Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim (790.403)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim * Vom 7. September 1993 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 *

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim, durch Re - gierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. 485, 486, 509, 1964, 1967, 1968 (Teilfläche), 1969,
1970, 1978 (Teilfläche), 2149 - 2151, 4349, 4558, 5020, 7704 (Teilfläche) und
7754, alle im Grundbuch Reinach, sowie den Parzellen Nr. 2412, 2413, 2473,
2555, 3848 und Teilflächen der Parzellen Nr. 1102, 2946, 3442, 3658 und
3661, alle im Grundbuch Arlesheim.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39,72 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Schutzziele sind:
a. Erhaltung und Förderung der Vielfalt an Lebensraum-Typen, Sukzessi - onsstadien und Landschaftsstrukturen mit ihren spezifischen Lebensge - meinschaften;
b. Erhaltung und Förderung der geschützten, seltenen sowie standorttypi - schen Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen, insbesondere der Trockenra - sen;
d. Erhaltung und Renaturierung der Birsaue;
e. * Erhaltung und Förderung von Pionierflächen und Hochstaudenfluren;
f. * Förderung des Eichen-Hagebuchen-Waldes an geeigneten Stellen;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
g. * Erhaltung und Förderung von seltenen Baum-Arten;
h. * Erhaltung und Förderung von Amphibien-Laichgewässern;
i. * Förderung von Kleinstrukturen wie Ast- und Steinhaufen, insbesondere als Lebensraum der Ringelnatter;
j. * Erhaltung und Förderung des Schappekanals als kulturhistorisches Ob - jekt sowie als Umgehungsgewässer für die Wasserfauna;
k. * Erhaltung der geologischen Naturobjekte.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art, welche nicht der Grundwassernutzung dienen;
b. Veränderungen des Bodens, des Terrains, der Vegetationsdecke sowie der Gehölzverteilung, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nö - tig oder im Pflegekonzept nicht vorgesehen sind;
c. Verlassen der Wege;
d. Betreten mit Hunden sowie Beweiden mit Vieh;
e. Reiten innerhalb des Naturschutzgebietes sowie auf dem angrenzenden Weidenweg, ausgenommen des Zugangs zur Wasserstelle an der Birs;
f. * Entfachen von Feuer ausserhalb der festgelegten Feuerstellen, Wegwer - fen von Abfällen, Campieren sowie Durchführen von Veranstaltungen;
g. Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Stören, Sam - meln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
h. Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung sowie Aus - bringen von Düngemitteln;
i. Befahren ohne Berechtigung, ausgenommen Veloverkehr auf dem Ver - bindungsweg zwischen Schwimmbad und Birsbrücke.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekon - zept sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
4 Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Aufsichtskommissi - on für das Naturschutzgebiet, insbesondere die "Heidetage", bleiben gewährleistet. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
5 Der traditionelle "Birslauf", welcher zweimal jährlich stattfindet und durch das Naturschutzgebiet führt, bleibt unter weitestgehender Schonung der Natur wei - terhin gewährleistet. Der Anlass darf jedoch im Frühling nur bis am 10. April und im Herbst frühestens ab dem 01. September durchgeführt werden. Die An - zahl der Teilnehmer ist auf höchstens 1000 beschränkt. Eine Verknüpfung des Anlasses mit anderen sportlichen Disziplinen ist nicht erlaubt. Die Wege dürfen von den Läufern und Zuschauern nicht verlassen werden. Installationen und Werbemassnahmen innerhalb des Naturschutzgebiets sind verboten. Das Be - willigungsgesuch ist im Rahmen des waldrechtlichen Bewilligungsverfahrens beim Forstamt beider Basel einzureichen. *
6 Der Unterhalt und die Nutzung der bestehenden Zufahrt zum Kraftwerk Dor - nachbrugg sowie die Rechte der privaten Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. *

§ 4 Haftung

1 Personen, welche innerhalb des Naturschutzgebietes Pflege-, Unterhalts- oder Bauarbeiten ausführen, tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Grundwasserschutzmassnahmen. Der jeweilige Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.

§ 5 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis der Auf - sichtskommission und der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
2 Bei der Ausführung von Eingriffen und Massnahmen, welche im Zusam - menhang mit der Grundwassernutzung stehen, sind die Schutzziele zu berück - sichtigen.

§ 6 Überwachung, Pflege, Unterhalt

1 Für die wissenschaftliche Überwachung, Pflege und den Unterhalt des Natur - schutzgebietes sowie für die Öffentlichkeitsarbeit ist die vom Regierungsrat gewählte Aufsichtskommission zuständig.
2 Die Kommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Aufgaben und Kom - petenzen der Kommission sind in einem Pflichtenheft festgehalten.
3 Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbei - ten ist.
4 Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestal - tungsmassnahmen im Naturschutzgebiet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352

§ 7 Jagd und Fischerei

1 Jagd und Fischerei sind unter Berücksichtigung der Schutzziele gewährleis - tet. Untersagt sind im Naturschutzgebiet: Treibjagden, das Mitführen von Hun - den sowie Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen oder Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
2 Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Fischereiverein und der Gemeinde Uferbereiche ausscheiden, welche weder befischt, noch be - gangen werden sollen.

§ 8 Aufsicht

1 Die zuständige Direktion kann die Aufsicht über das Naturschutzgebiet der Gemeinde Reinach übertragen.
2 Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen fachkundig und über ihre Rechte und Pflichten instruiert sein.
3 Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Personenausweise oder Angaben zur Person zu verlangen, Anordnungen im Interesse des Schutzzieles zu erlassen und Fehlbare zu verzeigen (§ 28 Ab - satz 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz).

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 28. Mai 1974
2 ) über die Reinacherheide, die Birs und die beidseitigen Birsufer wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
2) GS 27.152, SGS 790.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.09.1993 01.10.1993 Erlass Erstfassung GS 31.352
02.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert GGS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, lit. f. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, lit. g. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, lit. h. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, lit. k. eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 2, lit. f. geändert GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 36.841
02.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 36.841 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.09.1993 01.10.1993 Erstfassung GS 31.352 Erlasstitel 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841

§ 1 02.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GGS 36.841

§ 2 Abs. 1, lit. e. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841

§ 2 Abs. 1, lit. f. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841

§ 2 Abs. 1, lit. g. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841

§ 2 Abs. 1, lit. h. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841

§ 2 Abs. 1, lit. i. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841

§ 2 Abs. 1, lit. j. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841

§ 2 Abs. 1, lit. k. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841

§ 3 Abs. 2, lit. f. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841

§ 3 Abs. 4 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841

§ 3 Abs. 5 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841

§ 3 Abs. 6 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.352
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