Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Einführungsgesetz zum  Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege  *  (VEG FWG)  vom 17. Juni 1996 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Fuss-  und Wanderwege vom 28.  April 1996 (EG FWG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zweckbestimmung
                            1  Sofern Fuss- und Wanderwege von den Bezirken auch für andere Benut  -  zerkreise (Radfahrer  1  )  , Reiter) geöffnet werden, hat eine Abstimmung unter  den Bezirken zu erfolgen. Die Zustimmung des Justiz-, Polizei- und Militär  -  departementes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abgrenzungskriterien *
                            1  Fusswege liegen in der Regel im Siedlungsgebiet und richten sich nach der  Strassen- oder Baugesetzgebung, sofern die Fuss- und Wanderweggesetz  -  gebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wanderwege von kantonaler Bedeutung sind die Hauptverbindungen zwi  -  schen Ortschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bergwege sind Wanderwege, die aufgrund ihrer Lage (wie Topographie,  Exponiertheit,   Schwierigkeit)   und  Anlage   erhöhte   Anforderungen   an   die  Bergtüchtigkeit und die Ausrüstung der Wanderer stellen. Sie sind entspre  -  chend den Weisungen des Bundes weiss-rot-weiss zu markieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen Wanderwege sind Wege von lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anforderungen an Ausbau und Unterhalt *
                            1  Wanderwege von kantonaler Bedeutung sind so auszubauen und zu unter  -  halten, dass sie bei Bedarf im Winter offengehalten werden können. Über  eine allfällige Offenhaltung im Winter (Schneeräumung) entscheidet der Be  -  zirksrat; mit den angrenzenden Bezirken ist Rücksprache zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berg- und Wanderwege sind so auszubauen und zu unterhalten, dass sie  unter Berücksichtigung des zeitlich, technisch und wirtschaftlich Möglichen  im Rahmen ihrer Zweckbestimmung bei angemessener Sorgfalt gefahrlos  begangen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beteiligung der Grundeigentümer und Dritter *
                            1  Der Bezirksrat hat für Fuss- und Wanderwege, die einer andern Nutzung  bzw. speziellen Interessen dienen, die einbezogenen Weganlagen, die Bei  -  tragspflichtigen sowie die Höhe der einzelnen Beiträge festzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden einmalige Baubeiträge sowie jährlich wiederkehrende Unter  -  haltsbeiträge eingezogen. Eigenleistungen können angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beteiligtenkreis sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe sind al  -  len Beteiligten durch den Bezirksrat schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innert 20 Tagen kann jeder Beitragspflichtige gegen den Beteiligtenkreis  sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe beim Bezirksrat Einsprache  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Können die Einsprachen nicht gütlich erledigt werden, entscheidet erstin  -  stanzlich der Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beiträge werden 30 Tage nach rechtskräftiger Bereinigung allfälliger  Einsprachen zur Zahlung fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
Art. 7 * Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter gleich  -  zeitiger Inkraftsetzung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über  Fuss- und Wanderwege am 15.  Juli 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                17.06.1996 15.07.1996 Erlass Erstfassung -
30.11.1998 01.01.1999 Art. 5 geändert -
30.11.1998 01.01.1999 Art. 6 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Titel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Titel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 4 Titel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 4 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 4 Abs. 6 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 5 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  17.06.1996  15.07.1996  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -