Verordnung über die Schadenwehr (814.01.2)
CH - AR

Verordnung über die Schadenwehr

Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) vom 7. Februar 1995 (Stand 1. Oktober 2005) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. April 1994 über die Einfüh - rung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer 1 ) , verordnet: I. Organisation (1.)

Art. 1 Zuständigkeiten

a) Chemiewehr Kanton St.Gallen
1 Die im Kanton St.Gallen eingerichteten Chemiewehrstützpunkte St.Gallen und Rorschach übernehmen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh. - die Chemiewehreinsätze 2 ) .

Art. 2 b) Regionale Öl- und Chemiewehrstützpunkte

3 )
1 Die drei Stützpunktfeuerwehren Herisau, Teufen und Heiden leisten im je - weiligen Bezirk bei kleineren Chemieereignissen den Einsatz selbständig und bei grösseren den Ersteinsatz.
2 Bei der Ölwehr leisten sie den Sekundäreinsatz für die Ortsfeuerwehr.
1) Kant. Umweltschutzgesetz (bGS 814.0) (heute: Umwelt- und Gewässerschutzge - setz; bGS 814.0 )
2) Vereinbarung vom 13./20. September 1994 zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Appenzell A.Rh. über den Einsatz St.Gallischer Chemiewehrstützpunkte im Kanton Appenzell A.Rh.
3) Im folgenden kurz: regionale Stützpunkte * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Der Einbezug des Bezirkes Oberegg von Appenzell Innerrhoden in den Be - zirk Vorderland bleibt vorbehalten.

Art. 3 c) Ortsfeuerwehr

1 Die Ortsfeuerwehr ist zuständig für Ölwehreinsätze und für erste Siche - rungsmassnahmen im Chemiebereich. II. Einsatzbereitschaft (2.)

Art. 4 Ausrüstung

a) regionaler Stützpunkt
1 Die regionalen Stützpunkte verfügen über ein Schadendienstfahrzeug und sind mit der notwendigen Grundausrüstung für den ersten Chemie- sowie für grössere Ölwehreinsätze ausgerüstet.
2 Die Einsatzausrüstung ist auf das Material der Chemiewehr des Kantons St.Gallen abzustimmen.
3 Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung erfolgen durch die Assekuranzver - waltung, nach Absprache mit dem Amt für Umwelt und den regionalen Stütz - punktkommandos.

Art. 5 b) Ortsfeuerwehr

1 Die Ortsfeuerwehren sind mit einem Notbesteck und Bindemittel für die Öl -

Art. 6 Ersatz von Verbrauchsmaterial

1 Die Assekuranzverwaltung besorgt den Einkauf von Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel, Gasfilter usw. Das Amt für Umwelt steht beratend zur Sei - te. *
2 Den Gemeinden wird das Material zum Selbstkostenpreis abgegeben.
III. Alarmierung und Einsatz (3.)

Art. 7 Alarmorganisation

a) Chemiewehreinsatz
1 Bei jedem Chemieereignis ist die Ortsfeuerwehr und der zuständige regio - nale Stützpunkt zu alarmieren.
2 Die Alarmierung der Chemiewehr des Kantons St.Gallen erfolgt in der Re - gel durch den regionalen Stützpunkt.

Art. 8 b) Ölwehreinsatz

1 Bei einem Ölwehreinsatz ist die Ortsfeuerwehr zu alarmieren.
2 Sie fordert bei Bedarf den regionalen Stützpunkt an.

Art. 9 Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte

1 Das Aufgebot der übrigen Einsatz- und Fachkräfte erfolgt gemäss Alarm - dispositiv der Kantonspolizei.

Art. 10 Alarmierung und Warnung der Bevölkerung

1 Die rechtzeitige Alarmierung und Warnung der Bevölkerung erfolgt gemäss kantonalem Alarmdispositiv.

Art. 11 Pikettdienst

1 Die Assekuranzverwaltung kann im Einvernehmen mit den regionalen Stützpunktkommandos Weisungen über den Pikettdienst erlassen.

Art. 12 Einsatzleitung

a) Chemiewehreinsatz
1 Die Einsatzleitung liegt beim regionalen Stützpunkt.

