Gesetz über den öffentlichen Verkehr
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über den öffentlichen Verkehr  (GöV)  vom 24. April 2016 (Stand 1. Januar 2017)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Kanton und Bezirke sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven öffentli  -  chen Verkehr im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragsleistungen
                            1  Kanton und Bezirke leisten Beiträge an konzessionierte Verkehrsunterneh  -  men, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bundesbeitrags  erfüllen (Regionalverkehr), sowie an übergeordnete Verkehrssysteme, wie  zum Beispiel Tarifverbünde. Die Unterstützung von Verkehrsunternehmen,  welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Ortsverkehr), ist Sache der  Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können auch an Bahnhofinfrastrukturen und Haltestellen von re  -  gionalen Buslinien geleistet werden, sofern sich diese im Kanton befinden  und die Finanzierung nicht Sache der Verkehrsunternehmen ist oder sie auf  -  grund anderer Gesetze finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beteiligung anderer Kantone
                            1  Sind gleichzeitig andere Kantone am Betrieb eines konzessionierten Ver  -  kehrsunternehmens beteiligt oder interessiert, setzt die Leistung eines Bei  -  trags angemessene Beiträge der anderen Kantone voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Das   Volkswirtschaftsdepartement   ist   im   Bereich   des   Regionalverkehrs  nach Anhörung der Bezirke für den Abschluss von Angebotsvereinbarungen  zuständig und entscheidet über Beiträge gemäss Art. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kostenaufteilung
                            1  Im Rahmen ihrer Leistungspflicht tragen der Kanton zwei Drittel und die  Bezirke einen Drittel der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag des Bezirks Oberegg richtet sich nach den auf diesen Bezirk  entfallenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anteile der übrigen Bezirke richten sich nach den entsprechenden Aus  -  gaben im inneren Landesteil und bemessen sich nach dem Verhältnis der  Einwohnerzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission setzt die Anteile der einzelnen Bezirke alle fünf  Jahre neu fest. Die Bezirke werden vorgängig angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgender  Verteilschlüssel:  a)  Bezirk Appenzell:  41%  b)  Bezirk Schwende:  16%  c)  Bezirk Rüte:  25%  d)  Bezirk Schlatt-Haslen:  8%  e)  Bezirk Gonten:  10%
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   über   Beiträge   an   öffentliche   Verkehrsunternehmen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. April 1977 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Januar 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.04.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.04.2016  01.01.2017  Erstfassung  -