Verordnung über die Halbgefangenschaft
1) und Art. 1 und 6 der Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985
3) ,
6)
11) spätestens zehn Tage vor Antritt der Strafe ein schriftliches
6)
8) sowie dessen Hausordnung sinngemäss Anwendung.
Kosten der Halbgefangenschaft § 9
1 Ein allfälliger Arbeitslohn steht dem Verurteilten zu. Er erhält von der Anstalt keinen Verdienstanteil.
2 Die Versicherung gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache des Verurteilten. § 10
1 Für den Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft hat der Verurteilte ein vom Amt für Justiz und Gemeinden
2 Der Verurteilte hat beim Strafantritt einen Barvorschuss zu leisten, dessen Höhe das Amt für Justiz und Gemeinden
11) § 11
1 Das Amt für Justiz und Gemeinden
11) kann auf Gesuch einen Verurteilten von der Pflicht zur Entrichtung des Kostgeldes oder des
2 6) Weitere Vorschriften § 12
11) richtet sich nach dem Gesetz
9) § 13
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie ist im
10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird § 33 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend das
1) SR 311.01.
2) SR 311.03.
3) SR 311.0.
4) Aufgehoben durch RRB vom 29. März 1994, in Kraft getreten am 1. April
1994 (Amtsblatt 1994, S. 408).
5) Aufgehoben durch RRB vom 23. März 1993, in Kraft getreten am 1. April
1993 (Amtsblatt 1993, S. 377).
6) Fassung gemäss V vom 23. August 1988, in Kraft getreten am 1. September
1988 (Amtsblatt 1988, S. 865).
7) Fassung gemäss RRB vom 23. März 1993, in Kraft getreten am 1. April 1993 (Amtsblatt 1993, S. 377).
8) SHR 341.201.
9) SHR 172.200.
10) Amtsblatt 1986, S. 991.
11) Fassung gemäss V vom 3. Januar 2001, in Kraft getreten am 1. Juni 2001 (Amtsblatt 201, S. 68).
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