Gesetz über den Sonntagsverkauf
                            Gesetz  über den Sonntagsverkauf  vom 19. September 2011 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden,  gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30.  April 1995  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen  2  )  bleiben sämtliche  Verkaufsgeschäfte geschlossen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der  Gemeinde. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können für jedes Jahr höchstens vier Sonntage bezeich  -  nen, an welchen das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte auf ihrem Gebiet,  sowie   die Beschäftigung  der Arbeitnehmenden  bewilligungsfrei zulässig  sind. Davon ausgeschlossen sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. August  sowie die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage  3  )  . Die Gemeinde orien  -  tiert das kantonale Arbeitsinspektorat frühzeitig über die Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligung
                            1  Die Gemeinde kann das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an Sonnta  -  gen ganz oder teilweise bewilligen, sofern  a)  die Verhältnisse es rechtfertigen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 7 V zum BG vom 13. März 1964 über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel  (Arbeitsgesetz) (bGS  822.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 7 V zum BG vom 13. März 1964 über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel  (Arbeitsgesetz) (bGS  822.11  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Verkaufsgeschäft einer Betriebsart angehört, für die das Bundes  -  recht die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen ohne be  -  hördliche Bewilligung zulässt.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde holt die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsinspektorats  zur Bewilligungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsschutz
                            1  Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden über Bewilli  -  gungen   kann   innert   20   Tagen   beim   Departement  Bau   und   Volkswirt  -  schaft  Rekurs erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann  innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Strafbestimmung
                            1  Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 25. April 1920 über den Sonntags-Ladenschluss  2  )   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz vom 25. April 1948 über den Werktags-Ladenschluss  3  )  wird wie  folgt geändert:  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlussbestimmung
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Arbeitsgesetz (SR  822.11  ) und V 2 zum Arbeitsgesetz (SR  822.112  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aGS I/71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  822.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Änderung wurde in den betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Referendumsfrist ist am 22. November 2011 unbenützt abgelaufen (Abl. 2011, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1419).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  1. Januar 2012 (Abl. 2011, S. 1419)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.