Verordnung über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des Staatspersonals
                            Verordnung  vom 29. Juni 2010  über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des  Staatspersonals  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  den  Artikel  55  des  Gesetzes  vom  17.  Oktober  2001  über  das  Staatspersonal (StPG);  gestützt  auf  den  Artikel  39  des  Reglements  vom  17.  Dezember  2002  über  das Staatspersonal (StPR);  in Erwägung:  Die  Verordnung  vom  1.  Juli  2008  über  die  Förderung  der  freiwilligen  Pensionierung  des  Staatspersonals  ab  2009  sieht  die  Beibehaltung  des  heutigen  Systems  der  AHV-Überbrückungsrente  bis  zum  Inkrafttreten  des  neuen  Gesetzes  über  die  Pensionskasse  des  Staatspersonals  vor,  längstens  aber bis zum 31. Dezember 2010.  Der  Revisionsentwurf  zum  Gesetz  vom  29.  September  1993  über  die  Pensionskasse  des  Staatspersonals  is  t  zurzeit  in  der  Vernehmlassung  und  kann dem Grossen Rat nicht vor Ende 2010 unterbreitet werden.  Somit ist die bisherige Regelung bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes  über die Pensionskasse des Staatspersonals zu verlängern.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die freiwillige Pensionierung des Staatsp  ersonals wird auch   vom 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011    bis    zum    Inkrafttreten    der    Revision    des    Gesetzes    über    die  Pensionskasse des Staatspersonals gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen mindestens 60 Jahre alt sein  und  die  Voraussetzungen  von  Artikel  39  Abs.  4  StPR  erfüllen,  damit  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihren  Anspruch  auf  die  Förderung  der  freiwilligen  Pensionierung  geltend  machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gemäss  Artikel  39  Abs.  5  StPR  wird  unbezahlter  Urlaub  während  der  letzten sieben oder gegebenenfalls fünfzehn Dienstjahre berücksichtigt. Der  für den unbezahlten Urlaub geltende Besc  häftigungsgrad ist null Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeite  r  müssen  die  Arbeitstätigkeit  beim  Staat  vollumfänglich  aufgeben.  Ausnahmsweise  und  wenn  es  für  den  Dienstbetrieb  erforderlich  ist,  kann  jedoch  die  Anstellungsbehörde  im  Einvernehmen   mit   dem   Amt   für   Personal   und   Organisation   einer  Mitarbeiterin  oder  einem  Mitarbeiter  ei  ne  befristete  Wiederanstellung  in  einer  Teilzeitbeschäftigung  vorschlagen.  In  diesem  Fall  wird  die  AHV-  Überbrückungsrente  der  Mitarbeiterin  oder  des  Mitarbeiters  während  der  Beschäftigungsdauer im Verhältnis zum verbleibenden Beschäftigungsgrad  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  Finanzdirektion  erlässt  jedes  Jahr  Richtlinien,  die  die  Modalitäten  der  vorzeitigen   Pensionierung   festlegen.     Diese   Richtlinien   werden   allen  Personen   bekannt   gegeben,   für   die   die   Förderung   der   freiwilligen  Pensionierung in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  Verordnung  vom  1.  Juli  2008  über  die  Förderung  der  freiwilligen  Pensionierung   des   Staatspersonals   ab   2009   (SGF   122.70.81)   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.