Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle (815.111.1)
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Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle

Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle vom 10. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebens - mittel und Gebrauchsgegenstände 1 ) , auf Art. 15 der Verordnung vom 1. März
1995 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle 2 ) und auf Art. 4 der kantonalen Verordnung vom 9. September 1996 über die Lebensmittelkon - trolle 3 ) , verordnet:

Art. 1 Gebührenbasis

1 Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen - ständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

Art. 2 Technische Untersuchungen

1 Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Ge - bührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz, Buchstabe A sowie Buchstabe B2 bis B5.

Art. 3 Ansätze

1 Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) und für das Sekretariat gelten folgende Ansätze: a) Inspektionen:
1. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor 80
2. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur 50
1) LMG (SR 817.0 )
2) VGLek (SR )
3) LKV (bGS 815.11 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3. Für jede weitere angebrochene 1/2 Stunde Lebensmittelinspek - tor 40
4. Für jede weitere angebrochene ½ Stunde Lebensmittelkontrol - leur 25 b) Wegpauschale:
1. Lebensmittelinspektor 30
2. Lebensmittelkontrolleur 15 c) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50 d) Inspektionsberichte, Gutachten usw.: Im Büro, pro ½ Stunde
1. Lebensmittelinspektor 40
2. Lebensmittelkontrolleur 25 e) Baugesuche:
1. Beurteilung einfache Baugesuche: 50
2. Beurteilung komplexe Baugesuche: nach Aufwand f) Fotos: pro Foto 2 g) Beschlagnahme: Aufwandpunkte gemäss Inspektionen lit. a h) Probenahmen:
1. Lebensmittel Pro Betrieb, inkl. Wegpauschale 50
2. Trinkwasser – Einzelprobe 15
3. Trinkwasser – Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Auf - wand i) Dienstleistungen, Bauabnahmen usw.:
1. Aufwand kleiner als 1 Stunde (VGLek Art. 5 Abs. 2) –
2. Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde Lebensmittelinspektor 40
3. Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde Lebensmittelkontrolleur 25 k) Sekretariat: pro Stunde 40

Art. 4 Aufwandpunktwert

1 Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 1.90. Das Departement Ge - sundheit und Soziales passt diesen Wert in Absprache mit den Partnerkan - tonen der Teuerung an (LIKP von 103,0 Punkten, Stand September
1995/Basis Mai 1993 = 100). *

Art. 5 Einsicht

1 Die Einzelpositionen für die technischen Untersuchungen können beim Kantonschemiker und beim Lebensmittelinspektorat beider Appenzell einge - sehen werden.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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