Brandschutzverordnung
(BSV)
21) umplanung
1) und Art. 42 des Gesetzes über den
2) , ngsfähigkeit im Feuerwehrwesen schriften; uständi g- e- Kantonale Feuerpolizei
11)
e) die Durchführung von Einführungs - und Weiterbildung für Personen, die in den Gemeinden Aufgaben im Brand erfüllen.
3 Zur Sicherstellung der einheitlichen Durchführung des Feuer- wehrwesens unterhält die Feuerpolizei das Feuerwehrinspe
§ 2
11)
1 Die Gemeinden a) erlassen die feuerpolizeilichen Anordnungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit; b) überwachen den Vollzug ihrer Anordnungen und der Brand- schutzvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich; c) regeln das Feuerwehrwesen und stellen eine Feuerwehr bereit, welche in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicher- zustellen;
21) d) stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher.
2 Die Gemeinden setzen für Kontroll -, Aufsichts - oder Beratung funktionen im Brandschutz Personen ein, die aufgrund sp Kenntnisse oder einschlägiger Berufserfahrung in der Lage sind, die Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Sie sorgen für die sor Einführung der Funktionäre in ihre Aufgaben und stellen ihre We terbildung sicher.
3 Die Gemeinden teilen der Kantonalen Feuerp olizei mit, wer die in ihrer Zuständigkeit liegenden feuerpolizeilichen Aufgaben wahr- nimmt. 21)
§ 2a 21)
Wer verpflichtet oder ermächtigt ist, eine Betriebsfeuerwehr zu bil- den, trifft die erforderlichen Anordnungen und stellt eine Feuerwehr bereit, die in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicher- zustellen.
§ 3
11)
1 Die im Anhang bezeichneten Richtlinien von Fachinstanzen sowie der anerkannte aktuelle Stand der Technik sind verbindlich.
2 Die Planung und der Ausbau der Löschwasserversorgung richten sich grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Technik. 21)
3 Das zuständige Departement kann ergänzende technische We sungen erlassen. Gemeinden
11) Betriebe Richtlinien von Fach - instanzen
11)
- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in oder Explosionsgefahr entstehen - und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in - und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der er- vorkehrungen ausgeführt werden. Sind chriftlich festzuhalten. und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. cht mit feuergefährlichen Flüssigkeiten Sorgfalts - pflichten
Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Gebäuden bedarf, mit Ausnahme von Gegenständen der Kategorie 1 gemäss der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000
1) , einer Bewilligung der zustän- digen Behörde. k) Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkskörper und dergleichen müssen so auf bewahrt werden, dass sie für Kinder und Urteils- unfähige nicht ohne weiteres erreichbar sind. l) Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. Feuerstel- len sind zu beaufsichtigen, solange von ihnen eine Gefahr aus- geht. m) Elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw., müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennba- re Gebäudeteile oder andere Gegenstände kei ne Entzün- dungsgefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten. n) Kerzen und Kerzengestecke sind auf geeigneten nicht brennba- ren Unterlagen so aufzustellen, dass sie nicht umfallen können. Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien auf- zustellen, dass die Flammen nichts entzünden können. o) Transportbehälter von brennbaren Flüssiggasen dürfen, unab- hängig von ihrem Füllstand, im Innern von Bauten und Anlagen nicht in Untergeschossen gelagert werden. Transportbehälter sind, auch im Freien , so aufzustellen, dass ausströmendes Gas nicht in tieferliegende Räume und Schächte gelangen kann. p) Brennbare Gase dürfen nicht zur Füllung von Spiel - und Re- klameballons usw. verwendet werden. B. Vorbeugender Brandschutz I. Brandschutzanordnungen
§ 4
21)
1 Die zuständige Behörde entscheidet in Anwendung von Art. 6 BSG sowie § 1 und 2 dieser Verordnung über die Brandschutzan- forderungen, welche sich insbesondere nach folgenden Kriterien bestimmen: a) Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nutzung; b) Gebäudegeometrie und Geschosszahl; c) Personenbelegung; Brandschutz - massnahmen
chkeiten durch die Feuerwehr. Kantonalen Feuerpo- - und meldepflichtig. e Gemeinde zu richten. Diese leitet Ges u- und Aufstel-
21)
22)
25)
22) Feuerpolizei auf Übereinstimmung mit Wärme - technische Anlagen Abnahme - kontrollen
Von einer Überprüfung vor Inbetriebnahme ausgenommen sind wärmetechnische Anlagen nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung. Das Resultat der Kontrolle ist dem Inhaber der Baubewilligung schrift- lich bekannt zu geben.