Art. 13 b) Ölwehreinsatz

1 Die Einsatzleitung liegt bei der Ortsfeuerwehr.
2 Wird der regionale Stützpunkt beigezogen, übernimmt dieser die Einsatz - leitung. IV. Ausbildung (4.)

Art. 14 Zuständigkeit

a) Assekuranzverwaltung
1 Die Assekuranzverwaltung ist für die Ausbildung der Kader für Öl- und Chemiewehreinsätze zuständig.
2 Der Besuch der angeordneten Kurse ist für alle aufgebotenen Personen obligatorisch.

Art. 15 b) Regionaler Stützpunkt

1 Der regionale Stützpunkt ist verantwortlich für die Öl- und Chemiewehraus - bildung der Mannschaft.
2 Er hat periodisch Übungen mit den Ortsfeuerwehren des Bezirkes zu orga - nisieren und daran teilzunehmen.

Art. 16 c) Ortsfeuerwehr

1 Die Ortsfeuerwehr ist verantwortlich für die Ausbildung der Mannschaft im Bereich Ölwehr.
V. Finanzierung (5.)

Art. 17 Einsatzkosten

1 Die Einsatzkosten werden dem Verursacher gemäss Tarif für die Schaden - bekämpfung 1 ) verrechnet.
2 Nicht gedeckte Einsatzkosten gehen zu Lasten der gemeinsamen Betriebs - rechnung 2 ) . Es werden die Selbstkosten vergütet.

Art. 18 Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung

1 Die Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für Betrieb und Übungen 3 ) .
2 Übungen in der Standortgemeinde des regionalen Stützpunktes und Übun - gen der Ortsfeuerwehren sind nicht Bestandteil der gemeinsamen Betriebs - kostenrechnung.
3 Die Assekuranz übernimmt die Kurskosten der Kader der regionalen Stütz - punkte und der Ortsfeuerwehren.
4 Die Entschädigungen richten sich nach dem Tarif: Entschädigungen für Einsätze 4 ) .

Art. 19 Pauschalentschädigungen regionale Stützpunkte

1 Zur Abgeltung der Leistungen für die Ortsfeuerwehren erhalten die regiona - len Stützpunkte folgende Jahrespauschalen: a) Administration Fr. 1 000.– b) Übungs- und Einsatzplanung Fr. 2 000.– c) Materialwart Fr. 3 000.– d) Platzmiete Schadendienstfahrzeug Fr. 2 500.–
2 Die Teilnahme an Übungen der Ortsfeuerwehren wird den regionalen Stützpunkten mit folgenden Jahrespauschalen abgegolten: a) Herisau Fr. 2 500.– b) Teufen Fr. 1 500.–
1) siehe Anhang 1 Schadentarif
2) siehe Art. 21
3) Art. 14 Abs. 3 Umweltschutzgesetz (bGS 814.0) und Anhang 2 Soldtarif
4) siehe Anhang 2 Soldtarif
c) Heiden Fr. 2 500.–
3 Die Assekuranzverwaltung kann diese Entschädigungen den geänderten Verhältnissen anpassen.

Art. 20 Abrechnung

a) Verrechnung an Dritte
1 Die Einsatzkosten, einschliesslich Kosten von Dritten, werden in der Regel durch diejenige Gemeinde in Rechnung gestellt, in der das Ereignis entstan - den ist.
2 Die Forderungen sind dem Verursacher in Verfügungsform zu eröffnen.

Art. 21 b) Betriebskosten

1 Die regionalen Stützpunkte und die Ortsfeuerwehren erstellen jährlich zu - handen der Assekuranzverwaltung eine Abrechnung über Betriebskosten und vereinnahmte Einsatzentschädigungen.
2 Die Assekuranzverwaltung erstellt jährlich eine Gesamt-Betriebsrechnung.
3 Der verbleibende Nettoaufwand wird aufgrund der Einwohnerzahlen auf alle Gemeinden aufgeteilt.

