Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei den Spielgruppen mit Deutschförderung
Spielgruppenbeiträge: COVID-19 Verordnung Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei den Spielgruppen mit Deutschförderung
1 ) (COVID-19-Verordnung Spielgruppen) Vom 2. Juni 2020 (Stand 16. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020
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4. April 1929
3 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200750 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
19) bei den Spielgruppen mit Deutschförderung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und ein ausreichendes Sprachförderangebot weiterhin sicherzustellen.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
§ 2 Zuständigkeiten
1 Das Erziehungsdepartement ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
2 Es kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
§ 3 Begriffe
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitio - nen verwendet: Spielgruppe mit Deutschförderung: Spielgruppe, die über eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Kanton oder den Gemeinden gemäss § 15 der Verordnung über die sprachliche För - derung in Deutsch vor der Einschulung vom 26. April 2016 verfügt; Elternbeitrag: Beitrag, den die Eltern der Spielgruppe mit Deutschförderung bezahlen. II. Massnahme und Verfahren
§ 4 Umfang und Voraussetzungen der Unterstützungsmassnahme
1 Der Kanton entschädigt der Spielgruppe mit Deutschförderung für den Zeitraum vom 16. März 2020 Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zurückzuführen ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
2 An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere: Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmassnahmen sowie Ver - sicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
1) Präzisierung des Titels «mit Deutschförderung» redaktionell ergänzt.
2) SR , Fassung vom 16. März 2020.
3) SG 410.100
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Spielgruppenbeiträge: COVID-19 Verordnung zumutbare eigene Massnahmen zur Kostenreduktion; als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 10% der Bruttobeiträge für die Dau - er, während der keine Förderung stattgefunden hat.
3 Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
4 Spielgruppen mit Deutschförderung, die eine Ausfallentschädigung geltend machen, müssen den El - tern allfällig bezahlte Beiträge für die Zeit vom 16. März 2020 bis am 6. Juni 2020 für nicht in An - spruch genommene Spielgruppenbesuche zurückerstatten.
§ 5 Gesuch
1 Die Spielgruppe mit Deutschförderung reicht ihr Gesuch für eine Entschädigung bis 17. Juli 2020 beim Zentrum für Frühförderung des Erziehungsdepartements ein.
2 Führt eine Trägerschaft mehrere Spielgruppen mit Deutschförderung, reicht die Trägerschaft das Ge - such für alle Spielgruppen gesamthaft ein.
3 Die Spielgruppe mit Deutschförderung oder die Trägerschaft von mehreren Spielgruppen liefern alle für die Gesuchsbearbeitung nötigen Angaben und Belege, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Ge - suchseinreichung möglich und zumutbar ist.
§ 6 Entscheid
1 Die Leitung des Zentrums für Frühförderung entscheidet über die Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist.
§ 7 Rückforderung
1 Das Erziehungsdepartement kann Ausfallentschädigungen zurückfordern oder mit ordentlichen Staatsbeiträgen verrechnen, falls die Nachkontrolle ergibt, dass zu hohe Entschädigungen geleistet worden sind. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft und gilt bis am
31. August 2020.
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