Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (822.411)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz vom 1. Dezember 2008 zum Bundesge - setz über die Familienzulagen 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zuständiges Departement

1 Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständiges Departement im Sinne des EG zum FamZG. * II. Anerkennung von Familienausgleichskassen (2.)

Art. 2 Verfahren (Art. 11 Abs. 2 EG zum FamZG)

1 Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden per 1. Januar aus - - res einzureichen. Die Gesuche haben vollständige Angaben über Organisati - on, Organe und Finanzen der gesuchstellenden Kasse sowie deren Regle - ment zu enthalten.
2 Sämtliche nach der Anerkennung eingetretenen Änderungen in Belangen, welche eine Grundlage bildeten für die Anerkennung, sind dem Departement mitzuteilen.
1) EG zum FamZG (bGS 822.41 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Widerruf der Anerkennung (Art. 12 EG zum FamZG)

1 Erhält das Departement Kenntnis von Tatsachen, welche einen Widerruf der Anerkennung zur Folge haben, setzt es der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist, um den gesetzmässigen Zustand wieder herzustel - len.
2 Verstreicht die Frist ungenutzt, verfügt das Departement den Widerruf. III. Verfahren (3.)

Art. 4 Geltendmachung

1 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende machen ihren Anspruch auf Famili - enzulagen beim Arbeitgebenden geltend.
2 Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selber geltend, kann der Anspruch vom andern Elternteil sowie von der Person, So - zialhilfestelle oder Einrichtung, welche für das Kind sorgt, geltend gemacht werden.

Art. 5 Anmeldung

1 Selbständigerwerbende machen ihren Anspruch mit einer Anmeldung bei der Familienausgleichskasse geltend.
2 Arbeitgebenden melden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden der Familienausgleichskasse.

Art. 6 Verfügung

1 Die Familienausgleichskasse entscheidet über den Anspruch in Form einer Verfügung.

Art. 7 Auszahlung

1 Die Zulagen für Arbeitnehmende werden jeweils auf Ende des Monats fäl - lig. Sie werden durch den Arbeitgebenden ausgerichtet und auf der Lohnab - rechnung separat aufgeführt.
2 Die Arbeitgebenden haben periodisch mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.
3 Die Zulagen für Selbständigerwerbende werden durch die Familienaus - gleichskasse in der Regel vierteljährlich ausgerichtet. Die Verrechnung mit geschuldeten Beiträgen ist zulässig.

Art. 8 Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 3 EG zum FamZG)

1 Nichterwerbstätige melden ihren Anspruch bei der Familienausgleichskas - se Appenzell Ausserrhoden an.
2 Dem Gesuch legen sie die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere die in den letzten zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuerer - klärung.
3 Hat die antragstellende Person keine Steuererklärung eingereicht oder macht sie geltend, dass die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich von der eingereichten Steuererklärung abweichen, hat sie die anspruchsbegründen - den Tatsachen nachzuweisen.
4 Die Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch die Familienausgleichs - kasse Appenzell Ausserrhoden ausgerichtet.

Art. 9 Familienausgleichskassen

1 Die Familienausgleichskassen regeln die Details des Verfahrens. Sie stel - len die notwendigen Formulare zur Verfügung.
IV. Aufsicht und Kontrolle (4.)

Art. 10 Grundsatz (Art. 19 und 20 EG zum FamZG)

1 Die Familienausgleichskassen stellen dem Departement innert drei Mona - ten unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung, den Revisionsbericht sowie die notwendigen statistischen Angaben zu.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen - versicherung 1 ) über die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten sinngemäss.

Art. 11 Register

1 Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen ange - schlossenen Arbeitgebenden, der Nichterwerbstätigen, der Selbständiger - werbenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgeben - de. V. Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden 2 ) (5.)

Art. 12 Organisation

1 Die Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse 3 ) findet sinnge - mäss Anwendung.

Art. 13 Abrechnungsstellen

1 Die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann Verbandsaus - gleichskassen im Sinne der Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 ) , denen im Kanton Appenzell Ausserrho - den domizilierte Arbeitgebende und bzw. oder Selbständigerwerbende ange - schlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Zulagen übertragen. Die Einzelheiten sind jeweils in einer Vereinbarung zu regeln.
1) AHVG (SR 831.10 )
2)
Art. 13 EG zum
3) bGS 831.1
4) AHVG (SR 831.10 )

Art. 14 Beitragssätze (Art. 6 Abs. 3 EG zum FamZG)

1 Der Beitragssatz beträgt für Arbeitgebende und für Selbständigerwerbende je 1.6 Prozent. *

Art. 15 Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 1 und 3 EG zum FamZG) *

1 Die Ausgleichskasse stellt dem Kanton bis zum 15. Dezember Rechnung für: a) die im laufenden Jahr an die Nichterwerbstätigen ausgerichteten Zula - gen abzüglich der Beiträge der Nichterwerbstätigen; b) die Durchführungskosten.
2 Der Anteil, den Nichterwerbstätige gemäss Art. 8 Abs. 1 EG zum FamZG zu leisten haben, beträgt 20 Prozent. *

Art. 16 Kassenrevision

1 Die Familienausgleichskasse ist jährlich durch das Revisionsorgan der kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen.

Art. 17 Information

1 Die Familienausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtig - ten angemessen über ihre Ansprüche. VI. Verschiedene Bestimmungen (6.)

Art. 18 Kassenwechsel

1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf den Jahres - anfang erfolgen.
2 Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bis - herigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des dem Wechsel vorangehenden Jahres.
3 Die bisherige Familienausgleichskasse meldet der neuen Familienaus - gleichskasse sowie dem Departement den Austritt.

Art. 19 Statistik

1 Das Departement sorgt für die Datenerhebung nach den Bestimmungen des Bundesrechts
1 )
.
2 Das Departement kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Familien - ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen. Diese wird dafür durch den Kanton entschädigt. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 29. Oktober 1984 zum Gesetz über die Kinderzula - gen 2 ) wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Refe - rendumsfrist zum EG zum FamZG 3 ) am 1. Januar 2009 in Kraft. 4 )
1) Art. 20 Familienzulagenverordnung (FamZV; SR 836.21 )
2) bGS 822.411 (lf. Nr. 689)
3) Abl. 2008, S. 1230
4) Die Referendumsfrist ist am 3. Februar 2009 unbenützt abgelaufen (Abl. 2009, S.
179).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
29.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 1 geändert 1163 / 2010, S. 837
18.06.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert 1256 / 2013, 472
18.06.2013 01.07.2013 Art. 15 Titel geändert 1256 / 2013, 472
18.06.2013 01.07.2013 Art. 15 Abs. 2 eingefügt 1256 / 2013, 472
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 14 Abs. 1 29.06.2010 01.01.2011 geändert 1163 / 2010, S. 837

Art. 14 Abs. 1 18.06.2013 01.01.2014 geändert 1256 / 2013, 472

Art. 15 18.06.2013 01.07.2013 Titel geändert 1256 / 2013, 472

Art. 15 Abs. 2 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt 1256 / 2013, 472

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