Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung (442.101)
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Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung * vom 22. Juni 1999 (Stand 14. August 2006) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Innerrho - der Kunststiftung vom 25. April 1999, * beschliesst:

I. Organisation

Art. 1

1 Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern; b) das Sekretariat; c) die Landesbuchhaltung.

Art. 2

1 Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt ein Jahr.
2 Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3 Mitglieder des Stiftungsrates sind während ihrer Amtszeit von jeglichen Fördermassnahmen der Innerrhoder Kunststiftung ausgeschlossen.

Art. 3

1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist.
2 Der Stiftungsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten
1 ) doppelt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Der Stiftungsrat tagt auf Anordnung des Präsidenten mindestens zweimal im Jahr. Er ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen.

Art. 4

1 Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.

II. Zuständigkeiten

Art. 5

1 Der Stiftungsrat: a) nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und unter - breitet diese zuhanden des Grossen Rates der Standeskommission; b) beschliesst den Voranschlag; c) * beschliesst im Rahmen des Voranschlags über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen von Art. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung.

Art. 6

1 Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Stiftungsertrages sowie die Rechnungsführung werden durch die Landesbuchhaltung nach den Wei - sungen des Stiftungsrates besorgt.

Art. 7

1 Die Stiftungsrechnung ist durch das Revisionsorgan, welches die Staats - rechnung revidiert, periodisch zu kontrollieren.

Art. 8

1 Das Kulturamt führt das Sekretariat des Stiftungsrates.

Art. 9

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.06.1999 22.06.1999 Erlass Erstfassung -

14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1, c) geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.06.1999 22.06.1999 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 Abs. 1, c) 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
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