Art. 22 c) Aufteilung Einsatzentschädigungen – Betriebskosten

1 Die Differenz der Personalkosten zwischen Schadentarif und Soldtarif und die Grundgebühren der Einsatzmittel fliessen in die jährliche Ge - samt-Betriebsrechnung.
2 Die Grundgebühren der Einsatzmittel, die der Kanton Appenzell A.Rh. an - geschafft hat, fliessen in den Erneuerungsfonds. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 23 Assekuranzkommission

1 Die Assekuranzkommission kann den Schaden- und Soldtarif gemäss An - hang 1 und 2 der Teuerung anpassen.

Art. 24 Assekuranzverwaltung

1 Die Assekuranzverwaltung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung not - wendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 25 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

1 Diese Verordnung und die dazugehörenden Tarife (Anhang 1 und 2) treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Der bisherige Schadentarif vom 3. Mai 1985, erlassen durch die Gewässer - schutzkommission von Appenzell A. Rh., ist aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.08.2005 01.10.2005 Art. 6 Abs. 1 geändert 917 / 2005 S. 757
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 6 Abs. 1 16.08.2005 01.10.2005 geändert 917 / 2005 S. 757

Anhang 1: Tarif für die Schadenbekämpfung
1 (Schadentarif)
1.1 Entschädigungen für Hilfeleistungen a) Personal: Fr.
1. Einsatz je Person und Stunde 50.–
2. Retablierung, je Person und Stunde 50.–
3. Verpflegung bei einer Dauer von wenigstens 3 Stunden je Person 25.– Grundgebühr Einsatzkosten je Einsatz je Stunde b) Einsatzmittel: Fr. Fr.
4. Schadendienstfahrzeug Öl und Chemie 300.– 60.–
5. schweres Feuerwehrfahrzeug 200.– 60.–
6. Feuerwehrfahrzeug bi s 3,5 t 50.– 20.–
7. Autodrehleit er 400.– 120.–
8. Motorspritze 30.– 15.–
9. Ölwehranhänger (Notbesteck) mit Zugfahrzeug 50.– 20.– c) Ausrüstung:
1. Pressluft-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück 25.–
2. Langzeit-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück 40.–
3. Filtergasmaske, je Stück 15.–
4. Vollschutzanzug, je Stück 50.–
5. Chemiepumpe, Sauggerät 20.–
6. Ventilator 20.–
7. mobiles Notstromaggregat 20.–
8. Schlauch (einschliesslich waschen, trocknen und prüfen): – Nennweite 75 mm, je Schlauch 14.– – Nennweite 50 oder 40 mm, je Schlauch 11.– – Reparaturen nach Aufwand
9. Ölschwimmsperre, je 10 m Länge und Einsatztag 30.–
1
Art. 17 Schadenwehrverordnung
Mit der Entschädigung nach Pos. 1.1 dieses Tarifes sind die Gemeinkosten abgegolten. Bei Kleinereignissen werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.
1.2 Ermässigung Bei längerem ununterbrochenem Einsatz werden die Entschädigungen nach Pos. 1.1 lit. b dieses Tarifes ermässigt: a) vom 3. bis 30. Tag um 25 Prozent b) ab 31. Tag um 50 Prozent
2.1 Ersatzbeschaffung Für einsatzbedingte Ersatzbeschaffungen von Ausrüstung und Verbrauchs- material sowie für Reparaturen und Retablierung durch Dritte werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.
2.2 Sicherungs- und Be hebungsmassnahmen Kosten für Massnahmen, welche die Einsatzkräfte zur Abwehr einer unmit- telbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung trifft, können nach den Ansätzen von Pos. 1.1 dieses Tarifes in Rechnung gestellt werden.
1 Anhang 2: Entschädigungen für Einsätze
1 (Soldtarif)
1.1 Geltungsbereich Dieser Tarif regelt die Entschädigung des Personals im Öl- und Chemie- wehrdienst. Er gilt für Kader, Spezialisten und Man nschaft.
1.2 Anspruch auf Entschädigung Entschädigungen gemäss diesem Tarif werden ausgeric htet für: a) Teilnahme an Einsätzen b) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen
2.1 Soldansätze Fr. a) Einsatz, je Stunde 30.– b) Retablierung, je Stunde 30.–
2.2 Taggeld Das Taggeld für Personen der regionalen Stützpunkte oder andere Spezia- listen an Aus- und Weiterbildungskursen, deren Ents chädigung über die gemeinsame Betriebsrechnung läuft, richtet sich nac h dem geltenden Ent- schädigungstarif der Assekuranz.
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