Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen (125.414)
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Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen

Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen Vom 29. August 2006 (Stand 1. Dezember 2013) Die Geschäftsleitung des Richteramts Olten-Gösgen gestützt auf § 60 sexies des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom

13. März 1977

1 ) beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Richteramtes Olten-Gösgen.

2. Aufbauorganisation

§ 2 Abteilungen

1 Das Richteramt besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung, deren Zuständigkeit sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom

13. März 1977

2 ) richtet.
2 Die Kanzlei besorgt die administrative Geschäftsverwaltung der Abtei - lung.

§ 3 Geschäftsleitung

1. Allgemeines

1 Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestim - men. *
2 Sie wird vom geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder von der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin zu regelmässigen Sitzungen oder ausserordentlicherweise auf Antrag eines Geschäftsleitungsmitgliedes einberufen.
1) BGS 125.12 .
2) BGS 125.12 . GS 101, 139
1
3 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und beide Abteilungen vertreten sind. Ein Beschluss wird mit einfachem Mehr der anwesenden Geschäftsleitungsmitglieder getroffen. Bei Stimmen - gleichheit kommt dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin der Stichentscheid zu. Zur Beschlussfassung über die einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes ist grundsätzlich die Anwesenheit aller Amtsgerichtspräsidenten oder Amts - gerichtspräsidentinnen erforderlich.
4 Zirkulationsbeschlüsse sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn kein Ge - schäftsleitungsmitglied eine Sitzung verlangt.

§ 4 2. Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung: a) erlässt das Geschäftsreglement und allfällige weitere Reglemente; b) wählt in ordentlicher Besetzung den geschäftsleitenden Amtsge - richtspräsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsiden - tin und dessen oder deren Stellvertreter; c) regelt die generelle Prozesszuweisung an die Amtsgerichtspräsiden - ten oder Amtsgerichtspräsidentinnen; d) legt die Aufbau- und Ablauforganisation der Kanzleien fest; e) ist für eine einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes besorgt; f) teilt die abteilungsübergreifenden Aufgaben den Verantwortlichen zu; g) schlägt die Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen und deren Stellvertreter zur Wahl vor; h) berät und unterstützt den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsiden - ten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin in dessen oder deren Aufgabenbereich.

§ 5 Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende

Amtsgerichtspräsidentin
1 Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin: a) leitet die Verwaltung des Richteramtes und erfüllt die ihm oder ihr vom Gesetz und durch dieses Reglement übertragenen Aufgaben; b) vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Gerichts - verwaltung; c) präsidiert die Geschäftsleitung; d) ist Amtsvorsteher oder Amtsvorsteherin im Sinne der Personalge - setzgebung; e) ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen; f) ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutz - gesetzes vom 21. Februar 2001
1 ) und stellt die Information gegen - über der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher;
1) BGS 114.1 .
2
g) stellt der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge, insbe - sondere betreffend Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskredi - ten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Aushilfen sowie Kündigung von Mitarbeitern; h) stellt die Erfüllung der abteilungsübergreifenden Aufgaben sicher; i) kann Aufgaben an die Mitglieder der Geschäftsleitung delegieren; j) entscheidet alle Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständig - keitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.

§ 6 Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen

1 Den Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen kommen die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Gesetz und diesem Reglement zu.
2 Sie sind im einzelnen Prozess gegenüber dem zuständigen Amtsgerichts - schreiber oder der zuständigen Amtsgerichtsschreiberin und dessen oder deren Unterstellten weisungsbefugt.

§ 7 Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen

1 Jeder Abteilung steht ein Amtsgerichtsschreiber oder eine Amtsgerichts - schreiberin vor. Er oder sie wird vertreten durch den Amtsgerichtsschrei - ber-Stellvertreter oder die Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreterin. Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin a) leitet die ihm oder ihr zugeteilte Abteilung; b) ist verantwortlich für den administrativen Geschäftsgang seiner oder ihrer Abteilung; c) ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Gerichtsschreiber oder Ge - richtsschreiberinnen und des Kanzleipersonals seiner oder ihrer Ab - teilung; d) ist zuständig für die Personalauswahl seiner oder ihrer Abteilung und unterbreitet dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin seinen oder ih - ren Wahlvorschlag; e) ist zuständig für die weiteren, ihm oder ihr durch die Gesetzgebung, seinem oder ihrem oder seiner oder ihrer Vorgesetzten und durch die Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben.

3. Finanzkompetenzen

§ 8

1 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugen - gelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsi - dent oder die zuständige Gerichtspräsidentin. *
2 Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leiten - de Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung. *
3
3 Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leis - tet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter. *
4 Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unter - schriftsmustern. *

4. Information

§ 9

1 Der oder die im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder Amtsge - richtspräsidentin entscheidet über die Information der Medien.
2 Über allgemeine Medieninformationen entscheidet der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin.
3 Im übrigen gilt § 5 Buchstabe f.

5. Inkrafttreten

§ 10

1 Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am

29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats. Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
4
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,15

26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,15

26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2011,15

26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2011,15

26.08.2013 01.12.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 2013, 35

5
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 26.08.2013 01.12.2013 geändert GS 2013, 35

§ 8 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15

§ 8 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15

§ 8 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15

§ 8 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15

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