Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim (790.465)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim Vom 31. Oktober 2006 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Gemeinde Arlesheim, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 67 (Teilfläche), 68, 69, 407, 410, 411 (Teilflä - che), 412 (Teilfläche), 416 (Teilfläche),1165 - 1167, 1177, 1183 - 1185, 1192 -
1194, 1196, 1197, 1200 (Teilfläche), 1201 (Teilfläche), 1211 - 1213, 1215,
1217, 1218 (Teilfläche) 1226 (Teilfläche), 1246 (Teilfläche), 1247 (Teilfläche),
1248, 1285 und 4254, alle im Grundbuch Arlesheim. *
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 301,23 ha. *

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der extensiv genutzten, kleinräumig geglieder - ten Tafeljura-Landschaft mit ihren typischen und besonderen Lebensge - meinschaften;
b. Erhaltung und Förderung der zum Landschaftsgarten gehörenden Land - schaftselemente;
c. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1016
e. Erhaltung und Förderung strukturreicher, stufig aufgebauter und extensiv genutzter Waldbestände;
f. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
g. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten;
h. * Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensräume für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, ins - besondere für Reptilien, Schmetterlinge und Lichtbaumarten;
i. Förderung und Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
j. * Erhaltung und Förderung des Steinbruchareals als Amphibien- und Repti - lienlebensraum;
k. * Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
l. * Erhaltung und Förderung der Weiher mit ihren charakteristischen Lebens - gemeinschaften als Wasservogel-Brutplatz, Amphibien-Laichgewässer sowie als Ringelnatter-Lebensraum;
m. * Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
n. * Förderung des Hangriedes «Wetzstapfel»;
o. * Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;
p. * Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturland - schaft wie hochstämmige Obstbäume, Trockenmauern und die traditio - nelle Rebflora;
q. * Erhaltung der geologischen Naturobjekte.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese im Parkpflegekonzept, im Nutzungs- und Pfle - geplan oder im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet nicht vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf das Natur - schutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, oder solche, die gebietsspezifische Natur - werte gefährden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1016
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Campieren oder Modellfliegen;
e. Lagern in Gruppen oder Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichne - ten Feuerstellen gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
g. Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch empfindlichen Sperrgebieten und Wildruhegebieten gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;
h. Klettern oder Bouldern ausserhalb der erlaubten Bereiche gemäss Kon - zept Natur, Erholung und Sport;
i. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Ma - gerweiden und Feuchtwiesen;
k. Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen und Pilzen innerhalb der Sperrge - biete, Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat nicht enthalten sind;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Parkpflegekonzept, im Nutzungs- und Pflegeplan oder im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat nicht vorgesehen ist;
n. Nutzung der Gewässer als Fischaufzuchtgewässer.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Parkpfle - gekonzept, Pflege- und Nutzungsplan sowie Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Nutzung und Unterhalt der Gebäude im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
6 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1016

§ 4 Bewilligungen

1 Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beein - trächtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewil - ligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
3 Der Pflege- und Nutzungsplan vom 27. Mai 1999, das Nutz- und Schutzkon - zept für das Waldreservat vom 27. September 2002 mit dazugehöriger Abgel - tungsberechnung vom 20. März 2003 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Reichenstein, Gspänig» vom 31. Januar 2014, mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutz - ziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseiti - gem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung all - fälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrich - ten. Für die 3 Altholzinseln in den Gebieten «Burg Reichenstein», «Gspänig» und «Steinbruch Arlesheim» gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre. *

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundei - gentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebietes ge - mäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Na - tur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch die Forstbetriebsgemein - schaft Arlesheim - Münchenstein. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Der Pflege- und Nutzungsplan vom 27. Mai 1999 und das Nutz- und Schutz - konzept für das Waldreservat vom 27. September 2002 mit dazugehöriger Ab - geltungsberechnung vom 20. März 2003 bilden die Grundlage für Nutzung, - ziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseiti - gem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung all - fälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrich - ten.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1016
4 In der zum Landschaftsgarten zählenden Teilfläche des Naturschutzgebietes bleiben unter Beachtung der Naturschutzziele die denkmalpflegerischen Ge - sichtspunkte massgebend, insbesondere für den Wegunterhalt, die Weggestal - tung, die Gestaltung der wegbegleitenden Bereiche sowie für die Pflege und Gestaltung der Uferbereiche der Weiher. Für den Wegunterhalt ist die Gemein - de zuständig.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1016
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 14. September 1999
3 ) über das Naturschutzgebiet «Er - mitage», Arlesheim, wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
3) GS 33.777 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1016
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 35.1016
03.02.2015 01.03.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 1 Abs. 2 geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. h. geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. j. geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. k. geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. l. geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. m. geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. n. geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. o. geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. p. geändert GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. q. eingefügt GS 2015.007
03.02.2015 01.03.2015 § 4 Abs. 3 geändert GS 2015.007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.10.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 35.1016

§ 1 Abs. 1 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 1 Abs. 2 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. h. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. j. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. k. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. l. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. m. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. n. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. o. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. p. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

§ 2 Abs. 1, lit. q. 03.02.2015 01.03.2015 eingefügt GS 2015.007

§ 4 Abs. 3 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1016
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