Verordnung über die Erwachsenenbildung (417.410)
CH - AI

Verordnung über die Erwachsenenbildung

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Erwachsenenbildung vom 26. November 1991 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 26. April
1987, * beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert die allgemeine Erwachsenenbildung.
2 Er kann zu diesem Zweck a) Beiträge ausrichten; b) die Erwachsenenbildung im Kanton koordinieren; c) Dienstleistungen vermitteln; d) Erwachsenenbildungsveranstaltungen anbieten; e) die Träger der Erwachsenenbildung oder Einzelpersonen beraten.

Art. 2 Zweck

1 Die allgemeine Erwachsenenbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten ausserhalb der schulischen Grundausbildung an Personen, die in der Regel das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 3 Träger

1 Die Erwachsenenbildung wird soweit möglich durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Träger angeboten.
2 Die Schulgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Er - wachsenenbildung unterstützen, indem sie namentlich ihre Gebäude und Anlagen für diese Zwecke zur Verfügung stellen.
B. Organisation

Art. 4 Landesschulkommission

1 Die Landesschulkommission ist für die Förderung der Erwachsenenbildung zuständig.
2 Sie entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen im Rahmen des Budgets. Sie kann der Kommission für Erwachsenenbildung in diesem Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen. *

Art. 5 Kommission für Erwachsenenbildung

1 Die Landesschulkommission setzt eine Kommission für Erwachsenenbil - dung ein; diese konstituiert sich selbst.
2 Der Kommission für Erwachsenenbildung gehören Vertreter des Erzie - hungsdepartementes, der Schulgemeinde und von Trägern der Er - wachsenenbildung an. *
3 Im Rahmen der Weisungen der Landesschulkommission hat die Kommissi - on für Erwachsenenbildung insbesondere: a) die Erwachsenenbildung zusammen mit den Trägerinstitutionen im Kanton zu koordinieren; b) * gegebenenfalls Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter im Rah - men der von der Landesschulkommission zugesprochenen Finanz - kompetenz finanziell zu unterstützen oder selber Erwachsenenbil - dungsveranstaltungen durchzuführen; c) * zu Handen der Landesschulkommission Kriterien für die Gewährung von Beiträgen auszuarbeiten, Beitragsgesuche zu behandeln und, soweit sie die eigene Kompetenz übersteigen, der Landesschulkom - mission mit Antrag zur Beschlussfassung zu unterbreiten; d) die Landesschulkommission, die Schulgemeinden und die Trägerin - stitutionen über Fragen der Erwachsenenbildung zu beraten.

C. Kantonsbeiträge

Art. 6 Beitragsvoraussetzungen

a) hinsichtlich der Institution
1 Kantonsbeiträge können ausgerichtet werden an öffentliche Körperschaf - ten sowie an privatrechtliche Trägerinstitutionen, a) deren Bildungsveranstaltungen in der Regel jedermann offenstehen; b) die zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur ge - genseitigen Abstimmung der Bildungsangebote bereit sind; c) die angemessene eigene Leistungen erbringen; d) deren Veranstaltungen dem Zweck der Erwachsenenbildung entspre - chen und für die ein öffentliches Interesse vorliegt und e) die ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offenlegen.

Art. 7 b) hinsichtlich der Veranstaltungen

1 Kantonsbeiträge werden ausgerichtet: a) für Weiterbildungsveranstaltungen wie Kurse und Kursreihen, Vorträ - ge und Vortragsreihen; b) für die Aus- und Weiterbildung von Kursleitern und Ausbildnern; c) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Veranstaltungen, die auf Anregung der Kommission für Erwachsenenbildung von einer Trägerinstitution neu in das Programm aufgenommen werden.

Art. 8 * Beitragsverfahren

1 Wer Kantonsbeiträge nach dieser Verordnung beansprucht, hat ein Bei - tragsgesuch der Kommission für Erwachsenenbildung einzureichen mit Kostenvoranschlag, Unterrichts- bzw. Veranstaltungsprogramm und voraus - sichtlichen Teilnehmerzahlen.
2 Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission für Er - wachsenenbildung, leitet diese das Gesuch mit Antrag an die Landesschul - kommission weiter.
3 Die Träger der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, nach der Durchfüh - rung einer Veranstaltung, für die Kantonsbeiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorzulegen.

Art. 9 Behandlung von Beitragsgesuchen

1 Auf die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Die Landesschulkommission entscheidet auf Antrag der Kommission für Erwachsenenbildung endgültig über die Beitragsgewährung.
3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

D. Schlussbestimmungen

Art. 10 Ausführungserlasse

1 Die Landesschulkommission erlässt zum Vollzug dieser Verordnung die er - forderlichen Bestimmungen.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.11.1991 26.11.1991 Erlass Erstfassung -

25.11.1996 01.01.1997 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -

25.11.1996 01.01.1997 Art. 5 Abs. 3, b) geändert -

25.11.1996 01.01.1997 Art. 5 Abs. 3, c) geändert -

25.11.1996 01.01.1997 Art. 8 geändert -

21.06.2004 21.06.2004 Ingress geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.11.1991 26.11.1991 Erstfassung - Ingress 21.06.2004 21.06.2004 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 4 Abs. 2 25.11.1996 01.01.1997 eingefügt - Art. 4 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 5 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 5 Abs. 3, b) 25.11.1996 01.01.1997 geändert - Art. 5 Abs. 3, c) 25.11.1996 01.01.1997 geändert -

Art. 8 25.11.1996 01.01.1997 geändert -

Art. 8 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Markierungen
Leseansicht