Fischereiverordnung (923.010)
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Fischereiverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Fischereiverordnung * (FischV) vom 28. Oktober 1996 (Stand 1. März 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 7 des Fischereigesetzes vom 28. April 1996 (FischG), * beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fischereiberechtigung

1 Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen: a) öffentliche Gewässer; b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können.
2 Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Ausgabe von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung.
3 Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt) kann Sonderbewilligungen erteilen. *

II. Organisation der Fischereibehörden

Art. 2 * Zuständigkeiten

1 Die Standeskommission erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemei - ne Anordnungen. Sie übt die Oberaufsicht über die Fischerei aus. Insbeson - dere ist sie zuständig für: a) die Wahl des kantonalen Fischereiverwalters; b) die Wahl der freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher; c) die Wahl der Fischereiprüfungskommission;
d) den Erlass von Bestimmungen über den Fischereifonds; e) den Erlass eines Reglements über den Erwerb des kantonalen Fä - higkeitsausweises; f) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern; g) die Einführung des Pachtsystems für die Grenzgewässer; h) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften über die Fischerei in dringenden Fällen; i) die Bezeichnung von Schongewässern und Fliegenstrecken; k) den Erlass der jährlichen Fischereivorschriften.
2 Das Departement ist zuständig für: a) den Erlass von Bestimmungen über die Fischereiaufsicht; b) den administrativen Entzug der Fischereiberechtigung; c) die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Fischzuchtanlagen.
3 Die Fischereiverwaltung ist zuständig für: a) den Vollzug der Vorschriften über die Fischerei, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zu - ständig erklärt; b) den Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Ver - fügungen der Standeskommission und des Departementes; c) die Instruktion, die Beaufsichtigung und die Weiterbildung der Fische - reiaufsichtsorgane; d) die Aufsicht über die kantonalen und die privaten Fischzuchtanlagen; e) die Prüfung von Projekten für Bauten an und in Gewässern zuhanden des Departementes, ausgenommen Uferrodungen; f) * die Organisation der Besatzmassnahmen; g) den Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik; h) das Abfischen der Gewässer sowie für die Erteilung von Bewilligun - gen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei; i) die Abgrenzung zwischen der See- und Bachfischerei; j) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen; k) die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Ein - griffe in Gewässer.

Art. 3 Fischereiaufsicht

1 Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet: a) der kantonale Fischereiverwalter;
b) der Wildhüter; c) die Polizeiorgane; d) die freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher.

Art. 4 Fischereikontrollen

1 Jeder Fischer hat während der Ausübung der Fischerei das Patent sowie die Fangstatistik auf sich zu tragen und sich auf Verlangen den Fischereiauf - sichtsorganen entsprechend auszuweisen.
2 Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Organe der Fischerei - aufsicht zu unterziehen.
3 Die Organe der Fischereiaufsicht haben sich auszuweisen. Sie sind be - rechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu be - schlagnahmen.

Art. 5 * Anzeige

1 Aufsichtsorgane und Inhaber von Fischereipatenten sind verpflichtet, Über - tretungen der Fischereibestimmungen sofort bei der Fischereiverwaltung an - zuzeigen.

III. Fischereipatent

Art. 6 Patentpflicht

1 Wer in den Gewässern des Kantons Appenzell I. Rh. fischen will, bedarf ei - ner kantonalen Bewilligung.
2 Das Fischerpatent berechtigt die betreffende Person zur Ausübung der Fi - scherei in den dafür zugelassenen Gewässern. Das Patent ist nicht über - tragbar.

Art. 7 * Patentarten

1 Es werden folgende Fischereipatente erteilt: a) Saisonpatent; b) Wochenpatent; c) Tagespatent Bergseen (Seealpsee, Sämtisersee, Fählensee).

Art. 8 Ausgabestellen

1 Die Ausgabestellen für die Patente werden von der Standeskommission bestimmt.

Art. 9 * Persönliche Voraussetzungen

1 Die Patente können nur auf den Namen einer bestimmten, natürlichen Per - son lauten und sind nicht übertragbar.
2 Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels müssen das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Hievon ausgenommen sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben.
3 Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das

12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden

und den kantonalen Fähigkeitsausweis besitzen. Für den Bezug von Wo - chen- und Tagespatenten wird neben dem kantonalen Fähigkeitsausweis auch der Besitz des Schweizer Sportfischerbrevets anerkannt.
4 Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers, welcher das 15. Altersjahr im Bezugsjahr vollendet oder älter ist, oder einer patentberechtigten volljährigen Person fischen, es sei denn, sie vollenden selber das 15. Altersjahr im Bezugsjahr oder sind älter. *
5 Saisonpatente werden nur an Kantonseinwohner abgegeben, die wenigs - tens drei Monate vor dessen Erwerb den Wohnsitz im Kanton Appenzell

I.Rh. begründet haben.