2 Anlässlich der Schlusskontrolle ist der zuständigen Feuerpolizei die vom Qualitätssicherungsverantwortlichen Brandschutz erstellte und von diesem unterzeichnete Übereinstimmungserklärung Brandschutz abzugeben. Bei der Erstellung oder Änderung von meldepflichtigen wärmetechnischen Anlagen ist die Übereinstim- mungserklärung Brandschutz zusammen mit der Meldung der An- lageerstellung abzugeben. 25)
3 Deckt die Kontrolle gravierende Mängel auf, ist unverzüglich Baupolizeibehörde der zuständigen Gemeinde zu informieren. Die- se verfügt entweder ein Nutzungsverbot oder, sofern möglich, mit der zuständigen Feuerpolizei festgelegte, bis zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu treffende Sofortmassnahmen. II. Brandschutzkontrollen
§ 6
1 Die Brandschutzbehörden führen ein Register über die kontrol pflichtigen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie die von ihnen ab In-Kraft -Treten des Gesetzes durchgeführten Brand- schut zkontrollen.
2 Die Kantonal e Feuerpolizei erlässt Weisungen über Aufbau und Inhalt dieser Register und überprüft die Register der Gemeinden periodisch.
§ 7
11)
1 Die Abnahme und periodische Kontrolle von Brandmelde- Sprinkleranlagen erfolgt durch die Kantonale Feuerpolizei oder durch eine von ihr bezeichnete, zertifizierte Kontroll - und Prüfinsti- tution. Die korrekte Funktion und Inbetriebnahme der übrigen tech- nischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. Rauch- und Wärmeab- zugsanlagen, Sicherheits - und Notbeleuchtungen) muss der Kan- tonalen Feuerpolizei vom jeweiligen Anlageersteller schriftlich be- stätigt werden. Die Organisation der periodischen Kontrolle erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. 21)
2 Die Gemeinde nimmt neu erstellte, nicht revisionspflichtige Klei tankanlagen in Wohnbauten ab. Registerführung Technische Brandschutz - einrichtungen und Kleintank - anlagen
11)
ediglich die - und Rettungswe- -
21)
21) , ist der Eigentümer, Veranstalter oder er, Veranstalter oder Betreiber, unter
21)
21) e- und Kostenfolge.
22) und Prüfstelle für Blit z- erden durch Blitzschutzexperten Gebäude
11) Mängel 21 ) Kontrollen
2 Die Kantonale Feuerpolizei organisiert die periodische Kontrolle vorgeschriebener Blitzschutzsysteme.
21)
3 Das Verfahren zur Mängelbehebung erfolgt nac h § 9 dieser Ver- ordnung.
§ 11 23)
C. Schadenbekämpfung und Feu erwehr I. Organisation
§ 12
1 Die Aufsicht über die Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrinspe torat. Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einsatzberei schaft, di e Alarmierung, die Organisation, Führung, Ausrüstung, Ausbildung und Administration der Feuerwehren. Der Feuerwehri spektor wird für die Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Stellver- treter sowie durch Feuerwehrinstruktoren und durch die Partneror- ganisationen des Bevölkerungsschutzes unterstützt. 11)
2 Das Feuerwehrinspektorat ist kantonale Ausbildungsinstanz und kantonale Fachstelle für die Bereiche Feuerwehralarmierung, Feu- erwehrtechnik, Löschwasserversorgung, Konzeption und Einsatz.
