Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  tageweisen Strafvollzug und die  Halbgefangenschaft  *  vom 4. April 1995 (Stand 16. September 2014)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art.19 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro  -  zessordnung (EG StPO) vom 26.  April 2009,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Grundsatz
                            1  Für den tageweisen Strafvollzug bzw. den Vollzug in der Form der Halbge  -  fangenschaft bedarf es einer Bewilligung des Justiz- Polizei- und Militärde  -  partementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsort
                            1  Die Halbgefangenschaft und die tageweise vollziehbare Strafe wird in der  Regel   im   Kantonsgefängnis   Appenzell   bzw.   im   Bezirksgefängnis   Oberegg  verbüsst. Diese Vollzugserleichterungen können nur gewährt werden, soweit  die räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Gesuch und Entscheid
                            1  Die Verwaltungspolizei setzt sich zur Abklärung des tageweisen Strafvoll  -  zuges   bzw.   des   Vollzuges   in   der   Form   der   Halbgefangenschaft   mit   dem  rechtskräftig   Verurteilten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    in   Verbindung.   Ein   entsprechendes   Gesuch   ist  vom Verurteilten mit schriftlicher Begründung an die Verwaltungspolizei zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie klärt zuhanden des Landesfähnrichs die Voraussetzungen ab. Letzterer  entscheidet anschliessend über das Gesuch und erlässt einen Strafantritts  -  befehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ordnet in zeitlicher Hinsicht den Vollzug der Strafen im Sinne dieses  Beschlusses an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzugskosten
                            1  An  den  Vollzugskosten   (inkl.  die  Kosten  für  die  Mahlzeiten)   hat  sich  der  Verurteilte angemessen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Entscheide im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses kann eine  Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwal  -  tung und Rechtspflege erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Transportkosten und Versicherung
                            1  Sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung gegen Krankheit, Betriebs- und Nichtbetriebsunfall ist Sa  -  che des Gefangenen oder seines Arbeitgebers. Der Gefangene ist nur inner  -  halb des Gefängnisses gegen Unfall versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Widerruf
                            1  Die Vergünstigung der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzuges  wird widerrufen, wenn  a)  die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen;  b)  der Gefangene die Vergünstigung missbraucht, z.B. indem er die in  der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen verletzt, oder  c)  der Gefangene auf die Weiterführung verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verurteilte ist vor dem Entscheid anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Besondere Bestimmungen
                            1  Die   besonderen   Vollzugsformen   sind   nicht   zulässig   bei   in   Freiheitsstrafe  umgewandelten Bussen. Sie sind ebenso ausgeschlossen bei Flucht- oder  Gemeingefahr sowie für Reststrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Urlaub
                            1  Die Urlaubsregelung richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien der  Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Bewilligung von Urlaub ist die Verwaltungspolizei. Dies  -  bezüglich können dem Gefangenen verbindliche Auflagen betreffend Über  -  nachtungsort und Alkoholverbot etc. auferlegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besuche
                            1  Besuche werden grundsätzlich nicht gewährt, sofern die Gefangenen die  Gelegenheit haben, persönliche Kontakte in der Zeit zu pflegen, die sie aus  -  serhalb der Anstalt verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Halbgefangenschaft
Art. 10 * Halbgefangenschaft
                            1  Freiheitsstrafen  von  sechs   Monaten  bis  zu  einem  Jahr   können  im  Sinne  des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   in   der   Form   der   Halbgefangen  -  schaft vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Arztvisite
                            1  Gefangene in der erleichterten Vollzugsform der Halbgefangenschaft kön  -  nen   während   der   Arbeitszeit   ihren   Arzt   aufsuchen.   Bei   Arbeitsunfähigkeit  muss der Gefangene auf der Zelle bleiben. Er hat ebenfalls das Anrecht auf  Besuche bei seinem behandelnden Arzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Weitere Bedingungen
                            1  Die näheren Bestimmungen über den Vollzug, so auch die Aufenthaltszei  -  ten im Gefängnis werden durch die Verwaltungspolizei geregelt. Grundsätz  -  lich kann das Gefängnis frühestens um 07.00 Uhr verlassen werden. Die Ab  -  wesenheit im Gefängnis darf für die Ausübung der Erwerbstätigkeit höchs  -  tens 13 Stunden dauern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Samstagsarbeit   wird   bei   ausgewiesenen   «Notständen»   bewilligt,   jedoch  längstens bis 14.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Bedingte Entlassung
                            1  Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die bedingte Entlassung richten  sich nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um bedingte Entlassung ist schriftlich zuhanden der zuständi  -  gen Behörden an die Verwaltungspolizei zu richten. Die zuständige Behörde  prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann.  Die Verwaltungspolizei hat einen schriftlichen Führungsbericht zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Tageweiser Vollzug
Art. 14 * Tageweiser Vollzug
                            1  Freiheitstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin im  Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches tageweise vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * ...
Art. 16 * Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt mit der Annahme  durch die Standeskommission  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                04.04.1995 04.04.1995 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 11 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 15 aufgehoben -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 16 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  04.04.1995  04.04.1995  Erstfassung  -  Erlasstitel  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Ingress  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Ingress  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -