Stiftung Schloss Gilgenberg
1 Stiftung Schloss Gilgenberg Vom 5. April 1941 Der Staat Solothurn und die Gemeinnützige Gesellschaft Thierstein, Verein, mit Sitz in Breitenbach errichten folgende Stiftung:
1 )
§ 1. Name und Sitz
1 Unter dem Namen «Stiftung Schloss Gilgenberg» besteht eine, mit öf- fentlicher Urkunde vom 5. April 1941 errichtete Stiftung im Sinne von
Artikel 80 ff. ZGB.
2 Der Sitz der Stiftung befindet sich in Zullwil.
§ 2. Zweck
Die Stiftung bezweckt a) den Unterhalt der Schlossruine Gilgenberg als historische Stätte und die Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel von öffentlicher und privater Seite; b) die Zugänglichmachung dieser Stätte für die Öffentlichkeit.
§ 3. Stiftungsvermögen
1 Das Vermögen der Stiftung besteht aus a) Grundeigentum, nämlich Grundbuch Zullwil Nr. 764 erworben laut Schenkung Nr. 33 vom 23. April 1941, 56a 80 m
2 , Wald in der Nacht- weid Katasterschätzung RS 1970: 110 Franken Dienstbarkeiten: a) Recht: Geh- und Fahrwegrecht zur Liegenschaft Nr. 602 b) Last: Nutzniessungsrecht am Wald z.G. Bürgergemeinde Zullwil Anmerkung:
1. Altertümerschutz (Ruine Gilgenberg)
b) Barvermögen Das Barvermögen kann durch Beiträge der öffentlichen Hand und von öffentlichen und privaten Organisationen sowie durch Spenden und Legate von Firmen und Privatpersonen geäufnet werden.
2 Die Stiftung kann zur Erreichung des Zweckes Darlehen aufnehmen.
3 Über die Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens beschliesst der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes nach freiem Ermessen.
4 Er ist für eine sorgfältige Verwaltung des Vermögens verantwortlich.
5 Kommen der Stiftung Spenden oder Legate für bestimmte Zwecke zu, so ist solchen Auflagen gebührend Rechnung zu tragen. ________________
1 ) Stiftungsurkunde in der Fassung vom 26. Juni 1985. Vom Regierungsrat am
26. November 1985 genehmigt.
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§ 4. Organisation der Stiftung
1 Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und ein durch diesen ge- wählten Geschäftsführer.
2 Die beiden Tätigkeitsgebiete der Stiftung (Unterhalt der Ruine und Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel sowie die Zugänglichmachung) stehen unter einer einzigen Verwaltung.
§ 5. Der Stiftungsrat
1 Der Stiftungsrat besteht aus 8 oder mehr Personen.
2 Ihm gehören gemäss Regierungsratsbeschluss vom 30. August 1974 als Vertreter des Staates von Amtes wegen an: − der jeweilige Oberamtmann von Dorneck-Thierstein; − der jeweilige Amtschreiber von Thierstein Im weiteren gehören ihm an: −
1 Vertreter der Gemeinde Fehren −
1 Vertreter der Gemeinde Himmelried −
1 Vertreter der Gemeinde Meltingen −
1 Vertreter der Gemeinde Nunningen −
2 Vertreter der Gemeinde Zullwil
3 Die Vertreter der Gemeinden Fehren, Himmelried, Meltingen, Nunningen und 1 Vertreter der Gemeinde Zullwil werden durch den jeweiligen Ge- meinderat bestimmt.
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1 Vertreter der Gemeinde Zullwil und weitere Personen werden durch den Stiftungsrat gewählt.
§ 6. Aufgaben des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen wie über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Unterhaltes der Stiftungsliegenschaft im Rahmen des Stiftungszweckes.
2 Er kann ein Benützungsreglement erlassen.
§ 7. Konstituierung, Amtsdauer
1 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Geschäftsführer.
2 Der Präsident soll nach Möglichkeit Einwohner der Sitzgemeinde Zullwil sein.
3 Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.
4 Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder und des Geschäftsführers beträgt jeweils vier Jahre und stimmt überein mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der Solothurnischen Behörden.
5 Die Stiftungsräte und der Geschäftsführer sind wieder wählbar.
§ 8. Sitzung des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat sich mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung der Jahresrechnung zu versammeln.
2 Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder beim Präsi- denten ein entsprechendes schriftliches Begehren einreichen.
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§ 9. Beschlussfassung
1 Zur gültigen Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwe- send sein. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn ihm die Mehrheit der Anwesenden zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsi- dent des Stiftungsrates.
2 Im übrigen sind Abstimmungen und Wahlen nach den Regeln des Solo- thurnischen Gemeindegesetzes durchzuführen.
§ 10. Aufgaben des Präsidenten
1 Der Präsident hat den Stiftungsrat einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Er ordnet im Rahmen der ihm durch den Stiftungsrat zu erteilenden Finanz-Kompetenzen kleinere dringliche Unterhaltsarbeiten an und über- wacht deren Ausführung.
§ 11. Aufgaben des Geschäftsführers
1 Dem Geschäftsführer obliegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Ver- mögensverwaltung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat über- tragenen Aufgaben.
2 Er hat die Jahresrechnung abzulegen, welche von zwei aus der Mitte des Stiftungsrates gewählten Revisoren überprüft wird. sen.
3 Die Rechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.
4 Die Jahresrechnung ist gemäss § 49 EG ZGB dem Oberamt Dorneck- Thierstein als Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
5 Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Stiftungs- rates und erledigt nach Weisungen des Präsidenten die Korrespondenz.
§ 12. Vertreter der Stiftung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident oder der Vizepräsident des Stiftungsrates kollektiv mit dem Geschäftsfüh- rer.
§ 13. Statutenrevision
1 Die Stiftungsstatuten können zu beliebiger Zeit durch den Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes abgeändert oder ergänzt werden.
2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörden.
§ 14. Aufhebung der Stiftung
Sollte die Stiftung aus irgend einem Grunde aufgehoben werden, so ist das vorhandene Stiftungsvermögen von der Aufsichtsbehörde in Verwah- rung zu nehmen, bis eine Stiftung mit analogem Zwecke gegründet wird.
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