Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft (340.002)
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Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft * vom 4. April 1995 (Stand 16. September 2014) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.19 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro - zessordnung (EG StPO) vom 26. April 2009, * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Grundsatz

1 Für den tageweisen Strafvollzug bzw. den Vollzug in der Form der Halbge - fangenschaft bedarf es einer Bewilligung des Justiz- Polizei- und Militärde - partementes.

Art. 2 Vollzugsort

1 Die Halbgefangenschaft und die tageweise vollziehbare Strafe wird in der Regel im Kantonsgefängnis Appenzell bzw. im Bezirksgefängnis Oberegg verbüsst. Diese Vollzugserleichterungen können nur gewährt werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 3 * Gesuch und Entscheid

1 Die Verwaltungspolizei setzt sich zur Abklärung des tageweisen Strafvoll - zuges bzw. des Vollzuges in der Form der Halbgefangenschaft mit dem rechtskräftig Verurteilten
1 ) in Verbindung. Ein entsprechendes Gesuch ist vom Verurteilten mit schriftlicher Begründung an die Verwaltungspolizei zu stellen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Sie klärt zuhanden des Landesfähnrichs die Voraussetzungen ab. Letzterer entscheidet anschliessend über das Gesuch und erlässt einen Strafantritts - befehl.
3 Sie ordnet in zeitlicher Hinsicht den Vollzug der Strafen im Sinne dieses Beschlusses an.

Art. 4 Vollzugskosten

1 An den Vollzugskosten (inkl. die Kosten für die Mahlzeiten) hat sich der Verurteilte angemessen zu beteiligen.
2 Für Entscheide im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses kann eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwal - tung und Rechtspflege erhoben werden.

Art. 5 Transportkosten und Versicherung

1 Sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des Gefangenen.
2 Die Versicherung gegen Krankheit, Betriebs- und Nichtbetriebsunfall ist Sa - che des Gefangenen oder seines Arbeitgebers. Der Gefangene ist nur inner - halb des Gefängnisses gegen Unfall versichert.

Art. 6 Widerruf

1 Die Vergünstigung der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzuges wird widerrufen, wenn a) die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen; b) der Gefangene die Vergünstigung missbraucht, z.B. indem er die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen verletzt, oder c) der Gefangene auf die Weiterführung verzichtet.
2 Der Verurteilte ist vor dem Entscheid anzuhören.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 7 * Besondere Bestimmungen

1 Die besonderen Vollzugsformen sind nicht zulässig bei in Freiheitsstrafe umgewandelten Bussen. Sie sind ebenso ausgeschlossen bei Flucht- oder Gemeingefahr sowie für Reststrafen.

Art. 8 Urlaub

1 Die Urlaubsregelung richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
2 Zuständig für die Bewilligung von Urlaub ist die Verwaltungspolizei. Dies - bezüglich können dem Gefangenen verbindliche Auflagen betreffend Über - nachtungsort und Alkoholverbot etc. auferlegt werden. *

Art. 9 Besuche

1 Besuche werden grundsätzlich nicht gewährt, sofern die Gefangenen die Gelegenheit haben, persönliche Kontakte in der Zeit zu pflegen, die sie aus - serhalb der Anstalt verbringen.

II. Halbgefangenschaft

Art. 10 * Halbgefangenschaft

1 Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr können im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Form der Halbgefangen - schaft vollzogen werden.

Art. 11 * Arztvisite

1 Gefangene in der erleichterten Vollzugsform der Halbgefangenschaft kön - nen während der Arbeitszeit ihren Arzt aufsuchen. Bei Arbeitsunfähigkeit muss der Gefangene auf der Zelle bleiben. Er hat ebenfalls das Anrecht auf Besuche bei seinem behandelnden Arzt.

Art. 12 Weitere Bedingungen

1 Die näheren Bestimmungen über den Vollzug, so auch die Aufenthaltszei - ten im Gefängnis werden durch die Verwaltungspolizei geregelt. Grundsätz - lich kann das Gefängnis frühestens um 07.00 Uhr verlassen werden. Die Ab - wesenheit im Gefängnis darf für die Ausübung der Erwerbstätigkeit höchs - tens 13 Stunden dauern. *
2 Samstagsarbeit wird bei ausgewiesenen «Notständen» bewilligt, jedoch längstens bis 14.00 Uhr.

Art. 13 * Bedingte Entlassung

1 Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die bedingte Entlassung richten sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Das Gesuch um bedingte Entlassung ist schriftlich zuhanden der zuständi - gen Behörden an die Verwaltungspolizei zu richten. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Die Verwaltungspolizei hat einen schriftlichen Führungsbericht zu erstellen.

III. Tageweiser Vollzug

Art. 14 * Tageweiser Vollzug

1 Freiheitstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches tageweise vollzogen.

Art. 15 * ...

Art. 16 * Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

04.04.1995 04.04.1995 Erlass Erstfassung -

14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 Abs. 2 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 11 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 15 aufgehoben -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 16 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 04.04.1995 04.04.1995 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -

Art. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 3 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 7 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 8 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 10 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 11 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 12 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 13 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 14 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

Art. 15 14.08.2006 14.08.2006 aufgehoben -

Art. 16 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

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