Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Geschäfts... (819.876)
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Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Geschäftsunkosten für Härtefälle zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

-19- GRB -Geschäftsunkosten- ) Vom 24. Juni 2020 Der Grosse Rat des Kantons Basel -Stadt , §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons B a- sel -Stadt vom 23. März 2005
1 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 20.0745.01 vom 19. Mai 2020, beschliesst: I. Ziff. 1 Zweck
1 Unternehmen und selbstständig Erwerbende erhalten einen kantonalen Beitrag an die Geschäftsu n- kosten, sofern ein durch die Corona- Pandemie verursachter Härtefall vorliegt. Ziff. 2 Finanzierung
1 Für die Beiträg e gemäss Ziff. 1 wird ein Betrag von 10 Millionen Franken bereitgestellt. Ziff. 3 Kreis der Berechtigten
1 Beitragsberechtigt sind Unternehmen und selbstständig Erwerbende, die ihre Betriebsstätte im steu- errechtlichen Sinn im Kanton Basel- Stadt haben . Ziff . 4 Voraussetzungen für Ausrichtung der Beiträge
1 Beitragsberechtigt sind Unternehmen und selbstständig Erwerbende, deren Geschäft wegen einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (C OVID -19) ( COVID -19- Verordnung 2) vom 13. März 2020 des Bundesrates einen Ei n- nahmenausfall erleidet oder nachweislich darlegen kann, durch diese Massnahmen wirtschaftlich b e- troffen zu sein.
2 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn das Unternehmen oder die bzw. der selbstständig Erwerbende die allfälligen geschuldeten Mieten bis zum Erlass der COVID -19- Verordnung 2 bezahlt hat und sich nicht in einem Konkursverfahren befindet.
3 Keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags haben Unternehmen und selbstständig Erwerbende, wenn aufgrund einer Einigung zwischen Vermieterschaft und Mieterschaft der Mietzins für die G e- schäftsliegenschaft reduziert wird und Leistungen gemäss Beschluss des Grossen Rates zur Ausric h- tung von Beiträgen an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für basel -städtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID -19- GRB - Mietzinsunterstützung ) vom 13. Mai 2020 geltend gemacht werden können.
4 Kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht weiter dann, wenn das Unternehmen oder die bzw. der selbstständig Erwerbende während der Zeit, für die die kantonalen Beiträge geleistet werden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftig t.
1 SG 111.100 COVID-19-Geschäftsunkosten-Härtefallunterstützung: GRB
f. 5 Umfang der kantonalen Beiträge
1 Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 4 erfüllt, bezahlt der Kanton dem Unternehmen oder der bzw. dem selbstständig Erwerbenden einen einmaligen Pauschalbe itrag von zwei Drittel der Nettomonat s- miete für die Monate April, Mai und Juni 2020, jedoch maximal 4‘000 Franken.
2 Hebt der Bundesrat die ausserordentliche Lage vor dem 30. Juni 2020 auf, reduziert sich der Beitrag
3 Werden auf Bundesebene entsprechende Unterstützungsleistungen eingeführt, werden diese dem
. 6 Einreichen des Gesuchs
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen ein. Mit dem Gesuchformular ermächtigen sie das zuständige Departement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts -, Bank - und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbe i- tung dieser Daten.
2 Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis zum 30. September 2020 einzureichen. Ziff. 7 Prüfung der Gesuche
1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ei n- gesetztes Gremium von drei bis fünf Personen abschliessend. Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel -Stadt an. Der Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen. Ziff. 8 Abwicklung de r Gesuche
1 Das zuständige Departement ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Es richtet dazu ein Sek- retariat ein und erstellt die nötigen Prospekte und Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewickelt werden .
2 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden . II. Publ ikation und Inkrafttreten Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren ; e r unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe von § 84 der Verfassung des Kantons Basel -Stadt sofort in Kraft . Er gilt bis zum 31. Dezember 2020. Basel, den 24. Juni 2020 Namens des Grossen Rates Die P räsidentin: Salome Hofer Der I . Sekretär: Beat Flury dumsfrist: 8. August 2020
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