Gesetz über den öffentlichen Verkehr (740.300)
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Gesetz über den öffentlichen Verkehr

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) vom 24. April 2016 (Stand 1. Januar 2017) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Kanton und Bezirke sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven öffentli - chen Verkehr im Kanton.

Art. 2 Beitragsleistungen

1 Kanton und Bezirke leisten Beiträge an konzessionierte Verkehrsunterneh - men, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bundesbeitrags erfüllen (Regionalverkehr), sowie an übergeordnete Verkehrssysteme, wie zum Beispiel Tarifverbünde. Die Unterstützung von Verkehrsunternehmen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Ortsverkehr), ist Sache der Bezirke.
2 Beiträge können auch an Bahnhofinfrastrukturen und Haltestellen von re - gionalen Buslinien geleistet werden, sofern sich diese im Kanton befinden und die Finanzierung nicht Sache der Verkehrsunternehmen ist oder sie auf - grund anderer Gesetze finanziert werden.

Art. 3 Beteiligung anderer Kantone

1 Sind gleichzeitig andere Kantone am Betrieb eines konzessionierten Ver - kehrsunternehmens beteiligt oder interessiert, setzt die Leistung eines Bei - trags angemessene Beiträge der anderen Kantone voraus.

Art. 4 Zuständigkeit

1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Bereich des Regionalverkehrs nach Anhörung der Bezirke für den Abschluss von Angebotsvereinbarungen zuständig und entscheidet über Beiträge gemäss Art. 2.

Art. 5 Kostenaufteilung

1 Im Rahmen ihrer Leistungspflicht tragen der Kanton zwei Drittel und die Bezirke einen Drittel der Beiträge.
2 Der Beitrag des Bezirks Oberegg richtet sich nach den auf diesen Bezirk entfallenden Kosten.
3 Die Anteile der übrigen Bezirke richten sich nach den entsprechenden Aus - gaben im inneren Landesteil und bemessen sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen.
4 Die Standeskommission setzt die Anteile der einzelnen Bezirke alle fünf Jahre neu fest. Die Bezirke werden vorgängig angehört.
5 Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgender Verteilschlüssel: a) Bezirk Appenzell: 41% b) Bezirk Schwende: 16% c) Bezirk Rüte: 25% d) Bezirk Schlatt-Haslen: 8% e) Bezirk Gonten: 10%

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über Beiträge an öffentliche Verkehrsunternehmen vom

24. April 1977 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.04.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.04.2016 01.01.2017 Erstfassung -
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