Geschäftsreglement der Gerichtsverwaltung (125.13)
CH - SO

Geschäftsreglement der Gerichtsverwaltung

Geschäftsreglement der Gerichtsverwaltung Vom 29. August 2006 (Stand 1. Oktober 2006) Die Gerichtsverwaltungskommission gestützt auf § 60 quater des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom

13. März 1977

1 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Organisation und die Geschäftsführung der Gerichtsverwaltung.

§ 2 Die Gerichtsverwaltungskommission - Organisation

1 Die Gerichtsverwaltungskommission organisiert sich selbst.
2 Jedes Mitglied kann eine Sitzung oder die Verhandlung über einen Ge - genstand verlangen.
3 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.

§ 3 Die Gerichtsverwaltungskommission - Aufgaben

1 Die Gerichtsverwaltungskommission erfüllt die ihr von Gesetz wegen übertragenen Aufgaben.
2 Ihr obliegen alle Entscheide in der Gerichtsverwaltung, die nicht durch Gesetz, Reglement oder Beschluss anderen Personen oder Gremien über - tragen sind.
3 Soweit sie ständige Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse an den Ge - richtsverwalter oder die Gerichtsverwalterin delegiert, orientiert sie die Ge - richte.

§ 4 Die Gerichtsverwaltung

1 Die Gerichtsverwaltung ist eine eigenständige Organisationseinheit der Gerichte.
2 Ihr obliegen die Gerichtsverwaltung im engeren Sinn, die Führung der zentralen Gerichtskasse und die Administration der gerichtsspezifischen In - formatikanwendungen.

§ 5 Der Gerichtsverwalter oder die Gerichtsverwalterin

1 Leiter oder Leiterin der Gerichtsverwaltung ist der Gerichtsverwalter oder die Gerichtsverwalterin.
2 Er oder sie erfüllt die ihm oder ihr gemäss § 60 quinquies des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
2 ) übertragenen Aufgaben.
1) BGS 125.12 .
2) BGS 125.12 . GS 101, 125
1
3 Sein oder ihr Vorgesetzter im Sinn der Personalgesetzgebung ist der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin.
4 Der Gerichtsverwalter oder die Gerichtsverwalterin ist a) Amtschef oder Amtschefin im Sinn der Personalgesetzgebung; b) Vorgesetzter oder Vorgesetzte des Leiters oder der Leiterin der Zen - tralen Gerichtskasse und des Systemadministrators oder der System - administratorin Gerichte; c) die Informationsstelle im Sinne von § 9 des Informations- und Daten - schutzgesetzes vom 21. Februar 2001
1 )
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§ 6 Die zentrale Gerichtskasse

6 Der Leiter oder die Leiterin der zentralen Gerichtskasse ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ver - antwortlich für die Lernenden.

§ 7 Übergangsbestimmung

1 Die Kreisschreiben und Weisungen des Obergerichts betreffend die Ge - richtsverwaltung bleiben in Kraft, solange die Gerichtsverwaltungskommis - sion nicht eigene erlässt.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats. Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
1) BGS 114.1 .
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