3 Das Feuerwehrinspe ktorat koordiniert die Zusammenarbeit zwi- schen den Feuerwehren, mit den Feuerwehrinstanzen der Nach- barkantone und den Partnerorganisationen des Bevölkerungs- schutzes im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22. Au- gust 2016 24) . 21)
4 Das Feuerwehrinspek torat unterstützt die Aktivitäten des kanton len Feuerwehrverbandes.
§ 13
21)
1 Die Organisation und die Mittel zur Sicherstellung einer ausrei- chenden Einsatzbereitschaft und zur Erfüllung der Aufgaben wer- den vom Feuerwehrinspektorat festgelegt und richten sich nach den Risiken und Gefahren, der Grösse und Besiedelung der Ein- satzgebiete der jeweiligen Feuerwehr.
2 Die Feuerwehren gliedern sich in Stabs - und Einsatzformationen. Wenn vom zentralen Einsatzort der Feuerwehr aus die Richtzeiten für die Einsätze nicht erfüllt werden können, bilden die Feuerweh- ren mehrere Ersteinsatzstandorte. Aufsicht und Zusammen- arbeit Orts - und Verbands - feuerwehren
- und Hubrettungsfahrzeugeinsatz: - Rhein-Hemishofen, Schaffhausen, Thayngen, Ober- i- nissen.
11) Stützpunkt - feuerwehr
21) Träger regionaler Aufgaben
21) Betriebs - feuerwehren
3 Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeig- neten Betriebsangehörigen rekrutiert. In erster Linie sind diejenigen Personen einzuteilen, die in der näheren Umgebung des Betriebes Wohnsitz haben.
21)
4 Während der Nor malarbeitszeit leistet die Betriebsfeuerwehr in i rem Zuständigkeitsbereich den Ersteinsatz.
§ 17
1 Die Alarmierung der Feuerwehren erfolgt über die Einsatzzentr der Schaffhauser Polizei.
2 Das Feuerwehrinspektorat erstellt ein Alarmierungsk onzept für die Feuerwehren.
11)
3 Die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der Alarmzent- rale werden dem Brandschutzfonds belastet. Die Schaffhauser P lizei stellt das Personal für den Betrieb der Alarmzentrale ohne Kostenverrechnung zur Verfügung. Diese Leistung wird mit dem Anschluss der Mitarbeitenden der Schaffhauser Polizei an die Alarmzentrale ohne Kostenverrechnung ausgeglichen.
4 Die Kantonale Feuerpolizei kann anderen Organisationen gegen Verrechnung Alarmierungskomponenten der kantonalen F wehralarmierungseinrichtungen zur Verfügung stellen.
§ 18
1 Die Dienstleistung in einer anderen Feuerwehr des Kantons als in jener der Wohnsitzgemeinde gilt als Erfüllung der Feuerwehrpflicht im Sinne von Art. 26 BSG . In diesem Fall darf die Wohnsitzge- meinde keine Ersatzabgabe verlangen. Dienstleistungsjahre, wel- che in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar erfüllt worden sind, werden bei einem Wohnortwechsel in der neuen Gemeinde angerechnet.
21)
2 Die Gemeinden er lassen Bestimmungen über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht und über die Höhe der Ersatzabgabe. Wer diensttauglich ist, jedoch nicht in den aktiven Dienst eingeteilt wird, hat kein Anrecht auf Pflichtersatzbefreiung. 21)
3 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden und ausschliesslich für das Feuerwehrwesen zu verwenden. Die Ersatzabgabe wird von der Wohnsitz - oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteu- erungsrecht besitzt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Alarmierung Feuerwehr - pflicht und Ersatzabgabe
de nommen en ist.
