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Beschluss zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kantonalverband freiburgischer Krankenversicherer und dem Kantonsspital

Beschluss vom 16. Februar 1998 zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kantonalverband freiburgisch er Krankenversicherer und dem Kantonsspital Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG); in Erwägung: Der Kantonalverband freiburgischer Krankenversicherer (KFKV) und das Kantonsspital haben ihre gegenseitigen Verpflichtungen in einer Vereinbarung geregelt. Diese gilt für die in der allgemeinen Abteilung hospitalisierten Versicherten de r Mitgliedskassen des KFKV. Die sind, gelten für das Jahr 1998. Die Vereinbarung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. In Anwendung von Artikel 46 Abs. 4 KVG bedarf sie der Genehmigung durch die Regierung. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die am 30. Dezember 1997 zw ischen dem Kantonalverband freiburgischer Krankenversicherer und dem Kantonsspital getroffene Vereinbarung wird genehmigt.
2 Die Tagespauschale von 355 Franken für die Vergütung der Behandlungen in der allgemeinen Abteilung wird genehmigt. Die Pauschale gilt bis zum 31. Dezember 1998.

Art. 2

Der Beschluss vom 12. August 1997 zur Genehmigung der Vereinbarung vom 3. Juni 1997 zwischen dem Kantonalverband freiburgischer Krankenversicherer und dem Kantonsspital wird aufgehoben.

Art. 3

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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