Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil Vom 21. Januar 2014 (Stand 1. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Gemeinde Allschwil, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. B-502, B-1266, B-1272, B-1293, C-29, C-45-46, C-
48, C-51, C-81-82, C-85, C-87, C-90, C-94, C-96, C-100, C-106-110, C-183-
184, C-186, C-190, C-401-402, C-405, C-407, C-409, C-411-412, C-414-416, C-431, C-472-473, C-629, C-714-715, C-721-723, C-725-726, C-732, C-751-
753, C-755-757 und C-2344 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. B-1273, B-
1371, B-1386-1387, C-93, C-192, C-403 und C-705-706, alle im Grundbuch Allschwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 217,68 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des typischen Landschaftsbildes mit der reichen Verzahnung von Feld und Wald;
b. Erhaltung und Förderung der Eichen durch eine nachhaltige Eichenbe - wirtschaftung mit Förderung mehrschichtiger Bestandesstrukturen, Erhö - hung der Umtriebszeit sowie Förderung von Eichen-Verjüngungsflächen, Eichen-Altholzgruppen und Eichen-Überhältern in Schwerpunktgebieten;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.009
d. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, naturnah bewirt - schafteter Waldbestände mit Erhaltung und Förderung des Altholz- und Totholz-Anteils;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung offener und lichter Nassstandorte im Wald mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung der gebietstypischen Flechten-Vorkommen;
h. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
i. Förderung von struktur- und artenreichen Extensiv-, Feucht- und Nass - wiesen sowie von Hochstaudenfluren entlang des Mülibaches;
j. Förderung des Gebiets als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeu - tung;
k. Erhaltung und Förderung von Tagfalter-Lebensräumen;
l. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbe - sondere von Eichenwäldern und Feuchtstandorten;
m. Erhaltung der Hangstufen und Erosionsgräben als geomorphologische Objekte.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
b. Umbrechen des Bodens sowie Ausbringen von Düngemitteln im «Mülitä - li»;
c. Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora; übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühe - re, gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind oder wenn Schä - den nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschlies - sen sind;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Campieren oder Modellfliegen;
g. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
h. Laufenlassen von Hunden abseits der erlaubten Freilaufwege für Hunde;
i. Radfahren, Biken und Reiten abseits der erlaubten Wege; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.009
j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pil - zen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
n. Erstellen neuer Wege oder Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnut - zung ausserhalb der bezeichneten «Schwerpunktgebiete Erholung».
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss den Schutzzielen sowie gemäss Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und Bekämpfung von fremdländischen Pro - blemarten.
4 Der Unterhalt der bestehenden Wald- und Maschinenwege sowie der beste - henden Spazier- und Fusswege und weiterer Erholungseinrichtungen gemäss Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» bleibt in Absprache mit der kanto - nalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
5 Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Wege, Freizeit- und Erho - lungseinrichtungen im «Mülitäli» sowie der Schiessanlage und des Kugelfangs bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
6 Der Unterhalt der befestigten Wege, der Einrichtungen sowie die Signalisati - on werden durch die Einwohnergemeinde Allschwil unter Beachtung der Si - cherheits- und Gefährdungsaspekte besorgt.
7 Die Erholungs- und Freizeitnutzungen erfolgen im Rahmen der bestehenden Regelungen der Einwohnergemeinde Allschwil. Für die zum Schutz des Waldes besonderen Lenkungsmassnahmen und -infrastrukturen in den be - zeichneten Schwerpunktgebieten Erholung ist die Einwohnergemeinde All - schwil zuständig. Sie koordiniert ihre Zuständigkeit mit den betroffenen kanto - nalen Fachstellen.
8 Die für Naturschutz resp. Wald zuständige Behörde kann das generelle Wald - betretungsrecht sowie das Betreten des Amphibienlaichgebiets im «Mülitäli», örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele anderweitig nicht er - reicht werden können.
9 In den mit «Christbaumkulturen» bezeichneten Bereichen ist die Pflanzung und Pflege von Nadelbäumen für die Christbaumproduktion gestattet. Die Waldränder sollen nach Möglichkeit mit Sträuchern und einzelnen Laubbäu - men gefördert werden.
10 Der Unterhalt des Hochwasserdamms sowie Massnahmen im Zusam - menhang mit dem Hochwasserschutz bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.009
11 Vom Nutz- und Schutzkonzept abweichende Veränderungen im Schutzge - biet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Natur - schutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerschaft vorge - nommen werden.
12 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befun - de sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilli - gungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun - gen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Tiefbauamt, Geschäftsbereich Gewässerbau, dem Landwirtschaftlichen Zentrum sowie der Einwohnergemeinde Allschwil und den Grundeigentümern für die fachgerechte Pflege des Naturschutzge - biets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba - sel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkon - zept «Allschwiler Wald» vom 9. November 2001 mit Abgeltungsberechnung bil - det die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Waldge - biets.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist spätestens nach
25 Jahren von den zuständigen kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde Allschwil zu über - prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzei - tig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.009
5 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Im «Mülitäli» sind das Um - brechen des Bodens sowie das Ausbringen von Düngemitteln verboten. Für die schonende Pflege der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen sind Balkenmesser-Mähwerke einzusetzen, soweit aus Naturschutzgründen nicht andere Pflegegeräte eingesetzt werden müssen. Der Einsatz von Mähaufberei - tern ist untersagt.
6 Für den Ufer- und Sohlenunterhalt der Fliessgewässer ist das Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau, zuständig. Für die Pflege der Ufervegetation und der Weiher ist die Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumpla - nung verantwortlich.
7 Maschinelle Pflegearbeiten dürfen zum Schutz der verdichtungsempfindlichen Böden und der Bodenvegetation nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichts - massnahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
3 Der Kanton haftet nicht für allfällige, negative Auswirkungen des Schiessbe - triebs, insbesondere Belastungen des Bodens im Bereich des Kugelfangs, wel - che einen Sanierungsbedarf oder eine Sanierungspflicht zur Folge haben.
§ 7 Waldareal
1 Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbeson - dere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung so - wie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.009
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.009
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2014 01.02.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.01.2014 01.02.2014 Erstfassung GS 2014.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.009
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