Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenh... (812.31)
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Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim)

Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim) vom 21. August 1981 Die Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel 1) und von Art. 382 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
2) : I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilita- tionszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemein- same Therapiestation für Drogenabhängige.
2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit.
3 Sein Sitz ist Lutzenberg. II. Erwerb, Betrieb und Finanzierung

Art. 2 Erwerb

Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim, Lutzen- berg, die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen — — — — — — — — — — — —
1) SR 812.121
2) SR 311.0
Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3 300 000.–, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erwor- ben.

Art. 3 Kosten

a) Errichtung
1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidge- nössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.

Art. 4 b) Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten

Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Verein- barungen der Vertragspartner vorbehalten.

Art. 5 c) Betrieb

1. Grundsatz Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen bau- lichen Unterhalt.

Art. 6 2. Deckung

Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Betriebsbeiträge; b) Beiträge des Bundes; c) Kostgelder; d) Defizitbeiträge; e) Zuwendungen Dritter.

Art. 7 3. Kostgeld

Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.

Art. 8 4. Defizitbeiträge

1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage berechnet.

Art. 9 Steuerbefreiung

Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertrags- partner befreit. III. Organisation

Art. 10 Organe

Organe sind: a) die Aufsichtskommission; b) die Betriebskommission; c) die Kontrollstelle; d) die Heimleitung.

Art. 11 Aufsichtskommission

a) Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertragspartner.
2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.

Art. 12 b) Zuständigkeit

1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.
2 Sie: a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung; b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest; c) setzt das Kostgeld fest; d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören; e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung; f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung; g) beschliesst über Nachtragskredite.

Art. 13 c) Sitzungen

Die Aufsichtskommission tritt zusammen: a) in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung; b) auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heim- leitung zu ausserordentlichen Sitzungen.

Art. 14 Betriebskommission

a) Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.

Art. 15 b) Zuständigkeit

1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimlei- tung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission; b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission; c) Wahl des ständigen Personals.

Art. 16 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichts- kommission Bericht und Antrag.
3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons ein- gesetzt werden.

Art. 17 Heimleitung

1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung. Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommis- sion geregelt. IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz

Art. 18 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Perso- nals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell
A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden. 1)

Art. 19 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebs- kommission zulässig.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Be- schwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet end- gültig.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege des Kantons St. Gallen.
2) V. Schlussbestimmungen

Art. 20 Kündigung

1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

Art. 21 Schiedsgericht

1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.
3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 3) sachgemäss angewendet. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

Art. 22 Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden

Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. 4) — — — — — — — — — — — —
1)
Art. 262 bis 268 EG zum ZGB (bGS 211.1)
2) sGS 951.1
3) SR 279
4)
Art. 80 Abs. 2 SchKG

Art. 23 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600 000 Einwohnern rechtsgültig. 1)
2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn 2) dieser Verein- barung und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor. — — — — — — — — — — — —
1) Die Vertragspartner sind der Vereinbarung wie folgt beigetreten: – Kanton Glarus durch Beschluss des Landrates vom 10. Februar 1982 – Kanton Schaffhausen durch Beschluss des Grossen Rates vom 8. März 1982, in der Volksabstimmung angenommen am 6. Juni 1982 – Kanton Appenzell A.Rh. durch Beschluss des Kantonsrates vom 9. November
1981 – Kanton Appenzell I.Rh. durch Beschluss des Grossen Rates vom 23. Novem- ber 1981 – Kanton St. Gallen durch Beschluss des Grossen Rates vom 1. April 1982 – Kanton Graubünden durch Beschluss des Grossen Rates vom 20. November
1981 – Kanton Thurgau durch Beschluss des Grossen Rates vom 24. Februar 1982 – Fürstentum Liechtenstein durch Beschluss des Landtages vom 17. Dezember
1981
2)
1. Juli 1982 (Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli 1982)
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