Stiftung Schloss Gilgenberg
                            1  Stiftung Schloss Gilgenberg  Vom 5. April 1941  Der   Staat   Solothurn   und   die   Gemeinnützige   Gesellschaft   Thierstein,  Verein, mit Sitz in Breitenbach errichten folgende Stiftung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Name und Sitz
                            1    Unter  dem  Namen  «Stiftung  Schloss  Gilgenberg»  besteht  eine,  mit  öf-  fentlicher  Urkunde  vom  5.  April  1941  errichtete  Stiftung  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 ff. ZGB.
                            2   Der Sitz der Stiftung befindet sich in Zullwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Zweck
                            Die Stiftung bezweckt  a)   den  Unterhalt  der  Schlossruine  Gilgenberg  als  historische  Stätte  und  die  Sammlung  der  hiezu  erforderlichen  Mittel  von  öffentlicher  und  privater Seite;  b)   die Zugänglichmachung dieser Stätte für die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Stiftungsvermögen
                            1   Das Vermögen der Stiftung besteht aus  a)   Grundeigentum,  nämlich  Grundbuch  Zullwil  Nr.  764  erworben  laut  Schenkung  Nr.  33  vom  23.  April  1941,  56a  80  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  Wald  in  der  Nacht-  weid  Katasterschätzung RS 1970: 110 Franken  Dienstbarkeiten:  a)   Recht: Geh- und Fahrwegrecht zur Liegenschaft Nr. 602  b)   Last: Nutzniessungsrecht am Wald z.G. Bürgergemeinde Zullwil  Anmerkung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Altertümerschutz (Ruine Gilgenberg)
                            b)   Barvermögen  Das Barvermögen kann durch Beiträge der öffentlichen Hand und von  öffentlichen  und  privaten  Organisationen  sowie  durch  Spenden  und  Legate von Firmen und Privatpersonen geäufnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stiftung kann zur Erreichung des Zweckes Darlehen aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Anlage  und  Verwendung  des  Stiftungsvermögens  beschliesst  der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes nach freiem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er ist für eine sorgfältige Verwaltung des Vermögens verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kommen der Stiftung Spenden oder Legate für bestimmte Zwecke zu, so  ist solchen Auflagen gebührend Rechnung zu tragen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Stiftungsurkunde in der Fassung vom 26. Juni 1985. Vom Regierungsrat am
                        
                        
                    
                    
                    
                26. November 1985 genehmigt.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Organisation der Stiftung
                            1    Die  Organe  der  Stiftung  sind  der  Stiftungsrat  und  ein  durch  diesen  ge-  wählten Geschäftsführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  beiden  Tätigkeitsgebiete  der  Stiftung  (Unterhalt  der  Ruine  und  Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel sowie die Zugänglichmachung)  stehen unter einer einzigen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Der Stiftungsrat
                            1   Der Stiftungsrat besteht aus 8 oder mehr Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihm  gehören  gemäss  Regierungsratsbeschluss  vom  30.  August  1974  als  Vertreter des Staates von Amtes wegen an:  −  der jeweilige Oberamtmann von Dorneck-Thierstein;  −  der jeweilige Amtschreiber von Thierstein  Im weiteren gehören ihm an:  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter der Gemeinde Fehren  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter der Gemeinde Himmelried  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter der Gemeinde Meltingen  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter der Gemeinde Nunningen  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vertreter der Gemeinde Zullwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vertreter der Gemeinden Fehren, Himmelried, Meltingen, Nunningen  und  1  Vertreter  der  Gemeinde  Zullwil  werden  durch  den  jeweiligen  Ge-  meinderat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vertreter  der  Gemeinde  Zullwil  und  weitere  Personen  werden  durch  den Stiftungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufgaben des Stiftungsrates
                            1    Der  Stiftungsrat  entscheidet  in  allen  die  Stiftung  betreffenden  Fragen  wie über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Unterhaltes der  Stiftungsliegenschaft im Rahmen des Stiftungszweckes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann ein Benützungsreglement erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Konstituierung, Amtsdauer
                            1    Der  Stiftungsrat  konstituiert  sich  selbst.  Er  wählt  den  Präsidenten,  den  Vizepräsidenten und den Geschäftsführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  soll  nach  Möglichkeit  Einwohner  der  Sitzgemeinde  Zullwil  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Amtsdauer  der  Stiftungsratsmitglieder  und  des  Geschäftsführers  beträgt jeweils vier Jahre und stimmt überein mit der verfassungsmässigen  Amtsdauer der Solothurnischen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Stiftungsräte und der Geschäftsführer sind wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Sitzung des Stiftungsrates
                            1    Der  Stiftungsrat  hat  sich  mindestens  einmal  im  Jahr  zur  Genehmigung  der Jahresrechnung zu versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  ist  ferner  einzuberufen,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder  beim  Präsi-  denten ein entsprechendes schriftliches Begehren einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Beschlussfassung
                            1    Zur  gültigen  Beschlussfassung  muss  die  Mehrheit  der  Mitglieder  anwe-  send  sein.  Ein  Beschluss  ist  zustande  gekommen,  wenn  ihm  die  Mehrheit  der  Anwesenden  zustimmt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Präsi-  dent des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  sind  Abstimmungen  und  Wahlen  nach  den  Regeln  des  Solo-  thurnischen Gemeindegesetzes durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Aufgaben des Präsidenten
                            1   Der Präsident hat den Stiftungsrat einzuberufen, so oft es die Geschäfte  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  ordnet  im  Rahmen  der  ihm  durch  den  Stiftungsrat  zu  erteilenden  Finanz-Kompetenzen  kleinere  dringliche  Unterhaltsarbeiten  an  und  über-  wacht deren Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Aufgaben des Geschäftsführers
                            1    Dem  Geschäftsführer  obliegt  unter  Aufsicht  des  Stiftungsrates  die  Ver-  mögensverwaltung  und  die  Ausführung  der  ihm  vom  Stiftungsrat  über-  tragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat die Jahresrechnung abzulegen, welche von zwei aus der Mitte des  Stiftungsrates gewählten Revisoren überprüft wird.  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Jahresrechnung  ist  gemäss  §  49  EG  ZGB  dem  Oberamt  Dorneck-  Thierstein als Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Stiftungs-  rates und erledigt nach Weisungen des Präsidenten die Korrespondenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Vertreter der Stiftung
                            Die  rechtsverbindliche  Unterschrift  für  die  Stiftung  führen  der  Präsident  oder der Vizepräsident des Stiftungsrates kollektiv mit dem Geschäftsfüh-  rer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Statutenrevision
                            1    Die  Stiftungsstatuten  können  zu  beliebiger  Zeit  durch  den  Stiftungsrat  im Rahmen des Stiftungszweckes abgeändert oder ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Aufhebung der Stiftung
                            Sollte  die  Stiftung  aus  irgend  einem  Grunde  aufgehoben  werden,  so  ist  das  vorhandene  Stiftungsvermögen  von  der  Aufsichtsbehörde  in  Verwah-  rung zu nehmen, bis eine Stiftung mit analogem Zwecke gegründet wird.