Verordnung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an arbeitslos gewordene Selb... (835.201)
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Verordnung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an arbeitslos gewordene Selbstständigerwerbende

COVID-19 Unterstützung Selbstständigerwerbende: Verordnung Verordnung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an arbeitslos gewordene Selbstständigerwerbende (COVID-19-Verordnung Unterstützung Selbstständigerwerbende) Vom 31. März 2020 (Stand 21. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d und § 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200398 , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Gemäss § 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird als Unterstützung an Selbstständigerwerbende ein Zuschuss an die betriebliche Liquidität geleistet, die wegen der aktuellen Corona-Krise nachweislich einen namhaften Einbruch bei den Einnahmen erlitten haben bzw. weiter - hin erleiden.

§ 2 Kreis der Berechtigten

1 Beitragsberechtigt sind Selbstständigerwerbende mit Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt unter den Voraussetzungen von § 1, deren Betrieb nicht durch eine behördliche Anordnung geschlossen wurde, oder die keine Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben oder die nicht aus medizinischen Gründen in Quarantäne sind.
2 Rückwirkend per 1. April 2020 ist der Berechtigtenkreis gemäss Abs. 1 - erwerbende mit einem AHV-Einkommen gemäss letzter Verfügung ihrer Ausgleichskasse von entwe - der jährlich weniger als 44'100 Franken oder jährlich mehr als 90'000 Franken. Alle anderen Berech - tigten gemäss Abs. 1 melden ihren Anspruch bei ihrer Ausgleichskasse an.
2 )
3 Beiträge Selbstständigerwerbende, deren AHV-Einkommen unter 44'100 Franken aber über
10'000 Franken liegt, setzen die verbindliche Erklärung voraus, dass für den Zeitraum ab 1. April 2020 keine Leistungen gemäss der Verordnung des Bundes über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu - sammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom

20. März 2020 beantragt werden.

3 )
4 Eine Rückforderung von missbräuchlich beantragten Beiträgen bleibt vorbehalten.
4 )

§ 3 Berechnung und Umfang des Anspruchs

1 Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beginnt der Anspruch auf Taggelder am 1. April 2020. Er endet mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus, spätestens aber nach Ausrichtung von 30 Taggeldern. Verlängert der Bundesrat die Massnahmen zur Bekämpfung des Co -
2 Die Taggelder berechnen sich in gleicher Weise wie gemäss Art. 5 der COVID-19-Verordnung Er - werbsausfall.
5 )
3 In Abweichung zur Berechnung gemäss Abs. 2 beträgt die Höhe des Taggeldes in jedem Fall mindes - tens 98 Franken.
4 Die Auszahlung der Taggelder erfolgt spätestens 10 Arbeitstage nach Gutheissung des Antrages. SG 835.200
2) Eingefügt am 21. April 2020, in Kraft seit 21. April 2020 (KB 25.04.2020)
3) Eingefügt am 21. April 2020, in Kraft seit 21. April 2020 (KB 25.04.2020)
4) Eingefügt am 21. April 2020, in Kraft seit 21. April 2020 (KB 25.04.2020)
5) Aufgrund des in § 2 neu eingefügten Abs. 3 wird hier nur noch der Kurztitel des Bundeserlasses wiedergegeben
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COVID-19 Unterstützung Selbstständigerwerbende: Verordnung

§ 4 Prüfung der Gesuche

1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ein - gesetztes Gremium von drei bis fünf Personen abschliessend. Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an. Der Vorsitz wird von einer dieser drei Personen wahrgenommen.

§ 5 Abwicklung der Gesuche

1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für die Abwicklung der Gesuche zustän - dig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein und erstellt die nötigen Prospekte und Formulare. Der entspre - chende Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewickelt werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2020. Eine Verlängerung bedarf eines Beschlusses des Regierungsrates.
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