Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof)
Gottesacker Bettingen: Vertrag Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen
1 ) (nachfolgend Friedhof)
2 ) Vom 13. Februar 2012 (Stand 1. Januar 2012) Der Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, vertreten durch das Bau- und Ver - kehrsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, und die Einwohnergemeinde Bettingen, nachfolgend kurz Gemeinde genannt, vertreten durch den Gemeinde - rat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, vereinbaren bezüglich des Friedhofs in Bettingen betreffend der Aufgaben im Bereich des Bestattungswesens was folgt: I. Grundsätze
§ 1
1 Die Gemeinde übernimmt die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb des Friedhofs in Bettingen auf eigene Kosten und vorbehältlich der Aufsicht des Kantons auf eigene Verantwortung. Die Gemeinde kann damit auch die zuständige kantonale Behörde gemäss § 1 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 30. März 1999 gegen entsprechende Vergü - tung beauftragen.
§ 2
1 Die Bestimmungen der Friedhofordnung betreffend den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung gelten sinngemäss auch für den Friedhof in Bettingen sofern die Gemeinde dafür keine eigenen Be - stimmungen erlässt. Sie hört die Stadtgärtnerei vor Erlass oder Änderung ihrer eigenen Bestimmungen an. Aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Friedhofordnung gelten auch für den Friedhof in Bettingen und können von der Gemeinde Bettingen nicht abgeändert werden.
§ 3
1 Einwohnerinnen und Einwohner und Bürgerinnen und Bürger von Bettingen sind in der Wahl des Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder Friedhof in Bettingen) grundsätzlich frei.
§ 4
1 Können im Friedhof in Bettingen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, so sorgt die Gemeinde für einen Ersatzfriedhof oder beteiligt sich in entsprechendem Umfang an den Betriebs - kosten der vom Kanton betriebenen Friedhöfe. II. Verwaltung, Unterhalt und Betrieb des Friedhofs in Bettingen
§ 5 Die Aufgaben der Gemeinde
1 Die Gemeinde übernimmt sämtliche mit dem Friedhof in Bettingen anfallenden Aufgaben (Verwal - tung, Unterhalt und Betrieb), sofern sie nicht gemäss § 6 der Stadtgärtnerei übertragen wurden.
1) Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 13. 12. 2011.
2) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 1./13. 2. 2012. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
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Gottesacker Bettingen: Vertrag
§ 6 Die Aufgaben der Stadtgärtnerei (Bestattungswesen)
1 Die Stadtgärtnerei übernimmt für die Gemeinde auf dem Friedhof in Bettingen die Durchführung der Bestattungen (inkl. Maschinentransport), die Zuteilung der Gräber und die Führung der Grab-, Bestat - tungs- und Friedhofregister und der Belegungspläne. Die Stadtgärtnerei unterstützt die Gemeinde auch bei der üblichen Friedhofplanung. III. Kosten
§ 7 Finanzierung durch die Gemeinde
1 Die Gemeinde übernimmt sämtliche anfallenden Kosten, welche mit der Verwaltung, dem Unterhalt und dem Betrieb der Friedhofsparzelle Bettingen/11201 gemäss § 5 zusammen hängen.
2 Die Gemeinde übernimmt auch die sich aus § 15 Abs. 1 lit. c–f des Gesetzes betreffend die Bestat - tungen vom 9. Juli 1931 ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch auf unentgeltli - che Bestattung, soweit die entsprechenden Bestattungen auf dem Friedhof in Bettingen stattfinden.
3 An den Kremationskosten der zur Beisetzung auf dem Friedhof Bettingen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz) beteiligt sich die Gemeinde nur mit einem im Anhang zu diesem Ver - trag festgelegten symbolischen Pauschalbetrag.
§ 8 Entschädigung an die Stadtgärtnerei
1 An den Kremationskosten der zur Beisetzung auf dem Friedhof Bettingen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz) beteiligt sich die Gemeinde nur mit einem im Anhang zu diesem Ver - trag festgelegten symbolischen Pauschalbetrag.
2 Die im Anhang aufgeführten Tarife basieren auf dem Basler Index der Konsumentenpreise vom De - zember 2011, Stand 99.4 Pkt. (Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.) und unterliegen der jährlichen Teue - rungsanpassung, erstmals per 1. Januar 2012.
3 Die Stadtgärtnerei stellt bis zum 15. Januar des laufenden Jahres für das Vorjahr der Gemeinde eine Rechnung, welche innert 30 Tagen zu begleichen ist.
§ 9 Anpassung des Anhangs
1 Eine Anpassung des Anhangs des Vertrages ist in gegenseitigem Einverständnis der Parteien ohne Kündigung des Vertrages im Sinne von § 11 möglich.
§ 10 Einzelverrechnung
1 Für allfällige Leistungen der Stadtgärtnerei, die über die Leistungen gemäss § 6 und die entsprechen - de Abgeltung gemäss § 8 hinausgehen, entschädigt die Gemeinde die Stadtgärtnerei separat. IV. Anpassung / Vertragsdauer
§ 11
1 Bei Bedarf kann der vorliegende Vertrag in gegenseitiger Abstimmung neuen Bedürfnissen und Er -
2 Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich ge - kündigt werden.
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Gottesacker Bettingen: Vertrag V. Schlussbestimmungen
§ 12
1 Dieser Vertrag ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 2012 wirksam.
3 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 16. März / 12. April 1983 aufgehoben.
§ 13
1 Der Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Der Kanton erhält drei Originale, die Gemeinde ein Original. Basel, den 1. Februar 2012 Namens des Kantons Basel-Stadt Bau- und Verkehrsdepartement Der Vorsteher: Dr. Hans-Peter Wessels Die Leiterin Politik, Recht und Kommunikation: Dr. Caroline Barthe Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 1. November 2011. Bettingen, den 13. Februar 2012 Namens der Einwohnergemeinde Bettingen Gemeinderat Bettingen Der Präsident: Patrick Götsch Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer Von der Gemeindeversammlung Bettingen genehmigt am 13. Dezember 2011.
3) Publiziert am 18. 2. 2012.
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Gottesacker Bettingen: Vertrag Anhang Anhang zum Vertrag zwischen dem Kanton Basel - Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) Gebührentarife A. Du rchführung der Bestattung (inkl. Maschi nentransport) (§ 6 des Vertrags)
1. Erdbestattung CHF 2’350 exkl. MWSt.
2. Urnenbestattung CHF 390 exkl. MWSt.
B . Dienstleistungen
1. Zuteilung der Gräber, Führung der Grab - , Bestattung s - und
Friedhofregister und der Belegungspläne, übliche Friedhof s- planung und allgemeine Administration (§ 6 des Vertrags ) CHF 1 ’ 000 exkl. MWSt.
2. Kosten für Krematorium («symbolischer Pauschalbetrag»)
(§ 7 Abs. 3 des Vertrags ) pro Jahr CHF 800 exkl. MWSt.
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