Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gericht... (131.0.16)
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Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden

1 Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 132 des Gesetzes vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation; gestützt auf den Artikel 13 des Gesetzes vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens; gestützt auf den Artikel 22 des Gesetzes vom 27. November 1973 über die Jugendstrafrechtspflege; gestützt auf den Artikel 23 des Gesetzes vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit; gestützt auf den Artikel 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 24. April 1990 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG), in Erwägung: Die Teuerung der Lebenshaltungskosten erfordert eine Aufbesserung der mit Beschluss vom 29. Dezember 1972 festgesetzten Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden. Die Aufbesserung erfolgt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite. Auf Antrag der Direktion der Jus tiz, der Gemeinden und Pfarreien, beschliesst: I. KAPITEL Entschädigungen der nichtständigen Mitglieder Art. 1
1 Nichtständige Mitglieder der Gerichtsbehörden im Sinne dieses Beschlusses sind:
2 a) die Ersatzrichter, die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer des Kantonsgerichts; b) ... c) die Richter und die Ersatzrichter der Bezirksgerichte, unter Einschluss der Vormundschaftskammern, sofern sie nicht vollamtliche Behördemitglieder oder Staatsangestellte sind; d) die Beisitzer des Wirtschaftsstrafgerichts; e) die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer der Jugendstrafkammer; e bis )die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer der Friedensgerichte; f) die Richter der vom Gesetz vorgese henen Spezialgerichte, wie jene der Gewerbekammern und jene der in den Artikeln 57 und 58 des Gerichtsorganisationsgesetzes vorgese henen Spezialgerichte, sofern sie nicht vollamtliche Behördemitglieder oder Staatsangestellte sind. g) die Beisitzer und Stellvertreter der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
2 Sonderbeschlüsse bleiben vorbehalten. Art. 2
1 Die nichtständigen Mitglieder der Gerichtsbehörden erhalten 188 Franken je ganztägige und 122 Fr anken je halbtätige Sitzung.
2 Dauert eine ganztägige Sitzung weniger als sechs Stunden und eine halbtägige weniger als drei Stunden, so wird das Sitzungsgeld je fehlende Stunde um 29 Franken herabgesetzt.
3 Die Beteiligung an Sitzungen, die im Gewerbegerichtsverfahren am Abend und in den anderen Fällen nach dem Nachtessen angesetzt werden, wird nach den Prinzipien, die für halbtägige Sitzungen gelten, entschädigt. Art. 2 bis Die Ersatzrichter, die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer des Kantonsgerichts erhalten für das Vorbereiten der Sitzungen und das Verfassen von Berichten eine Stundenpauschale. Diese beträgt bei Selbständigerwerbenden 180 Franken und bei Unselbständigerwerbenden
110 Franken. Art. 3 Die nichtständigen Mitglieder der Gerichtsbehörden haben Anspruch auf die gleiche Entschädigung, wenn sie den Präsidenten in seinen Funktionen ersetzen.
3 Art. 4
1 Um sich an Sitzungen oder gesetzliche Inspektionen der Friedensgerichte zu begeben, haben die nicht ständige n Mitglieder der Gerichtsbehörden für die Hin- und Rückreise von ihrem Wohnort an den Ort, an welchem die Behörde ihren Sitz hat, Anspruch auf eine Reiseentschädigung von 70 Rp. je zurückgelegten Kilometer, berechnet nach dem kürzesten Verbindungsweg.
2 Hingegen werden die Dienstreisen, die im Verlauf von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsjustizverfahren gemacht werden, gemäss den einschlägigen Gerichtskostentarif en entschädigt. Art. 5
1 Den in Artikel 1 aufgezählten Personen wird eine Verpflegungsentschädigung von 23 Franken gewährt, wenn sie sich an einer ganztägigen Sitzung ausserh alb ihres Wohnortes beteiligen.
2 Die gleiche Entschädigung erhalte n sie, wenn die Nachmittagssitzung nach dem Nachtessen wieder aufgenommen wird. II. KAPITEL Entschädigungen der ständigen Mitglieder Art. 6 Ständige Mitglieder der Gerichtsbehör den im Sinne dieses Beschlusses sind die Mitglieder der Gerichtsbehörden und die Gerichtsmitarbeiter, die vollamtlich als Präsident, Vizepräsident, Richter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Gerichtsschreibe r oder Weibel einer Gerichtsbehörde diese Tätigkeit ausüben. Art. 7
1 Die ständigen Mitglieder der Ge richtsbehörden haben Anrecht auf Sitzungsgelder nur für Sitzungen, die im Gewerbegerichtsverfahren auf den Abend, in den ande ren Verfahren nach dem Nachtessen angesetzt werden.
2 Die Teilnahme an diesen Sitzungen gibt Anspruch auf eine Entschädigung von 122 Franken, sofern die Sitzung mindestens drei Stunden gedauert hat. Diese Entschäd igung wird für jede fehlende Stunde um 29 Franken herabgesetzt.
4 Art. 8
1 Die Entschädigungen für Dienstreisen und Verpflegung der ständigen Mitglieder der Gerichtsbehörden bes timmen sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal.
2 ...
3 Hingegen werden die Dienstreisen, die im Verlauf von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsjustizverfahren gemacht werden, gemäss den einschlägigen Gerichtskostentarif en entschädigt. Art. 8 bis Wer das Untersuchungsrichteramt präsidiert, hat Anspruch auf eine jährliche Entschädigung von 5000 Franken. III. KAPITEL Gemeinsame und Schlussbestimmungen Art. 9
1 Die aufgrund dieses Beschlusses geschuldeten Entschädigungen werden den Berechtigten durch die entsprechenden Gerichts- und Friedensgerichtsschreibereien ausbezah lt, welche für die Rückzahlung dem Amt für Justiz alle drei Monate eine Abrechnung zustellen.
2 Die Sicherheits- und Justizdirektion wird beauftragt, die in den Artikeln 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Beträge periodisch de r Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Art. 10 Alle diesem Beschluss entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: a) der Beschluss vom 29. Dezembe r 1972 betreffend di e Festsetzung der Entschädigungen der ständigen und nichtständigen Mitglieder der Gerichtsbehörden; b) der Beschluss vom 18. Juni 1974 betreffend die Änderung des Beschlusses vom 29. Dezember 1972 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der ständigen und nichtständigen Mitglieder der Gerichtsbehörden.
5 Art. 11
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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