Verordnung über die Kantonale Ingenieurschule HTL (416.911.2)
CH - SO

Verordnung über die Kantonale Ingenieurschule HTL

1 Verordnung über die Kantonale Ingenieurschule HTL (HTL-Verordnung) RRB vom 5. März 1996 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Kantonale Ingenieurschule HTL vom

24. September 1989

1 ) sowie auf § 86 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
2 ) und auf § 10 Absatz
2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
3 ) beschliesst:

1. Grundlagen, Ziele

§ 1. Rechtsform

Die Kantonale Ingenieurschule HTL in Oensingen (im folgenden HTL) ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Solothurn.

§ 2. Sitz

Sitz der HTL ist Oensingen.

§ 3. Zielsetzung

Die HTL: a) bildet Berufsleute zu Ingenieuren und Ingenieurinnen mit anerkann- tem Diplomabschluss aus; b) bietet Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sowie weitere Veran- staltungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung an; c) betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung; d) erbringt Dienstleistungen für Dritte.

2. Personelles

§ 4. Anstellung

1 Das Personal wird zivilrechtlich angestellt. ________________
1 ) BGS 416.911.
2 ) BGS 416.111.
3 ) BGS 126.1.
2
2 Die Arbeitszeit, die Besoldung und die Sozialleistungen richten sich nach den Besoldungsordnungen des Kantons. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Weisungen.
3 Der Direktor beziehungsweise die Direktorin nimmt die Einreihung in die Besoldungsklassen vor, die der Genehmigung durch das Personalamt be- darf.
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag, wenn diese Verordnung nichts anderes normiert.
5 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Gerichts- organisation und die Zivilrechtspflege. Vorbehalten bleiben die Bestim- mungen des Verantwortlichkeitsgesetzes
1 ).

§ 5. Auftragsverhältnis

Für einzelne zeitlich befristete Aufgaben insbesondere in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Verwaltung können Personen im Auftragsverhält- nis beigezogen werden.

§ 6. Verantwortlichkeit

1 Der Direktor beziehungsweise die Direktorin schliesst für die HTL eine Versicherung für die Haftungsfolgen ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung kann Bestandteil einer Gesamtversicherung des Kantons sein.
2 Für nicht versicherbare Haftungsfolgen sind angemessene Rückstellungen zu tätigen.

§ 7. Personal

Das Personal der HTL besteht aus: a) voll- und nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen; b) voll- und nebenberuflichen Assistenten und Assistentinnen; c) nebenberuflichen Tutoren und Tutorinnen; d) dem Verwaltungspersonal.

§ 8. Dienstpflichten

a) Dozenten und Dozentinnen
1 Dozenten und Dozentinnen sind grundsätzlich in den Bereichen Ausbil- dung, Fort- und Weiterbildung sowie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung tätig.
2 Die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere die Unterrichtserteilung, Betreuung von Studierenden, Vorbereitung und Durchführung von Prü- fungen, Tätigkeiten in der Weiterbildung oder in der Forschung und Ent- wicklung sowie eigene Fortbildung werden im Rahmen des Arbeitsvertra- ges und der Funktionsbeschreibung geregelt.
3 Die Unvereinbarkeit der Dozententätigkeit mit der Ausübung von Tätig- keiten ausserhalb der HTL sowie die Aufnahme von Nebentätigkeiten richtet sich nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzgebung.

§ 9. b) Assistenten und Assistentinnen

1 Assistenten und Assistentinnen sind Personen, die für die Unterstützung des Unterrichts, für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, im Technolo- _______________
1 ) BGS 124.21.
3 gie- und Wissenstransfer sowie für den Betrieb und den Unterhalt der technischen Einrichtungen eingesetzt werden.
2 Ihre Aufgaben und Befugnisse werden im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Funktionsbeschreibung geregelt.
3 Für die Ausübung von Tätigkeiten ausserhalb der HTL gilt § 8 Absatz 3 sinngemäss.

