Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storch... (952.601)
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Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche

Parkhäuser / Parkplätze: Benutzungsvorschriften Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche
1 ) (Hausordnung) Vom 10. Januar 2006 (Stand 21. Oktober 2017) Die Immobilien Basel-Stadt, gestützt auf § 2 der Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Stor - chen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Parkgaragenverordnung) vom 13. Oktober 1992
2 ) ,
3 ) beschliesst:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (nach - folgend zusammenfassend als «Parkhäuser» bezeichnet) werden nach den Bestimmungen der Parkga - ragenverordnung betrieben.
4 )
2 Die Parkhäuser dienen dem Parkieren von leichten Motorfahrzeugen ohne Anhänger (Gesamtgewicht kleiner 3,5 Tonnen). Es gelten das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember
1958 und die entsprechenden Verordnungen.
3 Die Gebühren werden mittels geeigneter technischer Einrichtungen erhoben. Die Tarife sind in der Tarifordnung vom 10. Januar 2006
5 )

§ 2 Nutzungsvorschriften

1 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Widerrechtlich oder verkehrsbehindernd parkierte Fahrzeuge können gestützt auf § 13 der Verordnung über den Strassen - verkehr gebührenpflichtig weggeschafft oder blockiert werden.
2 Das unnötige Verweilen in den Parkhäusern sowie jede sachfremde Benutzung der Parkflächen und Einrichtungen (z.B. Lagern von Waren, Reparieren oder Waschen von Autos, Verursachen von Verun - reinigungen, Befahren mit Spiel- und Sportgeräten) sind untersagt.
3 Das Verteilen von Werbematerialien und das Plakatieren sind verboten.
4 Das Rauchen in den Parkhäusern ist verboten.
5 Den Weisungen der Organe der Immobilien Basel-Stadt, insbesondere der Verwaltung der Parkhäu - ser Basel-Stadt bzw. der von ihr beauftragten Personen, ist Folge zu leisten. )
6 Die Betreiberin ist berechtigt, die ihr infolge Missachtung dieser Vorschriften entstehenden Aufwän -
1 Bei Brandausbruch in den Parkhäusern sind folgende Regeln zu beachten: Feuermelder einschlagen (löst optisches/akustisches Signal aus). Brandbekämpfung mit den Geräten der Feuerlöschposten (rote
1) Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 21.10.2017) SG 952.600 .
3) Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 21.10.2017)
4) Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 21.10.2017)
5) Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 21.10.2017)
6)

§ 2 Abs. 5 geändert durch Abschn. II Ziff. 4 des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 1. 7. 2007).

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Parkhäuser / Parkplätze: Benutzungsvorschriften
2 Beim Ertönen bzw. Aufleuchten des Warnsignals (Feuer- oder Kohlenmonoxid-Alarm) müssen alle Personen, die nicht an der Brandbekämpfung teilnehmen, das betreffende Parkhaus sofort über die Notausgänge verlassen. Die Lifte dürfen nicht benutzt werden. Autos dürfen nicht ausgefahren wer - den.
3 Unfälle mit Personenschäden sind der Polizei zu melden.
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4 Beschädigungen und Defekte der Parkhäuser und ihrer Einrichtungen (Schranken, Kassen, Lifte, Be - leuchtung, Signale usw.) sind der Verwaltung der Parkhäuser Basel-Stadt zu melden.
8 )

§ 4 Haftungsbestimmungen

1 Die Benutzung der Parkhäuser erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Fahrzeuge und Personen werden nicht bewacht.
2 Für Unfälle sowie Personen- und Sachschäden wird jede Haftung abgelehnt.
3 Für Diebstähle und Sachbeschädigungen durch Dritte wird jede Haftung abgelehnt.

§ 5 Schlussbestimmungen

1 Durch diese Vorschriften werden die Vorschriften über die Benützung der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Hausordnung) vom 13. Oktober 1992 aufgehoben.

§ 6

1 Diese Vorschriften sind zu publizieren; sie werden am 1. April 2006 wirksam.
7) Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 21.10.2017)
8) Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 21.10.2017)
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