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Dekret über die versuchsweise Einführung der Führung mit Leistungsauftrag in der Kantonsverwaltung

1 Dekret vom 8. Februar 2000 über die versuchsweise Einführung der Führung mit Leistungsauftrag in der Kantonsverwaltung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 5. Oktober 1999; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Dekrets hat zum Gegenstand, die versuchsweise Einführung der Führung mit Leistungsauftrag in der Kantonsverwaltung zu ermöglichen. Art. 2 Führung mit Leistungsauftrag a) Elemente Die Führung mit Leistungsauftrag umfasst: a) die Erteilung eines Auftrags durch den Staatsrat an eine Verwaltungseinheit; darin werden di e Leistungen und Zi ele festgelegt, die diese in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen beziehungsweise zu erreichen hat; b) die Gewährung der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Mittel an die Verwaltungseinheit, auf Grund der so bestimmten Leistungen; c) die Steuerung und Kontrolle der Auftragserfüllung auf allen Stufen. Art. 3 b) Ziele Die Führung mit Leistungsauftrag hat zum Ziel: a) die Transparentmachung des staatlic hen Handelns durch eine genauere Bestimmung der Rollen, der Leistungen und der Kosten;
2 b) eine Dynamisierung der öffen tlichen Verwaltung durch Vorgabe von Zielen und Gewährung der entsprech enden Mittel und Verantwortung; c) die Förderung qualitativ einwa ndfreier und bedürfnisgerechter Leistungen; d) die Förderung einer wirkungsorientierten und kostengünstigen Verwaltung. Art. 4 Versuchsphase
1 In mehreren Bereichen der Kantons verwaltung wird versuchsweise ein Projekt zur Führung mit Leistungsauftra g verwirklicht; die Versuchsphase dauert sechs Jahre ab Inkrafttreten dieses Dekrets.
2 Der Staatsrat bezeichnet die Verw altungseinheiten, die am Projekt teilnehmen.
3 Er lässt den Ablauf des Projekts evaluieren.
4 Er erstattet dem Grossen Rat nach drei Jahren Bericht über die gemachten Erfahrungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Fortsetzung des Projekts.
5 Nach fünf Jahren informiert er im jährlichen Rechenschaftsbericht über die Fortsetzung des Projekts.
6 Er kann je nach Voranschre iten der Arbeiten die Geltung des vorliegenden Dekrets um ein weiteres Jahr verlängern.
2. Führung und Begleitung des Projekts Art. 5 Leistungsauftrag a) Inhalt
1 Der Leistungsauftrag bestimmt für einen Zeitraum von vier Jahren, danach jährlich in Form eines Produkt- und Produktgruppenbudgets die Leistungen, die die Verwaltungseinheit zu erbringen, und die Ziele, die sie zu erreichen hat.
2 Insbesondere: a) beschreibt er die zu erbringenden Leistungen als Produkte und Produktgruppen; b) legt er für jede Produktgruppe ein oder mehrere übergeordnete Ziele fest und bestimmt er die Indikatoren, anhand derer sich feststellen lässt, ob und inwieweit diese Ziele erreicht wurden;
3 c) legt er für jedes Produkt Ziel e in Bezug auf Menge, Qualität und Kosten sowie auf die erwarteten Wirkungen fest und bestimmt die betreffenden Indikatoren; d) gibt er für jedes Produkt den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag sowie den Saldo daraus an.
3 Der erste, für die Versuchspha se erteilte Leistungsauftrag kann provisorische Indikatoren enthalten und für einzelne Ziele sogar vorsehen, dass der entsprechende Indikator im Verlauf der Versuchsphase bestimmt wird. Art. 6 b) Beschluss
1 Der Leistungsauftrag wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion, der die Verwaltungseinheit untersteht, und gestützt auf die Stellungnahme der für Budgetfragen zuständigen Direktion
1) beschlossen.
2 Er wird vorher der Kommission des Grossen Rates zur Konsultation unterbreitet.
3 Er wird zur Begründung des entsprechenden Kreditgesuchs dem Grossen Rat überwiesen.
1) Heute: Finanzdirektion. Art. 7 c) Wirkungen
1 Der Leistungsauftrag ist für den Staatsrat und für die Verwaltungseinheit verbindlich.
2 Er kann jedoch auf Initiative der einen oder anderen Partei geändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. Das Verfahren ist dasselbe wie für die Beschlussfassung über den Auftrag. Art. 8 Mehrjahreskredite a) Grundsatz
1 Die Erteilung des Leistungsauftrags setzt voraus, dass der Grosse Rat die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Kredite gewährt.
2 Die ersten Mehrjahreskredite werden vom Staatsrat beschlossen und sind für den Grossen Rat nicht verbindlich. Dieser beschliesst über die Produktgruppenkredite im Rahmen des Voranschlags. Art. 9 b) Gegenstand
1 Für jede Produktgruppe wird ein Mehr jahreskredit gewährt. Er hat den Saldo aus Aufwand und Ertrag der Gruppe zum Gegenstand.
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2 Die Mehrjahreskredite umfassen nicht: a) die Aufwand- und Ertragsposten der Laufenden Rechnung, die in den Produktkosten nicht eingerechnet sind; b) die Ausgaben und Einnahm en der Investitionsrechnung. Die betreffenden Beträge werden weiterhin nach den ordentlichen Regeln beschlossen.
3 Die Kredite können nicht von einer Produktgruppe auf eine andere übertragen werden. Art. 10 c) Wirkungen Durch die Gewährung der Mehrjahreskredite werden der Staatsrat sowie die Verwaltungseinheit im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse ermächtigt, bis zum Saldo der einzelnen Produktgruppen die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Ausgaben zu tätigen. Art. 11 Produktgruppenbudget a) Inhalt
1 Das Jahresbudget der Verwalt ungseinheit wird auf Grund des Leistungsauftrags und im Rahmen de r entsprechenden Kredite erstellt.