11) Dienstgrad Korporal oder Wach tmeister Fourier Feldweibel oder Adj utant a- Leutnant oder Oberleutnant Oberleutnant - oder Verbandsfeue r- Hauptmann Major Oberstleu t nant Oberst ilfe gemäss den ihr obliegenden Aufgaben. Sie verhin-
21) g Rec h- izei und i- Beförderungen und Dienstgrade Allgemeines Leistungs - auftrag des Ersteinsatz - elementes
11)
innerhalb folgender Zeiten nach Eingang der Alarmierung bei den aufgebotenen Feuerwehreinsatzkräften an der Einsatzstelle ein: a) 10 Minuten in überwiegend dicht besiedelten Gebieten; b) 15 Minuten in überwiegend dünn besiedelten Gebieten; c) 20 Minuten in abgelegenen Gebieten.
§ 22 21)
1 Die zur subsidiären Unterstützung aufgebotene Stützpunktfeuer- wehr trifft mit minimal zehn Angehör igen der Feuerwehr, dem not- wendigen Kader und der erforderlichen Ausrüstung für den jeweili- gen Einsatz innerhalb folgender Zeiten nach Eingang der Alarmie- rung an der Einsatzstelle ein: a) 20 Minuten für Einsätze in der unmittelbaren Nachbarschaft; b) 40 M inuten für Einsätze ausserhalb der unmittelbaren Nachbar- schaft; c) 45 Minuten für Chemiewehrereignisse.
2 Zur Unterstützung der Einsatzleitung trifft der aufgebotene Ein- satzleitwagen mit minimal drei Führungsgehilfen in der Regel innert
30 Minuten an der Einsatzstelle ein.
§ 22a
22) Für die Erfüllung der nachstehend umschriebenen Aufgaben gelten folgende Ausrückvorgaben für den Ersteinsatz: Bezeichnung Einsatzelement minimale Anzahl Personen Richtzeit Eingang Alarmierung (bei den aufgebotenen Ein- satzkräften) bis Eintreffen an der Einsatzstelle. Autodrehleiter - und Hubrettungs- fahrzeugeinsatz
3 20 Unfallrettung 8 20 Unfallrettung und Feuerwehrein- satz auf der Nationalstrasse
8 20 Tunneleinsatz Strasse 10 15 Wassert ransport in die Region 10 20 Wassertransport in den Kanton 10 30 Leistungs - auftrag Stützpunkt - feuerwehr
11) Einsatzvorga- ben für regiona- le Aufgaben
i- tung nicht erfüllt - oder Ve r- den ein Stützpunkteinsatz zu leisten, ge Feuerwehrkommando stellt die Koordination zu ttel anfordern Leistungs - auftrag Betriebs - feuerwehr 11) Zusätzliche Aufgebote Führung im Einsatz
KEL werden von der Kantonalen Feuerpolizei ernannt, ausgerüstet und entschädigt.
6 Die Mitglieder der KEL können bei Grossereignissen mit Stabs- aufgaben oder mit der Einsatzleitung betraut werden .
§ 26
1 Jede Veränderung des Schadenplatzes, insbesondere das Ni der - oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewill gung der Untersuchungsorgane und der Gebäudeversicherung un- tersagt. Vorbehalten bleiben die notwendigen Arbeiten zur Scha- denbegrenzung.
2 Die Auf - oder Abräumung eines Schadenplatzes durch die Feu- erwehr hat soweit zu erfolgen, als dies für die Bewältigung des E eignisses und die Beseitigung der Gefahren erforderlich ist.
3 Die Feuerwehr kann im Auftrag des Gebäudeeigentümers und im Einvernehmen mit den zuständigen Amtsstellen und der Gebäude- versicherung gegen Entschädigung weitere Aufräumungs - und S cherungsarbeiten übernehmen. III. Ausbildung
§ 27 Für die Ausbildung der Angehör igen der Feuerwehren sind die vom
Feuerwehrinspektorat verbindlich erklärten Grundlagen und Reg- lemente massgebend.
§ 28
1 Die minimale Anzahl Übungen der Feuerwehren wird vom Feuer- wehrinspektorat festgelegt und richtet sich nach den zugewiesen Aufgaben. 21)
2 Die Übungen sind auf das ganze Kalenderjahr zu verteilen. Der Kommandant hat den Übungsplan nach den Vorgaben des Feuer- wehrinspektorates zu erstellen und bei diesem bis am 15. Dezem- ber des Vorjahrs zur Genehmigung einzureichen.