§ 10. c) Tutoren und Tutorinnen

1 Tutoren und Tutorinnen sind Personen, die als Studierende an der HTL eingeschrieben sind.
2 Sie werden als Hilfskräfte für die Unterstützung des Unterrichts, für For- schungs- und Entwicklungsaufgaben, im Technologie- und Wissenstransfer sowie für den Betrieb und den Unterhalt der technischen Einrichtungen eingesetzt, soweit dies nicht im Rahmen der üblichen Ausbildung erfolgt.
3 Ihre Aufgaben und Befugnisse werden im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Funktionsbeschreibung geregelt.

§ 11. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Dozenten und

Dozentinnen
1 Die Arbeitsverhältnisse der voll- und nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen können unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfri- sten beidseitig in der Regel jeweils auf das administrative Ende eines Stu- dienjahres aufgelöst werden.
2 Seitens der HTL ist der Direktor beziehungsweise die Direktorin zuständig für die Auflösung.
3 Das Studienjahr beginnt administrativ jeweils am 1. August.

3. Leitung und Organisation der HTL

§ 12. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Die HTL wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltung mit einem Leistungsauftrag und einem Globalbudget geführt.

§ 13. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die HTL aus.
2 Er wählt den Schulrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsiden- tin.
3 Er kann den Schulrat aus wichtigen Gründen, insbesondere bei mangel- hafter Erfüllung des Leistungsauftrages oder bei Nichteinhaltung der finanziellen Vorgaben, jederzeit absetzen.
4 Er legt die Entschädigung der Mitglieder des Schulrates fest.
5 Auf Vorschlag des Schulrates a) stellt er den Direktor beziehungsweise die Direktorin an; b) genehmigt er die Funktionsbeschreibung des Direktors beziehungswei- se der Direktorin; c) legt er die Schulgelder für das Grundstudium fest;
4 d) erlässt er Weisungen über den Abschluss von Verträgen, insbesondere betreffend die Abwicklung von Dienstleistungs- und Forschungsauf- trägen; e) erlässt er für die Diplom- und für die Nachdiplomstudien Bestimmun- gen über:

1. die Zulassung, die Promotion und die Abschlussprüfungen;

2. die Schulordnung;

3. das Absenzenwesen;

4. das Disziplinarwesen

§ 14. Erziehungs-Departement

1 Die HTL ist dem Erziehungs-Departement unterstellt. Dieses ist zuständig für die Anträge an den Regierungsrat.
2 Es bereitet die Kontrakte nach § 19 vor und überprüft deren Einhaltung.

§ 15. Schulrat

a) Zusammensetzung und Wahl
1 Dem Schulrat gehören höchstens 11 Mitglieder an.
2 Im Schulrat sollen der Kanton, die Wissenschaft und die Wirtschaft fach- kundig vertreten sein.
3 Der Direktor beziehungsweise die Direktorin nimmt an den Verhandlun- gen des Schulrates mit beratender Stimme teil.
4 Wenn es die zu behandelnden Geschäfte als angezeigt erscheinen lassen, können mit beratender Stimme auch Vertreter und Vertreterinnen des Personals und der Studierenden zu den Verhandlungen des Schulrates beigezogen werden.