2 Der Budgetbeschluss hat den Sal do aus Aufwand und Ertrag jeder Produktgruppe zum Gegenstand.
3 Das Produktgruppenbudget gibt zudem an: a) die jährlichen Ziele und die betreffenden Indikatoren; b) den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag jedes Produkts. Art. 12 b) Eingliederung
1 Das Produktgruppenbudget wird in den ordentlichen Voranschlag eingegliedert.
2 Der ordentliche Voranschlag enthält ausserdem: a) die Aufwand- und Ertragsposten der Laufenden Rechnung, die in den Produktkosten nicht eingerechnet sind; b) die Ausgaben und Einnahm en der Investitionsrechnung; c) zur Information die Angabe der Verteilung der im Produktgruppenbudget enthaltenen Aufwand- und Ertragsposten nach Arten.
3 Der Staatsrat regelt die Darstellung des Voranschlags.
5 Art. 13 Jahresrechnung Die Jahresrechnung wird in derselben Form erstellt und dargestellt wie der Voranschlag. Art. 14 Controlling
1 Der Staatsrat richtet ein Controlli ng-System ein, das eine wirksame Steuerung und Kontrolle der Realisierung der Ziele zu ermöglichen hat, die in den Leistungsaufträgen und Pr oduktgruppenbudgets gesetzt wurden.
2 Das Controlling bezieht sich auf Leistungen, Finanzen und Personal.
3 Es wird mit Hilfe von Kennzahlensystemen oder auf Grund von periodischen Berichten auf der St ufe der Verwaltungseinheit, der Direktion, der sie untersteht, und des Staatsrates ausgeübt.
4 Eine vom Staatsrat bezeichnete St elle unterstützt diesen bei der Ausübung des Controllings und sorgt für die Kohärenz und die Zuverlässigkeit des gesamten Systems. Art. 15 Berichterstattung an den Grossen Rat Der Staatsrat erstattet dem Grossen Rat: a) jährlich zusammen mit der Jahresrechnung einen Bericht über den Stand der Realisierung der Ziele, die in den Leistungsaufträgen und Produktgruppenbudgets gesetzt wurden; b) am Schluss der Auftragsperiode einen Bericht über die Auftragserfüllung und die Verwendung der dafür gewährten Kredite. Art. 16 Ergänzende Bestimmungen
1 Der Staatsrat führt die Regeln für den Mehrjahreskredit und das Produktgruppenbudget näher aus.
2 Soweit es die Natur dieser Instrumente erfordert, kann er von den Bestimmungen der Artikel 29 und 31–37 des Gesetzes vom 25. November
1994 über den Finanzhaushalt des Staates abweichen. Art. 17 Parlamentarische Kommission Es wird eine Kommission des Grossen Rates eingesetzt. Sie stellt die allgemeine Begleitung des Projekts sicher und achtet insbesondere auf die politische Angemessenheit der Ziele. Sie legt in regelmässigen Zeitabständen einen Bericht vor.
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3. Verwaltungsregeln Art. 18 Verwaltungsautonomie
1 Der Staatsrat gewährt den Verwaltungseinheiten, denen er einen Leistungsauftrag erteilt, den fü r dessen Erfüllung erforderlichen Handlungsfreiraum.
2 Er überträgt ihnen dafür im Rahmen des Gesetzes Entscheidungsbefugnisse, insbesondere in den Bereichen Organisation, Finanzverwaltung, Personalverwa ltung und Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen.
3 Er kontrolliert unter Mitwirkung der zen tralen Dienste den Gebrauch, den sie von diesen Befugnissen machen. Art. 19 Einbezug des Personals
1 Die Verwaltungseinheiten beziehen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Umsetzung der Führung mit einem Leistungsauftrag ein.
2 Sie geben sich ein zielorientiertes Führungssystem, das eine angemessene Delegation von Befugnissen und Ve rantwortlichkeiten umfasst.
3 Sie gewährleisten die erforderliche Ausbildung und Betreuung. Art. 20 Analytische Buchhaltung
1 Die Verwaltungseinheiten führen parallel zur Finanzbuchhaltung eine analytische Buchhaltung.
2 Diese Buchhaltung muss erlauben, für jedes Produkt Aufwand und Ertrag, die vollständigen Kosten und den Grad der Kostendeckung zu bestimmen.
3 Die für Budgetfragen zuständige Direktion
1) genehmigt das Konzept der analytischen Buchhaltung der Verwaltungseinheiten. Sie regelt die Anrechnung der nicht aufgeschlüsselten Kosten auf sie, insbesondere der Kosten der von den zentralen Diensten erbrachten Leistungen, und entscheidet über Streitigkeiten in diesem Zusammenhang.
1) Heute: Finanzdirektion. Art. 21 Ausschluss irreversibler Entscheide Weichen im Rahmen des Projekts getroffene Entscheide vom ordentlichen System ab, so müssen sie auf die Ve rsuchsphase beschränkt werden und dürfen keine nicht rückgängig zu machende Wirkungen haben.
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4. Schlussbestimmungen Art. 22
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug di eses Dekrets beauftragt, das am 1. Januar 2001 in Kraft tritt und am 31. Dezember 2006 abläuft. Artikel 4 Abs. 6 bleibt jedoch vorbehalten.
1)
2 Dieses Dekret ist allgemein verbindlich und untersteht dem fakultativen Referendum.
1) Dieses Dekret ist durch die Verordnung vom 13.6.2006 bis zum 31.12.2007 verlängert worden.
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