Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an ... (258.450)
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Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen

Finanzielle Beteiligung an jugendstrafrechtl. Sanktionen: Verordnung Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen
1 ) Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 19 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen vom 15. Oktober 2010
2 ) , beschliesst:

§ 1 Allgemeines

1 Als Vollzugskosten gelten Kosten, die mit dem Vollzug stationärer oder ambulanter jugendstrafrecht - licher Sanktionen entstehen.
2 Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, gilt betreffend Kostentragung bei Unterbringungen die Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbrin - gung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsver - ordnung, KBBV) vom 6. Dezember 2016 sinngemäss.
3 )

§ 2 Stationäre Massnahmen

1 Die Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an den Kosten von Unterbringungen richtet sich nach der Kinderbetreuungsbeitragsverordnung.
4 )

§ 3 Übrige Sanktionen

1 Verurteilte Personen und Eltern können im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten von anderen Sanktionen beteiligt werden.

§ 4 Berechnungsgrundsätze

1 Die Jugendanwaltschaft berechnet die von der verurteilten Person und von den Eltern zu erbringen - den Kostenbeiträge und sorgt für deren Geltendmachung und das Inkasso.
2 Grundlage für die Ermittlung und Berechnung der Beiträge von verurteilten Personen und Eltern an Unterbringungen bilden das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008, die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (So - HaV) vom 25. November 2008 sowie die massgebenden Richtlinien des Erziehungsdepartements für zivilrechtliche Unterbringungskosten.

§ 5 Antrag auf Überprüfung

1 Bei erheblich veränderten finanziellen Verhältnissen können die Beitragspflichtigen bei der Jugend - anwaltschaft Antrag auf Herabsetzung der Beitragsverfügung stellen oder die Jugendanwaltschaft
1) Titel redaktionell berichtigt.
2) SG 258.400 .
3) Fassung vom 6. Dezember 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 10.12.2016)
4) Fassung vom 6. Dezember 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 10.12.2016)
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Finanzielle Beteiligung an jugendstrafrechtl. Sanktionen: Verordnung

§ 6 Beschwerde

1 Gegen die Festsetzung der Beiträge der verurteilten Person und/oder der Eltern und gegen die Ableh - nung eines Herabsetzungsantrages können die urteilsfähigen verurteilten Personen und die Eltern ge - mäss § 20 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen Beschwerde erheben, soweit ihre Beschwernis CHF 3'000 pro Jahr übersteigt.

§ 7 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pfle - gefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008
5 ) wird wie folgt geändert:
6 ) Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2011 wirksam.
5) Diese Verordnung ist aufgehoben.
6)

§ 7: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.

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