Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg (790.476)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg Vom 20. Januar 2009 (Stand 1. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. 620, 680, 681, 683, 684 und 837 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 504, 524 und 685, alle im Grundbuch Lampenberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 28,43 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und gepflegten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Lichtbaumarten wie Eiche, Sorbusarten und Waldföhre;
c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Erhaltung und Förderung eines nachhaltigen Eichenbestands;
f. Wiederaufnahme der traditionellen Waldnutzungsform des Mittelwalds als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie als kulturhistori - sches Anschauungsobjekt;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
g. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
h. Förderung und Erhaltung von stufig aufgebauten Waldbeständen mit ein - zelstammorientierter Nutzung (plenterartige Eingriffe), Förderung der Na - turverjüngung sowie Erhaltung von Altholzgruppen und Höhlenbäumen;
i. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, insbesondere der Wasserfälle, Felsstufen und Tuffbildungen;
j. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren charakteris - tischen Lebensgemeinschaften;
k. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
l. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung;
m. Erhaltung und Förderung extensiv bewirtschafteter Magerwiesen sowie blumenreicher Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensge - meinschaften;
n. Förderung von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
o. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
p. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen von Wiesen- und Weideflächen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen im Wald;
e. Campieren;
f. Entfachen von Feuer abseits der erlaubten Feuerstellen;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
i. Reiten oder Befahren des Gebiets mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechti - gung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen- Flächen und an den Waldrändern;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der priva - ten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Be - willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestim - mungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundei - gentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
3 Das von den kantonalen Fachstellen und den Eigentümern gemeinsam erar - beitete Konzept «Eichenförderung in der Gemeinde Lampenberg» vom 10. De - zember 2001, mit zugehörigem «Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Natur - schutzgebiete Allmetgraben, Tannenboden/Weid und Morenplatz» sowie Ab - geltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4 Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantona - len Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprü - fen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln und Totalreservatsflächen gilt das Schutzziel für mindestens 50 Jahre.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 22. April 1997
3 ) über das Naturschutzgebiet «Weid», Lampenberg, wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
3) GS 32.809 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.01.2009 01.02.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0908 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.01.2009 01.02.2009 Erstfassung GS 36.0908 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
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