Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 16. November 1992 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 1 ) und auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 2 ) , verordnet:
Art. 1 Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)
1 Als Organ der Invalidenversicherung besteht unter dem Namen «IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh.» eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2 Der Sitz der IV-Stelle befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh.
Art. 2 Aufgaben
1 Die IV-Stelle übernimmt alle Aufgaben, die ihr das eidgenössische Invali - denversicherungsrecht überträgt. Sie kann mit anderen IV-Stellen zusam - menarbeiten. Entsprechende Verträge sind vom Bundesamt für Sozialversi - cherung genehmigen zu lassen.
2 Der Regierungsrat kann ihr mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozial - versicherung weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.
1) IVG (SR 831.20 )
2) aGS I/1 (heute: KV; bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Organisation
1 Der Regierungsrat wählt einen Leiter oder eine Leiterin der IV-Stelle als ge - schäftsführendes Organ.
2 Dieses nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere vertritt es die IV-Stelle nach aussen und ist für die geordnete Geschäftsführung verantwortlich.
3 Es sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. bei der Durchführung der ihr nach Art. 60 IVG obliegenden Aufgaben. Beide Anstalten nehmen auf die Bedürfnisse der an - deren Rücksicht.
4 Das Personal der IV-Stelle erfüllt seine Aufgaben unter Aufsicht des Bun - desamtes für Sozialversicherung. Vorbehalten bleiben Aufgaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2.
5 Für die Anstellungsverhältnisse gelten das Personalgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen. *
Art. 4 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die IV-Stelle in personeller und organisatorischer Hinsicht wird, soweit nicht Aufsichtsinstanzen des Bundes zuständig sind, vom Re - gierungsrat ausgeübt. Er bezeichnet das zuständige Departement.
2
... *
Art. 4a * Schiedsgericht
1 Das Schiedsgericht entscheidet gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG über den Ent - zug der Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichtes. Die weiteren Mitglieder werden vom Re - gierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt.
3 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmun - gen über das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen.
Art. 5 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann innerhalb von 30 Tagen bei der IV- Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfü - gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. *
2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Art. 6 Finanzierung
1 Soweit die IV-Stelle Bundesaufgaben wahrnimmt, gehen ihre Kosten nach
Art. 67 IVG zulasten der Invalidenversicherung.
2 ... *
3 ... *
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Strafbare Handlungen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invali - denversicherung werden von den ordentlichen Strafverfolgungs- und Ge - richtsbehörden verfolgt und beurteilt.
2 Die IV-Stelle hat strafbare Handlungen diesen Behörden anzuzeigen und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.
3 Urteile und Einstellungsverfügungen sind der IV-Stelle bekanntzugeben.
Art. 8 Ergänzendes Recht
1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, finden die Bestimmun - gen der Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse 1 ) als ergän - zendes Recht sinngemäss Anwendung.
1) bGS 831.1
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
1. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invali - denversicherung vom 5. Juni 1961
1 ) ,
2. die Verordnung über die Organisation und das Verfahren der lnvali - denversicherungskommission vom 27. November 1961 2 ) .
Art. 10 Genehmigung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Bund
3 )
.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 4 ) .
1) bGS 832.21
2) bGS 832.23
3) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 20. Januar 1993
4) 1. März 1993 (Beschluss vom 9. Februar 1993)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.1995 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 533 / 1994, S.
887
887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 5 Abs. 1 geändert 533 / 1994, S.
887
02.12.2002 01.01.2003 Art. 5 Abs. 1 geändert 803 / 2002, S.
1145
24.10.2005 01.01.2008 Art. 3 Abs. 5 geändert 1040 / 2005, S.
1016
24.09.2007 01.01.2008 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 1027 / 2007, S.
1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 1027 / 2007, S.
1012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 5 24.10.2005 01.01.2008 geändert 1040 / 2005, S.
1016
887
Art. 4a 24.10.1994 01.01.1995 eingefügt 533 / 1994, S.
887
Art. 5 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 533 / 1994, S.
887
Art. 5 Abs. 1 02.12.2002 01.01.2003 geändert 803 / 2002, S.
1145
Art. 6 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1027 / 2007, S.
1012
Art. 6 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1027 / 2007, S.
1012
Feedback