Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen
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1) , etz), jedoch keiner Sonderschu- Quartierschulhaus oder regional.
5) estörte Schüler der 2.-6. Klasse Begriff der Sonderklassen, Klassengrösse, Integration
1/2019 Arten von Sonderklassen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Keiner Sonderklasse zugeteilt werden dürfen Schüler, die nur wegen Unkenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in Re- gelklassen nicht zu folgen vermögen.
§ 3
1 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beschliesst die Einweisung von Kindern in die Sonderklassen (§ 55 Abs. 2 lit. d Schuldekret).
7)
2 Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung oder in deren Auftrag die Sonderklassenkommission des künftigen Schulortes des Kindes.
6)
§ 4
1 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung des Schulortes wählt eine Sonderklassenkommission und bestimmt deren Aufgabenbereich. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
7)
2 Die Kommission wird von einem Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung geleitet; es gehört ihr mindestens ein Vertreter der Lehrerschaft an.
6)
3 Berät die Kommission über einen nicht am Schulort wohnhaften Schüler, so muss ein Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung des Wohnortes mit Stimmrecht zu den Kommissionssitzungen ein- geladen werden.
6)
§ 5
1 Das Aufnahmeverfahren wird durch die Kindergärtnerin, den Klassenlehrer, den Schularzt oder die Eltern eingeleitet, welche das Kind beim kantonalen jugendpsychologischen Dienst zur Un- tersuchung anmelden. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Anmeldung zu orientieren.
2 Weigern sich die Erziehungsberechtigten, ihr Kind vom jugend- psychologischen Dienst untersuchen zu lassen, beschliesst die Schulbehörde bzw. Schulleitung über das weitere Vorgehen.
6)
3 Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schullei- tung gemäss § 3 erfolgt in Würdigung der Aussagen, Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten.
6) Ohne Vorliegen des Berichtes eines kantonalen jugendpsychologischen Dienstes darf keine Zuteilung vorgenommen werden.
4 Aufnahmen in Sonderklassen und Übertritte in Regelklassen er- folgen in der Regel auf Beginn des Schuljahres.
§ 6 Die Anmeldetermine für schulpsychologische Untersuchungen
werden von der Erziehungsdirektion festgesetzt. Zuständigkeit der Schul- behörde bzw. Schulleitung
6) Sonderklassen- kommission Aufnahme- verfahren Anmeldetermine
3
6)
6) Zuteilungsbe- schluss, Rekurs- möglichkeit Stundentafeln Zeugnisse, Notengebung
1/2019 Lernziel
5)
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 11
5) Einer Einschulungsklasse sind Kinder zuzuteilen, die eingeschult werden können, deren Entwicklungsstand aber nur knapp über den Grundanforderungen der Primarsc hule ist und die besonderen Förderbedarf haben.
§ 12
1 Erreicht ein Schüler nach dem zw eiten Schuljahr das Lernziel der
1. Regelklasse, wird er in die 2. Regelklasse versetzt. Ausnahms- weise kann diese Versetzung berei ts nach dem ersten Schuljahr erfolgen.
2 Erweist sich eine Zuteilung in eine Förder- oder Hilfsklasse oder eine Sonderschulung als notwendig, st ellt der Klassenlehrer einen begründeten Antrag an den kantonalen jugendpsychologischen Dienst zuhanden der zuständigen Schulbehörde bzw. Schullei- tung.
6) III. Förderklassen
§ 13
1 Die Förderklassen dienen der Schulung und Erziehung normal- begabter Schüler mit Lern- oder Ve rhaltensschwierigkeiten, die dem Unterricht in Regelklassen nicht oder nur mit grosser Mühe zu folgen vermögen.
2 Durch gezielte Beobachtung und Förderung der einzelnen Schü- ler sollen diese auf den Eintritt bzw. Wiedereintritt in die Regel- klassen vorbereitet werden.
§ 14 Einer Förderklasse sind in der Entwicklung, im sozialen Verhalten
oder im Arbeitsverhalten auffälli ge Schüler (z. B. entwicklungsver- zögerte, ängstliche, konzentrationsschwache) zuzuteilen.
§ 15
1 Ist ein Schüler soweit gefördert, dass er dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen vermag, erfolgt die entsprechende Verset- zung.
2 Erweist sich eine Zuteilung in eine Hilfsklasse oder eine Sonder- schulung als notwendig, stellt der Klassenlehrer einen begründe- ten Antrag an den kantonalen jugendpsychologischen Dienst. Zuteilung Versetzung Zweck Zuteilung Versetzung
5 Leh r ziel Zweck Zuteilung Versetzung
1/2019 Unterricht, Lehrziel
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Werkklassen
§ 21
1 Die Werkklassen dienen als letztes Schuljahr der Schulung und Erziehung von Schülern aus Hilfsklassen und allenfalls als Son- derschulen.
2 In besonderen Fällen können auch Schüler aus der Primar- und Realschule in eine Werkklasse aufgenommen werden, sofern sie acht Schuljahre absolviert haben.
§ 22 Der Unterricht basiert auf den Lehrzielen für Hilfsklassen und ver-
mittelt dem einzelnen Schüler entsprechend seiner Leistungsfähig- keit Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Berufswahl und das Alltagsleben. VI. Schlussbestimmung
§ 23
1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amts blatt zu veröffentlichen
4) und in die kanto- nale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung des Erziehungsrates für die Hilfsschulen des Kantons Schaffhausen vom 24. November 1965; b) das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Förderklassen vom 26. November 1970; c) das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Einschulungsklassen vom 26. November 1970. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
2) SHR 410.110.
4) Amtsblatt 1983, S. 805.
5) Fassung gemäss ERB vom 25. Juni 2014, in Kraft getreten am
1. August 2014 (Amtsblatt 2013, S. 965).
6) Fassung gemäss ERB vom 24. Mai 2017, in Kraft getreten am
1. August 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1001).
7) Fassung gemäss ERB vom 27. Juni 2018, in Kraft getreten am
1. August 2018 (Amtsblatt 2018, S. 1154). Zweck Unterricht, Lehrziel Inkra f ttreten
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