Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmitt... (413.715)
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Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule

Promotionsverordnung WMS Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule
1 ) (Promotionsverordnung WMS) Vom 14. Dezember 1999 (Stand 17. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) folgende Verordnung: I. Zeugnisse

§ 1

3 Allgemeines
1 Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässig - keit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonfe - renz fest.
2 Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, aus - gestellt.
3 Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind.
4 Die Klassenlehrkraft unterzeichnet die Zeugnisse. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kennt - nis genommen zu haben.

§ 2

4
1 Allfällige Ausführungsbestimmungen werden von der Schulleitung erlassen.

§ 3 Notengebung

1 Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenü - gend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vor - angehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten er - teilt werden, entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der betroffenen Fachkonferenz.
5 )

§ 4

1 Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig
2 - teilen.
3 Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung anordnen.
6 )
4 Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note
1 gesetzt.
1) Titel in der Fassung des RRB vom 18. 1. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011). SG 410.100 .
3)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

4)

§ 2 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

5)

§ 3 Abs. 2 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

6)

§ 4 Abs. 3 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

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Promotionsverordnung WMS

§ 5

7 Promotionsfächer
1 Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den nachstehend aufgeführten Promotionsfä - chern massgebend:
8 ) Berufsmaturitätsfächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Wirtschaft und Recht, Finanz- und Rechnungswesen, Geschichte und Politik sowie Technik und Umwelt;
9 ) Fächer für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ-Fächer): Information/Kommunikati - on/Administration (inkl. Informatik) und Integrierte Praxisteile;
10 ) zusätzliche Fächer der schulisch organisierten Grundbildung (SOG+-Fächer): Life Sciences und Visuelle Kommunikation.
11 )
...
12 )
...
13 )
...
14 )
...
15 )
...
16
...
17
...
18 )
...
19
... )
...
21 )
...

§ 6 Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen

1 Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Schulleitung als obligatorisch er - klärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.
22 )
3 Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.
23 )

§ 7

24 ) Klassenkonferenz

§ 8

25 ) Zeugniskonferenz
7)

§ 5 in der Fassung des RRB vom 18. 1. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011). Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für

Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Handelsmittelschule, welche das Handelsdiplom in regulärer Schulzeit bis zum Ende des Schuljahres
2012/13 erreichen können, gilt die bisherige Fassung der §§ 5 und 13.
8) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
10) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
11) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
12) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
13)

§ 5 Abs. 1 lit. f aufgehoben durch RRB vom 13. 9. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011, publiziert am 17. 9. 2011).

14) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
16) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
17) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
18) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
19) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
20) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
22)

§ 6 Abs. 2 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

23)

§ 6 Abs. 3 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

24)

§ 7 aufgehoben durch RBB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

25)

§ 8 aufgehoben durch RBB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

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Promotionsverordnung WMS

§ 9

26 ) Beschlussfassung
1 Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeug - nistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Da - ten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklas - senkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss §§ 10–17 gefasst.
2 Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss §§ 10–17 werden im Anschluss an die Zeugnisklassen - konferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen.
3 Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklas - senkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Geneh - migung durch die Schulleitung.
4 Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklas - senkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.

§ 10

27 ) Abgabe der Zeugnisse
1 Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich ausge - händigt.
2 Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schullei - tung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen.

§ 11 Beförderung

1 Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die §§ 13, 14, 15 und 16 dieser Ver - ordnung keine Anwendung finden.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.