6 Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von
1968 zugelassen; wer das Saisonpatent im Jahre 1968 nicht löste, aber nachweisbar während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des Saisonpatents zugelassen.
7 An Ausländer werden Saisonpatente nur abgegeben, wenn diese zusätz - lich zu den übrigen persönlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewil - ligung «C» besitzen.

Art. 10 Verweigerung und Entzug des Patentes

1 Die Verweigerung und der Entzug der Patente liegt in der Kompetenz des Departementes und ist gegeben bzw. anzuordnen: a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilungen nicht erfüllt bzw. dahingefallen sind; b) bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von fünf Jahren oder bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften; c) wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mah - nung nicht erfüllt werden; d) wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Ent - zug der Fischereiberechtigung geführt haben.

Art. 11 * Fangstatistik

1 Sämtliche Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden zusammen mit dem Fischereipatent abgegeben.
2 Das Fischereipatent und die Fischfangstatistik sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abzu - geben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen.
3 Patentinhaber, die den Vorschriften dieses Artikels nicht nachkommen, werden für die Dauer von zwei Jahren von der Erteilung jedes Patentes aus - geschlossen.

IV. Fanggeräte und Fangmethoden

Art. 12 Fangarten

1 Das Fischereipatent berechtigt den Inhaber, mit einer Angelrute zu fischen. Diese ist dauernd zu überwachen.
2 Personen, welche nicht über ein eigenes Patent verfügen, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fisch - fang ausüben. *
3 Das Fischen von Booten oder Flossen aus ist verboten.
4 Das Fischen in den Bergseen ist nur vom Ufer aus gestattet. *

Art. 13 Fangzeiten

1 Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet.
2 Die Fischereisaison beginnt frühestens am 1. April und endet spätestens am 30. September. Die genauen Daten werden in den jährlichen Fischerei - vorschriften festgelegt. *
3 Für die Wochen- und Tagespatente beginnt die Fischereisaison frühestens am 1. Mai und endet spätestens am 15. September.

Art. 14 Fanggeräte, Köder

1 Die Netzfischerei ist verboten.
2 In den Fliessgewässern und den Bergseen ist das Verwenden und Mitfüh - ren von lebenden Köderfischen, unter Vorbehalt von Art. 15, verboten. Tote oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt. Das Fischen mit Widerhaken ist verboten. *
3 In den Fliessgewässern sind nur einfache Angeln oder höchstens zwei künstliche Fliegen erlaubt. *
4 In den Fliegenstrecken darf mit höchstens zwei künstlichen Fliegen ge - fischt werden. Andere Köder sind in diesen Strecken verboten.
5 In den Bergseen darf mit höchstens einer Drillingsangel, einer einfachen Angel oder zwei künstlichen Fliegen gefischt werden. *
6 Die Zuflüsse in die Bergseen sowie der Abfluss des Seealpsees vom Über - lauf beim Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall oberhalb des Cho - bels gelten als Fliessgewässer.

V. Schutzvorschriften

Art. 15 Elritzen

1 Elritzen dürfen für das Fischen im betreffenden Bergsee mittels Flasche, Reusen oder Feumer gefangen werden. Nicht benutzte Elritzen sind wieder in den betreffenden Bergsee zurückzuversetzen.
2 Das Mitbringen und Mitnehmen von Elritzen ist verboten. Lebende Elritzen dürfen in geeigneten Behältnissen mitgeführt werden, wenn sie unmittelbar danach am gleichen See als tote Köder verwendet werden. *

Art. 16 Groppen / Krebse

1 Groppen und Krebse dürfen weder gefangen noch als Köder verwendet werden.

Art. 17 Beeinträchtigung des Uferbegehungsrechts

1 Wer an den Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbe - gehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung des Departementes, soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

Art. 18 Wasserbauten

1 Während der Schonzeit sind technische Eingriffe in Gewässern untersagt. In aus-serordentlichen und begründeten Fällen kann die Fischereiverwaltung eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Art. 19 Mindestmasse

1 Die Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, eine gewisse Länge aufweisen. Die entsprechenden Längen werden in den jährlichen Fischereivorschriften fest - gelegt.
2 Es sind geeignete Messvorrichtungen mitzuführen.

Art. 20 Sorgfaltspflicht

1 Fische, die das festgesetzte Fangmindestmass im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt wieder ins Gewässer zurückzuversetzen.

Art. 21 Angelplatz

1 Der Angelplatz ist so zu wählen, dass Fische im Sinne von Art. 20 dieser Verordnung unter Einhaltung der dort stipulierten Sorgfaltspflicht wieder ins Wasser zurückversetzt werden können.

Art. 22 Schonzeiten

1 Die Zeit vom 1. November bis 1. März gilt in allen Gewässern des Kantons als Schonzeit.
2 Öffentliche Ruhetage im Sinne von Art. 2 des Gesetzes über die öffentli - chen Ruhetage sowie der Bundesfeiertag sind Schontage. *
3 Die Standeskommission kann, sofern dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Fischbestände erforderlich ist, für bestimmte Zeiten und bestimmte Gewässer zusätzliche Schontage festlegen. *
4 ... *

Art. 23 * Schongewässer

1 In den Schongewässern ist der Fischfang verboten. Art. 23a * Fischzuchtanlagen
1 Errichtung und Betrieb von Fischzuchtanlagen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
2 Die Anlagen können jederzeit kontrolliert werden.