21)
3 Der Besuch der vorangekündigten Übungen ist für die Feuer- we hrangehörigen obligatorisch.
4 Die Feuerwehr ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Eigent mer und unter möglichster Schonung des Eigentums private und öffentliche Liegenschaften, Gebäude und Gelände für Übungen zu benützen. Aufräumung, Sicherheit und Entsorgung Grundlagen Übungsdienst
- und Ein - bildung der Feuerwehren im Verkehrsdienst wird in Ab- ten Grund-, B e- -, Fach - und Weiterbildungskurse und beschafft, erstellt on übernimmt die Kosten der vom Feuerwehrinspektorat
21) er. Für Kurse, die im Kanton und in des- ntsprechenden persö n- - und l für den Ersteinsatz sowie zusätzliche, Inspektionen Zusammen - arbeit mit anderen Organisationen Ausbildungs - kurse Persönliche Ausrüstung Ausrüstung der Einsatz - formationen
auf die Risiken, Gefahren und Aufgaben abgestimmte Ergän- zungsausrüstungen.
2
...
23)
3 Das Feuerwehrinspektorat legt die minimale Ausrüstung fest. Es kann eine zentrale Beschaffung von Feuerwehrmaterial vorschrei- ben oder veranlassen, sofern sich daraus wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile ergeben.
§ 34 21)
Fachdienste der Feuerwehren wie Sanitäts -, Verkehrs -, Elektro- dienst und Führungsunterstützung sind ihren Aufga ben entspre- chend auszurüsten.
§ 35
1 Die Geräte und Ausrüstungen sind fachgerecht zu lagern, zu un- terhalten, stets einsatzbereit zu halten und nach Übungen oder Einsätzen unverzüglich wieder in Stand zu stellen. Fahrzeuge, räte und Ausrüstungen sind in geschlossenen, leicht zugänglichen und zweckmässigen Räumen unterzubringen.
2 Die Benützung von Geräten, Ausrüstungen und Fahrzeugen und deren Entnahme aus dem Magazin ausserhalb von Übungen und Einsätzen ist ohne ausdrückl iche Bewilligung des zuständigen Kommandos untersagt. V. Instruktionsdienst
§ 36
1 Das Feuerwehrinspektorat legt die Voraussetzungen für den B such von Instruktoren-, Basis -, Weiterbildungs -, Fach - und Exper- tenkursen in einem Auswahl - und Anforderungsprofil fest.
2 Die Ernennung zum Kantonalen Feuerwehrinstruktor erfolgt nach bestandenem Instruktionsauswahlverfahren durch die Kantonale Feuerpolizei. Der Dienstgrad in der Feuerwehr erfährt durch die Ernennung keine Änderung.
21)
3 Der Instruktions dienst setzt grundsätzlich den aktiven Dienst als Offizier in einer Feuerwehr im Kanton voraus. Der Rücktritt muss schriftlich sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres erfolgen.
4 Die Kantonale Feuerpolizei kann Instruktoren aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. Ausrüstung der Fachdienste Lagerung, Unterhalt und Benützung Ernennung
-, Fach - oder Weiterbildungskursen zur immt. 21) -
21) kommandi können Instruktoren zur Unterstützung euerwehrinstruktoren werden s- -, Brauch - und Löschwasserversorgung ist aufeinander e- ionsstudien -Ingenieure GmbH für die Erstellung der generellen Wa s-
11) g gewährleistet ist. ungsdimensionen, B e- Einsatz Grundlagen Unterhaltspflicht Löschwasser - versorgung innerhalb des Versorgungs - gebietes
§ 41 Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung für Objekte aus-
serhalb des Siedlungsgebietes durch Anschluss an eine netzab- hängi ge Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ist dies nicht möglich, sind leistungsfähige und betriebssichere netzunabhängige Lösc hwassereinrichtungen zu erstellen und zu betreiben. Die Leis- tungen der netzunabhängigen Löschwassereinrichtungen richten sich nach dem Brandrisiko der einzelnen Objekte.
