Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitä... (211.501)
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Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden

Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend der Abgeltung und der Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden Vom 17. September 2015 (Stand 1. Oktober 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007
1 ) über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) und Artikel 42 der Ver - ordnung vom 21. Mai 2008
2 ) über Geoinformation (Geoinformationsverord - nung, GeoIV), und die zuständigen Organe der Kantone, gestützt auf die Ermächtigungsnormen in der kantonalen Gesetzgebung, beschliessen:
3 )
1. Abschnitt: Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden

Art. 1 Gegenstand (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)

1 Der Vertrag regelt die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden des Bundes und der Kantone im Sinne von Art. 14 GeoIG und Art. 37 ff. GeoIV.

Art. 2 Nutzungsberechtigte Behörden (Art. 14 Abs. 1 GeoIG)

1 Nutzungsberechtigt sind Behörden des Bundes und der Kantone.
2 Als Behörden gelten:
a. die Organe und die Verwaltung des Bundes und der Kantone;
b. Behörden von Gemeinden, anderen Gebietskörperschaften und Regio - nalstrukturen, denen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
c. öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes und der Kantone, denen öf - fentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind;
1) SR 510.62
2) SR 510.620
3) Vertrag vom Regierungsrat am 27. September 2016 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
d. natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Private), denen öf - fentliche Aufgaben des Bundes oder eines Kantons übertragen sind.
3 Die Berechtigung zur Nutzung der Daten anderer Behörden besteht nur zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Rahmen des rechtlichen Auftrags, ein - schliesslich gesetzlicher Mitteilungspflichten. Berechtigt zum Bezug und zur Nutzung der Daten ist nur, wer über eine Rechtsgrundlage zum Bearbeiten der Daten verfügt oder die Daten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe benötigt.

Art. 3 Gewerbliche Leistungen (Art. 41 GeoIV)

1 Wenn eine Behörde gleichzeitig öffentliche Aufgaben erfüllt und gewerbliche Leistungen anbietet und nicht nachweisen kann, dass die beiden Bereiche hin - sichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgegrenzt sind, fällt sie als Ganzes unter den 8. Abschnitt der GeoIV.

Art. 4 Umfang des Datenaustausches

1 Geobasisdaten des Bundesrechts müssen einschliesslich des Datenmodells, der Metadaten und, sofern vorhanden, eines Darstellungsmodells angeboten werden.
2 Die Geobasisdaten müssen überprüfbar dem minimalen Geodatenmodell ent - sprechen.
3 Von Daten, die nur in gedruckter Form vorliegen und ausgetauscht werden können, ist ein Exemplar des Drucks bzw. eine Kopie zu liefern.
4 Über die Absätze 1 bis 3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form zum Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bun - desrecht keine abweichende Vorschrift enthält.

Art. 5 Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte

1 Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen im Rahmen der Nutzung wie folgt veröffentlicht werden:
a. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A dürfen von der nutzen - den Behörde in ihrem eigenen Darstellungsdienst sowie darüber hinaus beim Bestehen einer zusätzlichen rechtlichen Publikationspflicht veröf - fentlicht werden;
b. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C dürfen von der nutzenden Behörde nicht veröffentlicht werden.
2 Auf die Quelle und den Zeitstand ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
3 Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051

Art. 6 Kosten (Art. 14 Abs. 3 GeoIG)

1 Der Datenaustausch unter Behörden gemäss diesem Vertrag, einschliesslich der Nutzung und Veröffentlichung und die Nutzung von Geodiensten, sowie die mit dem Datenaustausch verbundenen Aufwendungen sind kostenlos.
2 Über diesen Vertrag hinausgehende Dienstleistungen unter Behörden des Bundes und der Kantone (beispielsweise besondere Datenbereitstellung, be - sonderes Format, besonderes Bezugssystem, Auswertungen, exzessive Nut - zung) sind nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.
2. Abschnitt: Modalitäten des Vertrags

Art. 7 Beitritt

1 Der Beitritt eines Vertragspartners erfolgt nach der rechtskräftigen Genehmi - gung des Vertrags durch das zuständige Organ mit der Mitteilung an das Bun - desamt für Landestopografie.

Art. 8 Vertragsdauer

1 Der Vertrag wird rechtsgültig, wenn der Bund und mindestens 8 Kantone den Beitritt erklärt haben. Das Bundesamt für Landestopografie setzt den Vertrag innert 3 Monaten auf einen Monatsanfang in Kraft.
2 Für alle nach dem Inkrafttreten beitretenden Kantone tritt der Vertrag am
1. Tag des 3. auf die Mitteilung folgenden Monats in Kraft.
3 Der Vertrag bleibt in Kraft, solange:
a. er nicht durch übereinstimmenden Beschluss aller Vertragspartner aufge - hoben wird;
b. die Voraussetzung gemäss Absatz 1 erfüllt ist.

Art. 9 Vertragsänderung

1 Die Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung sämtlicher Vertragspart - ner.
2 Die Änderung tritt für alle Vertragspartner auf einen im Änderungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Art. 10 Kündigung

1 Der Bundesrat und jede Kantonsregierung kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren kündigen.
2 Die Kündigung ist an das Bundesamt für Landestopografie zu richten. Dieses teilt die Kündigung den übrigen Vertragspartnern mit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
3 Auf den Kanton, der gekündigt hat, findet ab dem Zeitpunkt des Austritts die - ser Vertrag keine Anwendung mehr. Der Datenbezug und die Datennutzung sind für den ausgetretenen Kanton nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.09.2015 01.10.2016 Erlass Erstfassung GS 2016.051 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.09.2015 01.10.2016 Erstfassung GS 2016.051 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.051
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