Verfassung des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solothurn (424.11)
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Verfassung des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solothurn

1 Verfassung des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solothurn Beschluss der christkatholischen Synode des Kantons Solothurn vom

23. Januar 1954

I. Grundlagen

§ 1. Die christkatholischen Gemeinden und Genossenschaften des Kantons

Solothurn vereinigen sich in Ausführung der §§ 2 und 7 der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz und von Artikel 60 der Verfassung des Kantons Solothurn zu einem kantonalen Synodalverband.

§ 2. Der christkatholische Synodalverband des Kantons Solothurn ist ein

Glied der Christkatholischen Kirche der Schweiz mit ihrem Bischofssitz in Bern. II. Organe

§ 3. Die Organe des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons

Solothurn sind: a) die Kantonalsynode; b) der kantonale Synodalausschuss.

§ 4. Die Kantonalsynode setzt sich zusammen aus:

a) dem Bischof; b) den Synodalabgeordneten der Gemeinden sowie je einem Vertreter der Genossenschaften und der Diasporabezirksvereine;
1 ) c) den christkatholischen Geistlichen des Kantons; d) dem kantonalen Synodalausschuss.

§ 5.

1 Jede Gemeinde entsendet für die ersten 300 Seelen 2 Abgeordnete, für je weitere 300 Seelen und für einen Rest von mehr als 150 Seelen einen weiteren Abgeordneten in die Kantonalsynode.
2 Für die Zählung der Seelen ist das Kirchgemeinderegister massgebend.
3 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

§ 6. Der kantonale Synodalausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich

________________
1 ) Genossenschaften und Diasporabezirksvereine existieren nicht mehr.
2 a) dem Präsidenten; b) dem Vizepräsidenten; c) dem Sekretär; d) dem Verwalter; e) einem Beisitzer.

§ 7. Der Synodalausschuss wird von der Synode auf 4 Jahre gewählt. Die

Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. In den Syn- odalausschuss können auch nichtdelegierte Mitglieder der christkatholi- schen Kirche des Kantons Solothurn gewählt werden. III. Aufgaben

§ 8. Die Synode hat folgende Aufgaben:

a) Wahrung der Interessen der Christkatholischen Kirche im Kanton Solo- thurn; b) Verbindung der Kirchgemeinden und Genossenschaften zur Förderung des kirchlichen Lebens; c) Erfüllung der Obliegenheiten, die ihr durch §§ 20, 21 und 24 der Statu- ten der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch- reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn
1 ) und den Abschnitt B des Gesetzes über die direkte Staatssteuer, § 9 bis (Finanzausgleich für die Kirchgemeinden)
2 ) auferlegt sind.

§ 9.

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben versammelt sich die Synode jährlich wenigstens einmal zu einer ordentlichen Versammlung.
2 Der Synodalausschuss, eine Gemeinde oder Genossenschaft oder 10 Ab- geordnete sind berechtigt, eine ausserordentliche Versammlung einberu- fen zu lassen.

§ 10. Der Synodalausschuss ist das vorberatende und vollziehende Organ

des kantonalen Synodalverbandes. Er versammelt sich, so oft es die Ge- schäfte erfordern. IV. Beitragsleistung und Rechnungswesen

§ 11. Die Gemeinden und Genossenschaften

3 ) haben jährlich von der Syn- ode festzusetzende Beiträge nach Massgabe ihrer Finanzstärke zu leisten. Diese dienen : a) zur Bestreitung der Verwaltungskosten; b) zum Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden nach besonderen Bestimmungen; _______________
1 ) Heute gelten die Statuten vom 29. März 1971.
2 ) Heute § 12 StG.
3 ) Genossenschaften und Diasporabezirksvereine existieren nicht mehr.
3 c) zur Unterstützung christkatholischer Institutionen des Kantons und des Bistums.

§ 12.

1 Die Rechnung des Synodalverbandes sowie die dem Regierungsrat vorzulegende Abrechnung über die vom Synodalverband verteilten kan- tonalen Subventionen an die finanzschwachen Gemeinden sind jährlich durch 2 von der Synode bestimmte Rechnungsrevisoren zu prüfen und der Synode zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Der Verwalter hat Amtskaution zu leisten. V. Schlussbestimmungen

§ 13. Die vorliegende Verfassung kann jederzeit revidiert werden.

Zur Revision bedarf es des einfachen Mehrs der Abgeordneten.

§ 14. Durch diese Verfassung wird diejenige vom 10. Juni 1944 ersetzt.

Sie tritt nach Genehmigung durch den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz und durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 22. Oktober 1954 geneh- migt Vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz am 14. März
1955 genehmigt.
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