§ 42
1 Die Gemeinden oder die von ihnen betrauten Körperschaften er- stellen generelle Wasserversorgungsprojekte über ihr Versor- gungsgebiet. Diese müssen periodisch den geänderten Verhältni sen angepasst werden und dem Stand der Technik entsprechen.
2 Die Gemeinden reichen die generellen Wasserversorgungsprojek- te (GWP) zur Beurteilung der daraus resultierenden Leistungsfä- higkeit der Löschwasserversorgung bei der Kantonalen Feuerpoli- zei ein.
21)
3 Die Gemeinden oder die von ihnen betrauten Körperschaften h ben einen Löschwasser - und Hydrantenplan zu erstellen und den Feuerwehren und der Kantonalen Feuerpolizei unentgeltlich ab geben. Die Pläne sind periodisch nachzuführen.
5) E. Beiträge I. Allgemeine Bestimmungen
§ 43
1 Der Kanton fördert durch Investitionsbeiträge aus dem Brand- schutzfonds Massnahmen zur Verminderung der Brandgefahr und zur Erfüllung der Feuerwehraufgaben.
2 Beiträge werden für notwendige und zweckmässige Anlagen, Ei richtungen und Geräte ausgerichtet, welche den Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen.
3 Beiträge des Bundes oder Dritter werden für die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten abgezogen, ausgenommen die Beitr ge der Grundeigentümer.
§ 44 Der Beitragsempfänger und dessen Rechtsnachfolger hat die A lage, die Einrichtung oder das Gerät einwandfrei zu unterhalten
Löschwasser - versorgung ausserhalb des Versorgungs - gebietes Planungspflicht der Gemeinden Zweck der Beiträge Auflagen
z Mahnung nicht
15 Jahre
20 Jahre
10 Jahre
20 Jahre
20 Jahre
20 Jahre m- splan für
12) g- d- Rückforderung von Beiträgen Verwirkung der Beiträge
§ 48
13)
§ 49
23) III. Beiträge an die Feuerwehren
§ 50
1 Der Kanton leistet Beiträge für die An schaffung von Alarmie- rungseinrichtungen, beweglichem Feuerwehrmaterial und Mann- schaftsausrüstung, die für die Auftragserfüllung bei Bränden, Ex- plosionen und Elementarereignissen sowie bei technischen Einsät- zen notwendig und zweckmässig sind. Bei gemeinsamen Beschaf- fungen werden die Beiträge gemäss Art. 32 BSG an den Endver- braucher ausgerichtet. 18)
2 An Anschaffungen, die nicht notwendig, unwirtschaftlich oder, a gesehen von Löschmitteln, für den Verbrauch bestimmt sind, wer- den keine Beiträge gewährt.
3 Be iträge an die Beschaffung von besonderen oder kostenintens ven Geräten oder Fahrzeugen können davon abhängig gemacht werden, dass mehrere Feuerwehren diese gemeinsam beschaffen, unterhalten und einsetzen.
4
...
19)
5 Beiträge Dritter an die Schadenwehren werden dem Kantonalen Brandschutzfonds gutgeschrieben. Für Anschaffungen, welche aufgrund solcher Beiträge getätigt werden, leistet der Kanton Bei- träge gemäss Art. 32 BSG. 18)
§ 50a 18)
1 Für folgende Leistungen werden nachstehende Beiträge pauschal ausgerichtet. a) Stützpunktaufgabe der Stützpunktfeuerwehr 25'000 Franken; b) Betrieb des Atemschutzzentrums 20'000 Franken; c) Infrastrukturbasis für kantonale Kurse 15'000 Franken.
2 Die Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die ents prechenden Leistungen ohne grössere Beanstandung erbracht werden. Aus- richtungszeitpunkt ist Mitte Jahr.
