Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil (790.479)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil Vom 16. Juni 2009 (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Neuligen», Anwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturob - jekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1430 und 1431 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1432, alle im Grund - buch Anwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6,41 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerwiesen sowie der blumenreichen Fromentalwiesen mit ihren cha - rakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, offene Stellen und Feuchtstellen;
c. Erhaltung und Förderung der Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland- Verteilung;
e. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und Pflanzenarten;
f. Erhaltung des Weihers als Amphibienlaichgewässer;
g. Erhaltung der Feldscheune als Kulturobjekt und als Unterschlupf für Vö - gel und Säugetiere.
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
36.1133

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Umbrechen des Bodens;
d. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilli - gung;
e. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
f. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
g. Campieren oder Modellfliegen;
h. Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Laufenlassen von Hunden;
k. Reiten oder Befahren des Gebiets mit Velos oder Mountainbikes sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
l. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln, ausser für die Blacken-, Ackerkratzdistel- und Neophyten- Bekämpfung, sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Feuchtstellen und Magerwiesenbereichen;
m. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
n. Erstellen neuer Wald- und Flurwege;
o. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies den Schutzzielen widerspricht.
3 Der Unterhalt bestehender Wege und des «Heuschürlis» sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
36.1133
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen kön - nen unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Be - einträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfah - ren für Veranstaltungen im Wald richtet sich nach den kantonalen waldrechtli - chen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundei - gentümern für die fachgerechte Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege des Offenlandbereichs wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung 36.1133 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.2009 01.07.2009 Erstfassung 36.1133 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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