Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (813.21)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 30. April 1989 (Stand 1. Januar 2016) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., in Ausführung der Art. 15a und 34 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
1951 über die Betäubungsmittel 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Departement Gesundheit und Soziales *

1 Der Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes ist Sache des Departements Gesundheit und Soziales, soweit dieses Gesetz nichts anders vorsieht. *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales ist namentlich zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen 2 ) und für die Kontrolle des Ver - kehrs mit Betäubungsmitteln 3 ) .

Art. 2 Kantonsarzt

1 Der Kantonsarzt ist zuständig für: a) die Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Drogenabhängig - keit
4 ) , b) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Abhängigen und Gefähr - deten 5 ) ,
1) Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121 )
2) Vgl. insbes. Art. 4, 9, 12, 14 BetmG
3) Art. 16–18 BetmG
4) Art. 15 BetmG
5) Art. 15a und 15b BetmG * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) die Bewilligung zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Be - täubungsmitteln zur Behandlung von Drogenabhängigen 1 ) .

Art. 3 Bewilligungen 2 ) *

1 Gesuche um Erteilung von Bewilligungen sind schriftlich beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. *
2 Medizinalpersonen und ihnen gleichgestellte Personen 3 ) bedürfen keiner besonderen Bewilligung für den Bezug, die Lagerung, die Verwendung und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Sie führen eine laufende Lagerkontrolle für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln 4 ) .
3 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien über die An - wendung von Betäubungsmitteln durch kantonal approbierte Zahnärzte 5 ) er - lassen. * II. Ambulante Drogenberatung (2.)

Art. 4 Begriff

1 Die ambulante Drogenberatung umfasst die fachkundige Beratung, Betreu - ung und Nachbetreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen und die Vermittlung von Therapien.
2 Zur Drogenberatung gehören auch die Beratung von Eltern und privaten Betreuern sowie die Mitarbeit in der vorbeugenden Drogenbekämpfung.
3 Als drogengefährdet oder drogenabhängig gelten Personen, welche Betäu - bungsmittel oder ihnen gleichgestellte Stoffe und Präparate im Sinne des Bundesrechts 6 ) konsumieren oder von solchen abhängig sind.
1) Art. 15a Abs. 5 BetmG
2) Vom Bundesrat nur teilweise genehmigt. Entgegen Abs. 2 können die den Medizinal - personen gleichgestellten Personen nur individeull von der Bewilligungspflicht befreit werden (Art. 9 Abs. 2a BetmG). Aus dem gleichen Grund widersprächen allfällige Richtlinien des Departements Gesundheit und Soziales über die Anwendung von Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 3 dem Bundesrecht, welches nur eine Befrei - ung im Einzelfall für Inhalber eines Hochschuldiploms vorsieht.
3) Art. 2 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1 )
4) Art. 55 Abs. 1 lit. c der eidg. Betäubungsmittelverordnung (BetmV; SR 812.121.1 )
5)

Art. 10 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1 )

6) Art. 1 BetmG sowie Verordnung über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und - Präparate (SR 812.121.2 )

Art. 5 Kantonale Beratungsstellen

a) Grundsatz
1 Der Kanton betreibt eine oder mehrere Drogenberatungsstellen.
2 Die kantonalen Beratungsstellen sind verantwortlich für die Beratung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen mit Wohnsitz im Kanton. Sie ko - ordinieren die präventive Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Beratung und Betreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen abschliessen.

Art. 6 b) Organisation

1 Die Beratungsstellen werden durch speziell ausgebildetes Personal gelei - tet. Sie unterstehen der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales. *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt die erforderlichen orga - nisatorischen Vorschriften. Es kann Betriebskommissionen einsetzen und deren Aufgaben regeln. *

Art. 7 * ...

Art. 8 Andere Einrichtungen

1 Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Fürsorgeeinrichtungen und Drogenberatungsstellen anerkennen, sofern sie die folgenden Vorausset - zungen erfüllen: a) Gewährleistung einer fachkundigen Beratung durch ausgebildetes Per - sonal, b) Zusammenarbeit mit den kantonalen Beratungsstellen und dem ambu - lanten psychiatrischen Dienst der Kantonalen Psychiatrischen Klinik.

Art. 9 b) Aufsicht

1 Die anerkannten Drogenberatungsstellen unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales. Sie legen ihr jährlich Rechenschaft ab. *

Art. 10 c) Beiträge

1 Der Kanton entrichtet den anerkannten Beratungsstellen Beiträge in der Höhe von bis zu 50 Prozent der auf die Beratung von Kantonseinwohnern entfallenden Kosten. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 11 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat ist befugt, dieses Gesetz geändertem Bundesrecht anzu - passen.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat 1 ) am 1. Januar 1990 in Kraft.
2 Mit seinem Inkrafttreten werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 16. Februar 1954 2 ) zum Bundesgesetz vom 3. Ok - tober 1951 über die Betäubungsmittel,
2. die Verordnung vom 29. Oktober 1984 3 ) über die ambulante Beratung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen. Vom Bundesrat genehmigt am 18. Oktober 1989 (mit Vorbehalten zu

Art. 3 Abs. 2 und 3)

1)
18. Oktober 1989
2) bGS 813.21 (aGS II/240)
3) bGS 813.23 (lfd. Nr. 157)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.11.2007 01.01.2008 Art. 7 aufgehoben 1051 / 2007, 634, 934
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 1 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 7 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben 1051 / 2007, 634, 934

Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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