§ 51
1 Für Motorfahrzeuge und Einzelbeschaffungen von über 15'000 Franken:
18) Berechtigung Pauschal - abgeltungen
18) Verfahren
beachten. i- ne Beiträge e- Dieser be-
18) -Leistungs -Verhältnis verfügen.
20)
20)
§ 52
1 Ersatzbeschaffungen werden subventioniert, wenn sich aufgrund des Fahrzeugzustandes eine Ersatzbeschaffung aufdrängt. Bei Er- satzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt. 18)
2 Unterhalts - und Reparaturkosten sowie Abonnements - und Ser- vicekosten sind nicht beitragsberechtigt.
3 Der durch den Verkauf der zu ersetzenden Fahrzeuge, Geräte oder Ausrüstungen erzielte Erlös ist hälftig dem Kanton zu erstat- ten . Bei Bagatellerlösen kann auf eine Erstattung verzichtet wer- den. 20)
§ 52a 20)
Bei einem Feuerwehrzusammenschluss wird an die Reorganisati- onskosten pro Angehörigen der neu geschaffenen Feuerwehr (Sollbestand) ei n einmaliger Betrag von 500 Franken entrichtet. IV. Beiträge an die Löschwasser versorgung
§ 53 11)
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten nach Abzug von Skonti und Rabatten für die Erstellung und Beschaffung von Anl agen und Einrichtungen, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende z nengerechte Erschliessung mit Löschwasser unter ge nügendem Druck sicherstellen.
2 Der Beitrag von 25 % wird ausgerichtet für: a) die Erstellung von Reservoiren mit Löschreserve oder notwen- dige Vergrös serungen von bestehenden Löschr eserven; b) die Erstellung von Quellfassungen, Grundwasserfassun Pumpwerken, die Reservoire mit Löschreserve speisen; c) die Verbesserung von Reservoiren, Pumpwerken und Wasser- gewinnungsanlagen, die der Versorgungssicherhe it di enen; d) Steuerungs - und Alarmeinrichtungen der Reservoire, Grund- wasserfassungen und Pumpwerke, sofern sie Löschwasseran- lagen und -einrichtungen steuern und überwachen und das Magazin der zuständigen Feuerwehr miteinbez ogen ist; e) den Einbau zusätzlicher Ü berflurhydranten; f) die Erweiterungen des Leitungsnetzes für die Versorgung der Hydranten mit Löschwasser; g) die Erneuerungen von Leitungen, sofern diese ihre Lebensdau- er erreicht haben. Die Beiträge an Erneuerungen von Anlagen Unterhalt und Ersatz Beiträge an Re- organisationen Voraus - setzungen
11)
sdauer der Anlageteile e- - und Brauchwasserversorgung dienen, werden die r- iträge von e- eiträge gewährt für: i- onalen n- - und Büroeinrichtungen; mgebungsarbeiten; -, Unterhalts - und Reparaturkosten; r-
§ 55
1 Termine für Druckproben oder die Abnahme einer Anlage sind mit der Kantonalen Feuerpolizei abzusprechen.
2 Die Abrechnung und Auszahlung des Beitrages wird nach Einrei- chung folgender Unter lagen vorgenommen: a) Abnahmeprotokolle; b) Ausführungspläne; c) Bauabrechnung mit Originalbelegen und Ausscheidung des Löschwasseranteils.
3 Die Auszahlung darf den zugesicherten Beitrag nicht überschrei- ten. 12) F. Finanzierung
§ 56
1 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Brand durch die Brandschutzabgabe der Gebäudeeigentümer, Beiträge der Versicherungsgesellschaften sowie Gebühren. 11)
2 Die Höhe der Brandschutzabgabe richtet sich nach dem Gebäu- deversicherungswert und nach der Bau - und Betriebsklasse g mäss der letzten Gebäudeschätzung.
