Jagdgesetz (922.000)
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Jagdgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Jagdgesetz * (JaG) vom 30. April 1989 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle - bender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 und der dazugehö - renden Verordnungen sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfas - sung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst:

Art. 1 Jagdregal

1 Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu.

Art. 2 Jagdsystem

1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeführt.

Art. 3 Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden

1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und die - ses Gesetzes notwendigen Vorschriften und regelt die Zuständigkeit der Be - hörden und Amtsstellen.
2 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinba - rungen über das Jagdwesen abzuschliessen.

Art. 4 Finanzielle Leistungen

1 Der Kanton leistet Beiträge an die Wildschadenverhütung und angemesse - ne Entschädigungen an Wildschäden.
2 Schäden, die von geschütztem Wild verursacht werden, gehen zu Lasten des Kantons.
3 Er übernimmt die Kosten der Jagdaufsicht und der Jagdverwaltung.

Art. 5 Patenttaxen Gebühren

1 Für die Ausübung der Jagd hat der Bewerber 1 ) je Patent eine jährliche Taxe von je Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- zu entrichten, wobei insbesondere das Abschusskontingent zu berücksichtigen ist.
2 Mit der Patenttaxe ist zudem jährlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl Patente in die Wildschaden- und in die Hegekasse eine Gebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- zu leisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.
3 Für besondere Abschüsse können je nach Art und Grösse des Tieres Ge - bühren von Fr. 30.-- bis Fr. 600.-- festgelegt werden. Ausserdem können Ab - schussprämien gewährt werden.
4 Bei ausserkantonalen Bewerbern wird bei den Taxen und Gebühren ein Zuschlag von 100 bis 250% erhoben.
5 Die Taxen, Gebühren und Abschussprämien werden jährlich von der Stan - deskommission festgelegt.

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 17 und 18 des Bun - desgesetzes richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *
2 Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden durch Verordnung geregelt. *

Art. 7 * Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.04.1989 30.04.1989 Erlass Erstfassung -

25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 geändert -

26.04.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.1989 30.04.1989 Erstfassung - Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 6 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 6 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 7 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

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