Schulleitungsverordnung
                            Schulleitungsverordnung  Vom 22. November 2005 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 3 und § 7  ter   Buchstabe i des Gesetzes über die Besoldungen  der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezem  -  ber 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Geltungsbereich
                            1  Die   Verordnung   regelt   die   Entschädigung   der   Schulleitung   und   den  Staatsbeitrag für die Schulleitung pro Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Entschädigung der Schulleitung *
                            1  Die Einreihung der Schulleitung in die Lohnklassen richtet sich nach § 120  des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen Gemeindebestimmungen  für kommunale Angestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Höhe des Staatsbeitrages
                            1  Der Kanton leistet für die Schulleitung an Volksschulen und Kindergärten  jährlich einen Pauschalbeitrag von 560 Franken pro innerkantonalen Schü  -  ler bzw. innerkantonale Schülerin des Kindergartens und der Volksschule  (Stand 1. Januar 2006, massgebender Index für die Besoldungen des Staats  -  personals 107,6915 Punkte; Index Mai 1993 = 100). Vorbehalten bleibt die  Bewilligung des notwendigen Kredites durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beitragsberechtigten Kosten berechnen sich wie folgt: Anzahl inner  -  kantonale Schüler und Schülerinnen multipliziert mit dem Pauschalbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die beitragsberechtigten Kosten wird ein Staatsbeitrag nach der Klas  -  sifikation für die Lehrer  besoldungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Beitragsvoraussetzung und Beitragsgrad
                            1  Grundvoraussetzung für die Ausrichtung des Staatsbeitrags für die Schul  -  leitung ist die Anerkennung des Schulträgers als geleitete Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beitragsausrichtung   erfolgt   je   nach   Anerkennungsstatus   abgestuft  nach folgenden zwei Beitragsgraden:  a)  zertifizierte geleitete Schule: 100 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.515.851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  131.1  .  GS 100, 277
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als zertifizierte geleitete Schule aberkannt: 60 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
§ 6 Zertifizierung als Geleitete Schule
                            1  Die   Voraussetzung   einer   Zertifizierung   zur   Geleiteten   Schule   bildet   die  Fremdevaluation   der   Schule.   Als   zertifizierte   Geleitete   Schule   ist   aner  -  kannt, wer im Besitze eines schriftlichen, durch die kantonale Aufsichtsbe  -  hörde  ausgestellten  Zertifikats  für  Geleitete  Schule  ist.   Die  Zertifizierung  kann durch die kantonale Aufsichtsbehörde aberkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Beitragsberechtigung der Einwohnergemeinde
                            1  In   die   kantonale   jährliche   Beitragsberechnung   werden   alle   bis   zum   31.  Dezember des Vorjahres berechtigten Schulen einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterjährig ausgestellte Zertifikate sind für das gleiche Jahr nicht subven  -  tionsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Einwohnergemeinden   mit   gemischten   Schulorganisationen   gilt   der  höchste zutreffende Beitragsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Massgebende Schülerzahl
                            1  Zur Berechnung der innerkantonalen Schülerzahl und der Schülerzahl der  einzelnen Einwohnergemeinde wird die Regelschule (inkl. anschliessendes  fakultatives Schuljahr und Kindergarten) einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist ausschliesslich die vom Amt für Volksschule und Kinder  -  garten im Rahmen der jährlichen Pensenbewilligung verifizierte innerkan  -  tonale Schülerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die innerkantonale Schülerzahl an Kreisschulen und Kreiskindergärten ist  auf die Wohnsitzgemeinden aufzuteilen und im Rahmen des Pensenbewil  -  ligungsprozesses zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen   im   Schülerbestand   nach   Abschluss   des   Pensenbewilli  -  gungsprozesses werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 Beitragsempfänger
                            1  Die Einwohnergemeinde ist Empfängerin des Staatsbeitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Differenzenausgleich
                            1  Wird  der  im  Lehrerbesoldungsgesetz  festgelegte   Gesamtanteil   des  Kan  -  tons an den beitragsberechtigten Kosten nicht erreicht oder überschritten,  ist   die   entsprechende   Differenz   in   demselben   Kalenderjahr   mit   den   Ein  -  wohnergemeinden in der Beitragsabrechnung gemäss dieser  Verordnung  mittels   Koeffizient   auszugleichen   beziehungsweise   in   der   jährlichen   ein  -  maligen Abrechnung für Geleitete Schulen abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Akontozahlungen
                            1  Für den Staatsbeitrag gemäss dieser Verordnung werden keine Akonto  -  zahlungen durch den Kanton ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auszahlung des Staatsbeitrages
                            1  Die Beitragsauszahlung an die Einwohnergemeinden erfolgt, einschliess  -  lich der Abrechnung, per 30. Juni im aktuellen Kalenderjahr. Kanton und  Gemeinden berücksichtigen die Abrechnung in der Rechnung des aktuel  -  len Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beitragskürzungen
                            1  Werden die Bestimmungen über die Schülerzahlen nicht eingehalten, in  -  dem beispielsweise die von der zuständigen kommunalen Stelle im Pensen  -  bewilligungsprozess gemeldeten Schülerzahlen nachweislich nicht den Tat  -  sachen entsprechen, oder werden die im Pensenbewilligungsprozess defi  -  nierten   Fristen   nicht   eingehalten,   so   entfällt   der   Anspruch   auf   diesen  Staatsbeitrag. Die Einwohnergemeinde wird unter diesen Umständen rück  -  zahlungspflichtig. Der rückzahlungspflichtige Betrag kann mit dem Staats  -  beitrag der Folgejahre verrechnet werden. Zusätzlich erfolgt die Aberken  -  nung des Zertifikats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkraftsetzung
                            1  Die Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Der am 25. Januar 2006 erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am
                        
                        
                    
                    
                    
                22. März 2006 abgelehnt.
                            Publiziert im Amtsblatt vom 31. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.09.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert -
07.09.2010 01.01.2011 § 2 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 aufgehoben -
07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 3 aufgehoben -
07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 4 aufgehoben -
07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 5 aufgehoben -
07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 7 aufgehoben -
07.09.2010 01.01.2011 § 3 totalrevidiert -
07.09.2010 01.01.2011 § 4 totalrevidiert -
07.09.2010 01.01.2011 § 5 aufgehoben -
07.09.2010 01.01.2011 § 7 totalrevidiert -
07.09.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert -
07.09.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben -
07.09.2010 01.01.2011 § 11 totalrevidiert -
07.09.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 1 geändert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 2 07.09.2010 01.01.2011 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 2 Abs. 3 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 2 Abs. 4 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 2 Abs. 5 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 2 Abs. 7 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 3 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 4 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 5 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 7 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 8 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 9 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 11 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 07.09.2010 01.01.2011 geändert -
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