VI. Spezielle Gewässer

Art. 24 * Fliegenstrecken

1 In den ausgeschiedenen Fliegenstrecken darf nur mit der Fliege gefischt werden.

VII. Gebühren

Art. 25 * Patentgebühren

1 Die jährlichen Patentgebühren werden von der Standeskommission festge - legt und liegen im Rahmen von: a) Fr. 100.-- bis Fr. 400.--: für das Saisonpatent für Einheimische; b) Fr. 500.-- bis Fr. 700.--: für das Saisonpatent für Ausserkantonale im Sinne von Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung; d) Fr. 10.-- bis Fr. 40.--: für das Tagespatent Bergseen.

Art. 26 Zuschläge

1 Nebst der Patenttaxe wird zusätzlich eine Kanzleigebühr erhoben.

Art. 27 Fischereifonds

1 Die Hälfte des Erlöses der Fischereipatente sowie allfällige weitere Einnah - men wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung Fischereifonds. *
2 Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fischereifonds.
3 Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Das Departement bestimmt über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel.

VIII. Förderung der Fischerei

Art. 28 Hege und Pflege

1 Eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände ist durch geeignete Vorkeh - ren zur Förderung der natürlichen Verjüngung der Bestände zu gewährleis - ten. Reichen die Vorkehren nicht aus, können Besatzmassnahmen getroffen werden. *
2 Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fisch - zucht in Gewässern gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fi - scherei ist Sache des Kantons.
3 Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.
4 Private Zuchtanstalten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staat unterstützt werden.

Art. 29 Fischbesatz

1 Der Fischbesatz in die öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Fischerei obliegt der kantonalen Fischerei - verwaltung. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen.
2 Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung in öffentliche Gewässer eingesetzt werden. Es dürfen nur gesunde Fische eingesetzt werden. In Fliessgewässer dürfen nur einheimische und gene - tisch dem Lebensraum angepasste Bachforellen eingesetzt werden. *
3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Bestimmungen über die fischereili - che Bewirtschaftung von öffentlichen Gewässern erlassen.

IX. Haftpflicht

Art. 30 Schäden an Beständen

1 Die Haftung für Schäden an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren infolge Gewässerverschmutzung richtet sich nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
2 Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wider - rechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Art. 15 des Bundes - gesetzes über die Fischerei zum Ersatz verpflichtet.

Art. 31 Gefährdung von Beständen

1 Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei die durch die getrof - fenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen.

X. Beschwerde- und Rekursrecht

Art. 32 * ...

XI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Ausführungsbestimmungen

1 Die Standeskommission sowie das Departement erlassen die zu dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 34 * Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den

1. Januar 1997 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Fischereigesetz vom 28. April 1996 (FischG) in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

28.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 1 Abs. 3 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 5 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 11 geändert -

25.06.2001 01.01.2002 Art. 13 Abs. 2 geändert -

25.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 2 geändert -

25.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 3 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 4 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 27 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 32 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 34 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 23 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 23a eingefügt -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 2 geändert -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 2 Abs. 3, f) geändert -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 9 Abs. 4 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

03.02.2014 01.03.2014 Art. 14 Abs. 2 geändert -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 14 Abs. 5 geändert -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 15 Abs. 2 geändert -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 2 geändert -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 3 geändert -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert -

03.02.2014 01.03.2014 Art. 29 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 28.10.1996 01.01.1997 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 3 13.09.1999 01.01.2000 geändert -

Art. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 2 Abs. 3, f) 03.02.2014 01.03.2014 geändert -

Art. 5 13.09.1999 01.01.2000 geändert -

Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 7 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 9 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 9 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 9 Abs. 4 03.02.2014 01.03.2014 geändert -

Art. 11 13.09.1999 01.01.2000 geändert -

Art. 11 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 11 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 12 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 12 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 13 Abs. 2 25.06.2001 01.01.2002 geändert -

Art. 14 Abs. 2 25.06.2001 01.01.2002 geändert -

Art. 14 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -

Art. 14 Abs. 3 25.06.2001 01.01.2002 geändert -

Art. 14 Abs. 5 03.02.2014 01.03.2014 geändert -

Art. 15 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -

Art. 22 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -

Art. 22 Abs. 3 03.02.2014 01.03.2014 geändert -

Art. 22 Abs. 4 03.02.2014 01.03.2014 aufgehoben -

Art. 23 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 23 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 23a 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -

Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 24 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 25 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 27 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 28 Abs. 1 03.02.2014 01.03.2014 geändert - Art. 29 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 29 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert - Art. 32 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 34 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
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