§ 16. b) Aufgaben

1 Der Schulrat ist gegenüber dem Erziehungs-Departement verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Global- budgets. Er erstattet dem Erziehungs-Departement regelmässig Bericht gemäss den Weisungen des Regierungsrates.
2 Der Schulrat hat zudem folgende Verantwortlichkeiten und Aufgaben: a) Er ist verantwortlich für die Entwicklung der HTL, den Auf- und Ausbau von fachlichen Spezialisierungen und Schwerpunkten. Er beauftragt die Schulleitung mit der strategischen Planung und genehmigt die Strategiepläne; b) Er stellt dem Regierungsrat Antrag für den Leistungsauftrag und das Globalbudget; c) Er regelt die Organisation der Schule; d) Er erlässt Bestimmungen über die Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Vorbehalten bleibt § 13 Absatz 5 li- tera e; e) Er ist verantwortlich für die Überwachung der operativen Führung der Schule; f) Er überwacht die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung der HTL; g) Er verabschiedet die Berichte über die Tätigkeit der HTL;
5 h) Er genehmigt die Standard-Arbeitsverträge und die Standard-Auftrags- verhältnisse sowie davon abweichende Verträge im Einzelfall; i) Er stellt Anträge in den Fällen von § 13 Absatz 5; j) Er regelt die Zeichnungsberechtigung und die Finanzkompetenz im Rahmen der geltenden Finanzhaushaltgesetzgebung; k) Er übernimmt weitere, ihm vom Regierungsrat und vom Erziehungs- Departement übertragene Aufgaben.

§ 17. Direktion

1 Der Direktor beziehungsweise die Direktorin ist für die Führung der HTL zuständig und dem Schulrat für die Geschäftsführung verantwortlich.
2 Er beziehungsweise sie ist gegenüber dem Schulrat für die Einhaltung des Leistungsauftrages und des Globalbudgets verantwortlich und erstattet dem Schulrat regelmässig Bericht gemäss den Weisungen des Regierungs- rates.
3 Er beziehungsweise sie stellt das Personal mit einem schriftlichen Ar- beitsvertrag an. Vorbehalten bleiben § 4 und § 16 litera h.
4 Die weiteren Aufgaben und Befugnisse werden in der Funktionsbeschrei- bung festgelegt.

4. Finanzen

§ 18. Grundsatz

Der HTL wird jeweils ein befristeter Leistungsauftrag erteilt, der mit einem entsprechenden Globalbudget verknüpft ist

§ 19. Leistungsauftrag

1 Der Leistungsauftrag legt im einzelnen fest, welche Leistungen in quanti- tativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht die HTL in der betreffenden Periode zu erbringen hat.
2 Der Leistungsauftrag nennt insbesondere Zielsetzungen und Produkte der Tätigkeit der HTL.
3 Das Erziehungs-Departement schliesst mit dem Schulrat für die Dauer des Leistungsauftrages einen Rahmenkontrakt sowie einen Jahreskontrakt für die HTL ab, mit welchem die Leistungen und der entsprechende Kredit festgelegt werden.

§ 20. Globalbudget

Budgetierung, Verwendung und Abrechnung des Globalkredites richten sich nach der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981
1 ) und nach den entsprechenden Weisungen des Regierungsrates. ________________
1 ) BGS 611.22.
6

§ 21. Rechnungswesen und Revision

Für das Rechnungswesen der HTL und dessen Revision sind die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981
1 ) und die Weisungen des Regierungsrates massgebend.

5. Rechtspflege

§ 22. Grundsatz

Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
2 ) – Vorbehal- ten bleibt § 4 Absatz 5.

6. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 23. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Kantonale Ingenieurschule HTL in Oensingen vom 14. September 1993
3 ) wird aufgehoben.

§ 24. Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei anderen Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979
4 ) wird für die Belange der HTL wie folgt geändert: a) Als § 8 Absatz 5 wird eingefügt:
5 Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV Olten sowie der Ingenieurschule HTL Oensingen erfolgt die Zustimmung gemäss Absätzen 2 und 3 sowie die Visierung gemäss Absatz 4 durch den Direktor beziehungsweise die Direktorin. b) Als § 10 Absatz 6 wird eingefügt:
6 Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der HWV Olten sowie der HTL Oensingen erteilt der Direktor beziehungsweise die Direktorin die Bewilli- gung gemäss Absatz 1.

§ 25. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 23. Mai 1996 unbenutzt abgelaufen _______________
1 ) BGS 611.22.
2 ) BGS 124.11.
3 ) GS 92, 886 (BGS 416.911.2).
4 ) GS 88, 265 (BGS 126.511.322).
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