Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Tagesbetreuung
COVID-19 Tagesbetreuung: Verordnung Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Tagesbetreuung (COVID-19-Verordnung Tagesbetreuung) Vom 31. März 2020 (Stand 16. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona - virus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020
1 ) und § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003
2 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200535 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
19) in der Tagesbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und ein ausreichendes Betreuungsangebot weiterhin sicherzustellen.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
§ 2 Zuständigkeiten
1 Das Erziehungsdepartement ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
2 Es kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
§ 3 Begriffe
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitio - nen verwendet: Einrichtung: Umfasst alle Personen oder Institutionen, die über eine Bewilligung gemäss Ta - gesbetreuungsgesetz verfügen, ungeachtet der eigenen Bezeichnung; Trägerschaft: Trägerschaften führen mehrere Einrichtungen; Elternbeitrag: Der Elternbeitrag ist derjenige Beitrag, den die Eltern monatlich der Einrich - tung oder der Trägerschaft bezahlen. II. Massnahme und Verfahren
§ 4 Umfang und Voraussetzungen der Unterstützungsmassnahme
1 Der Kanton entschädigt Einrichtungen und Trägerschaften für den Ausfall der Elternbeiträge, sofern dieser direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zurückzufüh - ren ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
2 An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere: Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmassnahmen sowie Ver - sicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
1) SR
2) SG 815.100
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COVID-19 Tagesbetreuung: Verordnung zumutbare eigene Massnahmen zur Kostenreduktion; als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 10% der Bruttobeiträge für Kinder, die nicht oder in reduziertem Umfang betreut werden.
3 Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
§ 5 Gesuch
1 Einrichtungen und Trägerschaften reichen ihr Gesuch für eine - gesbetreuung des Erziehungsdepartements ein.
2 Führt eine Trägerschaft mehrere Einrichtungen, reicht die Trägerschaft das Gesuch für alle Einrich - tungen ein.
3 Einrichtungen und Trägerschaften liefern alle für die Gesuchsbearbeitung nötigen Angaben und Bele - ge, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung möglich und zumutbar ist.
§ 6 Entscheid und Auszahlung
1 Die Fachstelle Tagesbetreuung entscheidet über die Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist.
2 Sie kann in dringlichen Fällen bei noch unvollständigen Gesuchen Vorauszahlungen gewähren. Diese haben keine präjudizielle Wirkung und sind nach Prüfung des vollständigen Gesuchs gegebenenfalls anzurechnen oder zurückzubezahlen.
§ 7 Überprüfung der Ausfallentschädigungen
1 Das Erziehungsdepartement kontrolliert nach Abschluss der Massnahmen Abrechnungen und Jahres - rechnungen der Institutionen oder Trägerschaften.
2 Es kann Ausfallentschädigungen zurückfordern oder mit ordentlichen Staatsbeiträgen verrechnen, falls die Nachkontrolle ergibt, dass zu hohe Ausfallentschädigungen geleistet worden sind. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft. Sie gilt solange wie Art. 2, längstens bis zum 31. August 2020.
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