Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Bürtenflue-Ängiberg», bestehend aus den Parzellen Nr. 324 und
399 sowie einer Teilfläche von Parzelle Nr. 314, Gemeinde Lauwil, und einer Teilfläche von Parzelle Nr. 176, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von re - gionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 51,26 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen;
d. Förderung des Gebietes als Haselhuhn-Lebensraum;
e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
f. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris - tischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung der Nassstandorte und der naturnahen Fliessgewässer mit den Tuffterrassen;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0920
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Weideflächen als Lebens - raum für Arten von Magerweiden und Nassstandorten;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbe - sondere der Arten der Fels-, Felsschutt- und Nassstandorte sowie der Reptilien;
k. Erhaltung des Weidgrabens als kulturhistorisches Objekt.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Klettern sowie Verlassen der erlaubten Wege in den Fels- und Felsfuss- Bereichen;
f. Laufen lassen von Hunden;
g. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
h. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
4 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0920
§ 4 Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungs - verfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Die von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeiteten Nutz- und Schutzkonzepte für Wald-Natur - schutzgebiete in der Gemeinde Lauwil und in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnungen bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unter - halt des geschützten Gebietes.
4 Die Nutz- und Schutzkonzepte mit Abgeltungsberechnung sind nach
25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betrof - fenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Ein - vernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0920
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 10 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
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3) In Kraft seit 13. Januar 2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0920
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2002 13.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0920 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0920
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.2002 13.01.2003 Erstfassung GS 34.0920 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0920
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