Jagdgesetz
Kanton Appenzell Innerrhoden Jagdgesetz * (JaG) vom 30. April 1989 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle - bender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 und der dazugehö - renden Verordnungen sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfas - sung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst:
Art. 1 Jagdregal
1 Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu.
Art. 2 Jagdsystem
1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeführt.
Art. 3 Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden
1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und die - ses Gesetzes notwendigen Vorschriften und regelt die Zuständigkeit der Be - hörden und Amtsstellen.
2 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinba - rungen über das Jagdwesen abzuschliessen.
Art. 4 Finanzielle Leistungen
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Wildschadenverhütung und angemesse - ne Entschädigungen an Wildschäden.
2 Schäden, die von geschütztem Wild verursacht werden, gehen zu Lasten des Kantons.
3 Er übernimmt die Kosten der Jagdaufsicht und der Jagdverwaltung.
Art. 5 Patenttaxen Gebühren
1 Für die Ausübung der Jagd hat der Bewerber 1 ) je Patent eine jährliche Taxe von je Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- zu entrichten, wobei insbesondere das Abschusskontingent zu berücksichtigen ist.
2 Mit der Patenttaxe ist zudem jährlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl Patente in die Wildschaden- und in die Hegekasse eine Gebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- zu leisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.
3 Für besondere Abschüsse können je nach Art und Grösse des Tieres Ge - bühren von Fr. 30.-- bis Fr. 600.-- festgelegt werden. Ausserdem können Ab - schussprämien gewährt werden.
4 Bei ausserkantonalen Bewerbern wird bei den Taxen und Gebühren ein Zuschlag von 100 bis 250% erhoben.
5 Die Taxen, Gebühren und Abschussprämien werden jährlich von der Stan - deskommission festgelegt.
Art. 6 Strafbestimmungen
1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 17 und 18 des Bun - desgesetzes richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *
2 Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden durch Verordnung geregelt. *
Art. 7 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
30.04.1989 30.04.1989 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.1989 30.04.1989 Erstfassung - Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 6 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 6 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 7 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
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