Gesetz über den Sonntagsverkauf
Gesetz über den Sonntagsverkauf vom 19. September 2011 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen 2 ) bleiben sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Gemeinden können für jedes Jahr höchstens vier Sonntage bezeich - nen, an welchen das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte auf ihrem Gebiet, sowie die Beschäftigung der Arbeitnehmenden bewilligungsfrei zulässig sind. Davon ausgeschlossen sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. August sowie die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage 3 ) . Die Gemeinde orien - tiert das kantonale Arbeitsinspektorat frühzeitig über die Daten.
Art. 2 Bewilligung
1 Die Gemeinde kann das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an Sonnta - gen ganz oder teilweise bewilligen, sofern a) die Verhältnisse es rechtfertigen, und
1) KV (bGS 111.1 )
2) Art. 7 V zum BG vom 13. März 1964 über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (bGS 822.11 )
3) Art. 7 V zum BG vom 13. März 1964 über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (bGS 822.11 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) das Verkaufsgeschäft einer Betriebsart angehört, für die das Bundes - recht die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen ohne be - hördliche Bewilligung zulässt. 1 )
2 Die Gemeinde holt die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsinspektorats zur Bewilligungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b ein.
Art. 3 Rechtsschutz
1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden über Bewilli - gungen kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirt - schaft Rekurs erhoben werden. *
2 Gegen Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *
Art. 4 Strafbestimmung
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bestraft.
Art. 5 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 25. April 1920 über den Sonntags-Ladenschluss 2 ) wird aufgehoben.
2 Das Gesetz vom 25. April 1948 über den Werktags-Ladenschluss 3 ) wird wie folgt geändert: 4 )
Art. 6 Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 5 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
6 )
1) Arbeitsgesetz (SR 822.11 ) und V 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112 )
2) aGS I/71
3) bGS 822.32
4) Die Änderung wurde in den betreffenden Erlass eingefügt.
5) Die Referendumsfrist ist am 22. November 2011 unbenützt abgelaufen (Abl. 2011, S.
1419).
6) 1. Januar 2012 (Abl. 2011, S. 1419)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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