3 Die Gebäude werden in folgende Bau- und Betriebsklassen ei geteilt: Zur Bauklasse 1 gehören Gebäude, deren Umfassung wände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken zu minde tens vier Fünft el aus Bauelementen, die wenigstens als feuerhem- mend (F30) gelten, bestehen. Zur Bauklasse 2 gehören alle G bäude, die nicht unter die Bauklasse 1 fallen. Die Einteilung in B triebsklassen erfolgt nach der nutzungsabhängigen Gefährdung: Betriebsklasse Gefä hrdung
1 gering
2 erhöht
3 hoch
4 sehr hoch
4 Die Brandschutzabgabe wird jährlich erhoben und beträgt pro tausend Franken Versicherungswert für ein ganzes Kalender- jahr:
26) Bauklasse Betriebsklasse
1 2 3 4
1 Fr. 0.10 Fr. 0.27 Fr. 0.50 Fr. 0.90
2 Fr. 0 .19 Fr. 0.40 Fr. 0.63 Fr. 1.03 Abnahme, Abrechnung und Auszahlung Brandschutz - abgabe
e- ü- i- Brandschutzabgabe. n Brandschutzfonds gutgeschrieben.
21) e- tzabgabe für das Folgejahr entsprechend erhöht.
21) d durch die Gebäudeversicherung ver-
17) e- eilweise aus
21) und Lie- Bezug der Brandschutz - abgabe Brandschutz - fonds Verrechnung von Feuerwehr - einsatzkosten Gebühren
genschaftsorgane des Bundes (KBOB) für Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Kategorie C und für Tätigkeiten im Baubewilli- gungsverfahren gemäss einem vom Regierungsrat zu genehmi- genden Gebührentarif verrechnet.
21)
2 Der Aufwand des Feuerwehrinspektorates gemäss Art. 32a Abs.
2 BSG wird pauschal mit 80 Franken pro Stunde verrec hnet. Die Kostenverrechnung ist vorgängig anzukündigen.
3 Für Verfügungen der Feuerpolizei können Gebühren erhoben werden. Für die Kantonale Feuerpolizei richten sich dies e nach der Verwaltungsgebührenverordnung.
21) G. Übergangs- und Schlussbe stimmungen
§ 60
21) Beiträge für Brandschutzmassnahmen werden nach altem Recht gewährt, wenn die Anlagen vor Inkrafttreten des neuen Rechts be- stellt wurden und mängelfrei abgenommen innert Jahresfrist nach Bestellung zur Abrechnung gelangen.
§ 61
1 Mit dem In -Kraft -Treten dieser Verordnung werden aufgehoben: -
§ 1 Abs. 2; § 6 Abs. 2; §§ 18 - 35 der Verordnung über die O ganisation und Sch utzmassnahmen bei ausserordentlichen E eignissen (Katastrophen- und Nothilfeverordnung) vom 28. O tober 1997.
- Verordnung über den Brandschutz vom 9. A ugust 1994.
2 Mit dem In -Kraft -Treten dieser Verordnung werden folgende E lasse geändert: - Verordnung über die Organis ation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothil- feverordnung) vom 28. Oktober 1997:
§ 12 Abs. 2: b) Feuerwehren der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren
§ 13 Abs. 1 Die Gemeinden legen fest, wer innerhalb der Gemeinde für die
Alarmierung verantwortlich ist. Diese Stelle koordiniert alle Alarmierungsbelange in der Gemeinde (insbesondere Feuer- wehr, Samar itervereine, Gemeindeführungsstab, Bevölkerung), und ist für die Kontakte zu den Nachbargemeinden und den kantonalen Behörden zuständig. Übergangs - bestimmung Änderung bisherigen Rechts
e- e- tung
3) und in die kantonale G e- ss RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am Kraft getreten ung gemäss RRB vom 14. Februar 2017, in Kraft getreten am In - Kraft - Treten
23 ) Aufgehoben durch RRB vom 14. Februar 2017, in K raft getreten am
1. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
24 ) SHR 500.100.
25) Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2019, in Kraft getreten am
1. Juli 2019 (Amtsblatt 2019, S. 964).
26) Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2022, in Kraft getreten am
1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1115).
Anhang
21)
21) - und Wasser- u und Betrieb von usgabe 2009;
Feedback