Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in ... (790.402)
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Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler

Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler Vom 26. September 1977 (Stand 26. September 1977) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verordnungvom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, beschliesst:
§ 1
1 Das Feuchtbiotop Eimatt, Rümlingen, Parzelle Nr. 121 (Teil westlich des Ha - senbächlis,ca. 1400 m²), Eigentum der Bürgergemeinde Häfelfingen, wird in - das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
§ 2
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
§ 3
1 Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete, natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.
§ 4
1 Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:
a. Verbote: Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fan - gen, Töten und Aussetzen von Tieren.
b. Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind an der Leine zu führen.
§ 5
1 Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Rümlingen, die jedoch die er - wachsenden Aufgaben delegieren kann.
1) SGS 790.1, GS 22.641 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.552
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.09.1977 26.09.1977 Erlass Erstfassung GS 26.552 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.552
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.09.1977 26.09.1977 Erstfassung GS 26.552 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.552
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