§ 12 Definitive Aufnahme bei vorangehender probeweiser Aufnahme

1 Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Wirtschaftsmittelschule aufgenommen wurden, werden definitiv in die Schule aufgenommen, wenn auf sie der § 15 dieser Verordnung keine Anwen - dung findet.
28 )

§ 13 Probeweise Beförderung

1 Probeweise befördert wird, wer:
29 )
30 ) im Semesterzeugnis in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern mindestens eines der fol - genden Kriterien erfüllt:
31 ) ab)
32 ) die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als 2; ac)
33 ) im Zeugnis sind mehr als zwei ungenügende Noten gesetzt.
26)

§ 9 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

27)

§ 10 samt Titel in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

28)

§ 12 geändert durch RRB vom 18. 1. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
30) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
31) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
32) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
33) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
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Promotionsverordnung WMS
34 ) im Semesterzeugnis in den unterrichteten EFZ- und SOG+-Fächern mindestens eines der fol - genden Kriterien erfüllt: ba)
35 ) der Durchschnitt aller Noten ist unter 4; bb)
36 ) die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als 1; bc)
37 ) im Zeugnis ist mehr als eine ungenügende Note gesetzt.
38 )
...
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.

§ 14 Nichtbeförderung

1 Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung oder Probe auf Antrag, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.

§ 15 Wegweisung bei vorausgehender probeweiser Aufnahme

1 Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Wirtschaftsmittelschule aufgenommen wurden, werden von der Schule gewiesen, wenn im ersten Semesterzeugnis mindestens eines der in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist.
39 )
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: removiert.

§ 16 Probe auf Antrag

1 Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Krite - rien zwar nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leis - tungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Wirtschaftsmittelschule ungewiss erscheinen lassen.
40 )
2 Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrkraft gegenüber der mündi - gen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich.
41 )
3 In diesen Fällen lautet der Eintrag im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 16 Promotionsverord - nung WMS.
42 )

§ 17

43 ) Ausserordentliche Beförderung
44 )
1 Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung oder eine Wegweisung gemäss §§ 14 und
15 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer sol - chen absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbil - dung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in
45 )
2 In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 17 Promotionsver - ordnung WMS. )
34) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
35) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
37) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
38) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
39)

§ 15 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 1. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

40) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
41)

§ 16 Abs. 2 geändert durch RRB vomm 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
43)

§ 17 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

44) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
45)

§ 17 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 1. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

46) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
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Promotionsverordnung WMS
3 Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. 1 genannten Beeinträchti - gungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen. II. Beurteilungsgespräche

§ 18

1 Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr auf deren Antrag ein Beurteilungsge - spräch durchgeführt.
2 Organisation und Durchführung obliegen der jeweiligen Klassenlehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften unterstützt. III. Aufnahme, Wiederholung, Wegweisung, Austritt und Wiedereintritt
47 )

§ 19 Aufnahme

1 Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
48 )

§ 20 Wiederholung und Wegweisung bei Nichtbeförderung

49 )
1 Die Wiederholung des Unterrichtsjahres an der Wirtschaftsmittelschule ist höchstens einmal mög - lich. )
2 Schülerinnen und Schüler, die an der Wirtschaftsmittelschule mehr als einmal gemäss § 14 nicht be - fördert werden, werden von der Schule gewiesen.
51 )

§ 21

52 ) Austritt
1 Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.

§ 22

53 ) Wiedereintritt
1 Die Schulleitung entscheidet über die Bedingungen eines Wiedereintritts. IV. Rechtsmittel

§ 23

54 ) Rekurs
1 Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Orga - nisationsgesetzes an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert wer - den. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24

1 Auf die ab Schuljahr 1999/2000 neu gebildeten Klassen der Handelsmittelschulefindet die Verord - nung über die Zeugnisse und die Promotionenund Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel - vom 26. April 1966 keine Anwendung.
55 )
47) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
48)

§ 19 geändert durch RRB vom 18. 1. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

49) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
50) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
52)

§ 21 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

53)

§ 22 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

54)

§ 23 samt Titel in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).

55) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
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Promotionsverordnung WMS
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 1999/2000 am

9. August 1999 wirksam.

56 )

§ 25

57 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2015
1 Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Berufsmaturitätsausbildung an der Wirtschaftsmittelschule vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
56) Publiziert am 18. 12. 1999.
57) Eingefügt am 7. Juli 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB 15.07.2015)
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