Verordnung über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des Staatspersonals (122.70.81)
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Verordnung über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des Staatspersonals

Verordnung vom 29. Juni 2010 über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 55 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf den Artikel 39 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); in Erwägung: Die Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des Staatspersonals ab 2009 sieht die Beibehaltung des heutigen Systems der AHV-Überbrückungsrente bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals vor, längstens aber bis zum 31. Dezember 2010. Der Revisionsentwurf zum Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals is t zurzeit in der Vernehmlassung und kann dem Grossen Rat nicht vor Ende 2010 unterbreitet werden. Somit ist die bisherige Regelung bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals zu verlängern. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Die freiwillige Pensionierung des Staatsp ersonals wird auch vom 1. Januar
2011 bis zum Inkrafttreten der Revision des Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals gefördert.

Art. 2

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen mindestens 60 Jahre alt sein und die Voraussetzungen von Artikel 39 Abs. 4 StPR erfüllen, damit sie
ihren Anspruch auf die Förderung der freiwilligen Pensionierung geltend machen können.
2 Gemäss Artikel 39 Abs. 5 StPR wird unbezahlter Urlaub während der letzten sieben oder gegebenenfalls fünfzehn Dienstjahre berücksichtigt. Der für den unbezahlten Urlaub geltende Besc häftigungsgrad ist null Prozent.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r müssen die Arbeitstätigkeit beim Staat vollumfänglich aufgeben. Ausnahmsweise und wenn es für den Dienstbetrieb erforderlich ist, kann jedoch die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ei ne befristete Wiederanstellung in einer Teilzeitbeschäftigung vorschlagen. In diesem Fall wird die AHV- Überbrückungsrente der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters während der Beschäftigungsdauer im Verhältnis zum verbleibenden Beschäftigungsgrad gekürzt.

Art. 3

Die Finanzdirektion erlässt jedes Jahr Richtlinien, die die Modalitäten der vorzeitigen Pensionierung festlegen. Diese Richtlinien werden allen Personen bekannt gegeben, für die die Förderung der freiwilligen Pensionierung in Frage kommt.

Art. 4

Die Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des Staatspersonals ab 2009 (SGF 122.70.81) wird aufgehoben.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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