Beschluss über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft (342.13)
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Beschluss über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft

Beschluss vom 25. September 2008 über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft Die lateinische Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden gestützt auf die Artikel 40, 41, 74, 75, 77b, 79, 372 Abs. 3, 379 und 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB); gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V -StGB -MStG); gestützt auf die Artikel 1 und 14 des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Frei heitsentzug an Erwachsenen); in Erwägung: Das neue Sanktionenrecht trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Eine seiner Zielsetzungen ist die Verminderung der Zahl von kurzen Freiheitsstrafen, deren Dauer in der Regel, von Ausnahmen abgesehen, mindestens 6 Monate betragen sollte. In den Fällen, in denen ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten ausgesprochen wird, ist der bedingte Vollzug ausgeschlossen (Art. 41 und 42 StGB). Das Regime der Halbgefangenschaft wurde 1974 eingeführt und unter Vorbe halt bestimmter Ausnahmen laufend erweitert. Die kurzen Freiheitsstrafen werden im Normalvollzug (Art. 77 StGB), im tageweisen Vollzug (höchstens 4 Wochen; Art. 79 StGB) oder in Form von Halbgefangenschaft (Art. 77b und Art. 79 Abs. 3 StGB) vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die gefangene Person flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77b StGB). In diesem Vollzugsregime setzt die gefangene Person ihre Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe - und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung dieser Person ist zu gewährleisten (Art. 77b StGB). Der Vollzug kann in einer offenen Strafanstalt oder in einer offenen Abteilung einer geschlossenen Strafanstalt oder auch, wenn
nötig, in einer b esonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses erfolgen. Die Konferenz hat beschlossen, dass die Halbgefangenschaft in Anstalten oder Anstaltsabteilungen vollzogen werden muss, wobei den Grundsätzen der Ortsnähe Rechnung getragen wird. Es können auch andere Gründe, die nicht mit Sicherheits - oder Disziplinarfragen zusammenhängen, die Überführung in eine andere Anstalt rechtfertigen (z.B. Umsetzung des Vollzugsplans, Bestand der Anstaltsinsassen). Das übergeordnete Organ des Konkordats hat im Anschluss daran per 1. Januar 2007 die Ausführungsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch erlassen; unter anderem hat sie die Empfehlung Nr. 4 vom
27. Oktober 2006 herausgegeben, die es nun im Lichte der gemachten Erfahrungen und der Rechtsprechung des Bund esgerichts anzupassen gilt. Auf Antrag der Konkordatskommission vom 26. August 2008 und der Westschweizer Kommission für Bewährungshilfe vom 17. September 2008, beschliesst: I. Grundsätze

Art. 1

Die Voraussetzungen für den Vollzug in Form der Halbgefangens chaft sind in den Artikeln 77b und 79 StGB geregelt.

Art. 2

1 Während des Vollzugs der Halbgefangenschaft verrichtet die gefangene Person weiterhin ihre Tätigkeit oder Arbeit ausserhalb der Anstalt zu den Bedingungen, die von der Anstalt nach Artikel 11 Ab s. 5 des Reglements über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte festgelegt werden.
2 Sie verbringt die Ruhe - und Freizeit in der Anstalt.
3 Während ihrer arbeitsfreien Zeit und ihrer Ferien bleibt sie in der Regel in der Anstalt. Artikel 9 bleibt vorbehalten.

Art. 3

Die Anstalt muss in der Lage sein, eine zusätzliche, namentlich soziale Betreuung zu gewährleisten.
II. Vollzugsbedingungen Art. 4
1 Nach ihrer Vorladung durch die Vollzugsbehörde muss die verurteilte Person innert 30 Tagen die Belege vorlegen, die sie zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft berechtigen (Beweis für eine unselbstständig - oder selbstständigerwe rbende berufliche Tätigkeit oder Ausbildungsbestätigung mit Bezeichnung des Arbeitsorts oder des Ausbildungsorts oder Bescheinigung einer strukturierten oder betreuten Tätigkeit, z.B. IV).
2 Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde überprüft die Tatsachen; sie kann in der Folge diese Zuständigkeit der Anstaltsleitung übertragen.

Art. 5

Die Vollzugsbehörde bewilligt den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft und setzt deren Bedingungen fest. Di ese Bewilligung enthält mindestens folgende Angaben: a) Datum und Ort des Vollzugs; b) die Zeiten für das Verlassen der Anstalt und für die Rückkehr, die Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der Tätigkeit, der Arbeit oder der Beschäftigung und der Dienstor dnung der Anstalt.

Art. 6

Die Behörde berücksichtigt im Rahmen des Möglichen insbesondere den Wohnort, die Art der Arbeit, der Beschäftigung oder der Tätigkeit der verurteilten Person.

Art. 7

Während des Vollzugs der Halbgefangenschaft überprüft die Behörd e, ob die gefangene Person wirklich ihrer Tätigkeit nachgeht; sie kann diese Zuständigkeit der Anstaltsleitung oder einer anderen Behörde übertragen. III. Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

1 In der Regel nehmen die gefangenen Personen an den Arbeitstagen ihre Mahlzeiten, mit Ausnahme des Frühstücks, ausserhalb der Anstalt ein.
2 Die Kosten für diese Verpflegung und die Kosten für den Transport ab der Anstalt gehen zu Lasten der gefangenen Personen.

Art. 9

Der gefangenen Person können gemäss dem Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen an erwachsene und junge erwachsene Verurteilte Ausgangsbewilligungen gewährt werden; dieses Reglement gilt sinngemäss. IV. Beteiligung an den Vollzugskosten

Art. 10

1 Die im Genuss dieses Vollzugsregimes stehende Per son, die einen Lohn oder eine Entschädigung erhält, muss sich an den Kosten des Strafvollzugs beteiligen.
2 Der Betrag dieser Beteiligung wurde von der Konferenz per 1. Januar
2007 auf 21 Franken pro Tag festgesetzt. Die gefangene Person muss Vorschüsse leisten, deren Höhe von der Anstaltsdirektion festgesetzt wird.
3 Die gefangene Person, die eine gesetzliche Unterhaltspflicht hat oder eine strukturierte und betreute Tätigkeit ausübt, bezahlt einen geringeren Betrag, jedoch mindestens 10 Franken pro Tag. Dies gilt auch, wenn die gefangene Person eine anerkannte Ausbildung absolviert.
4 In erwiesenen Härtefällen kann die zuständige Behörde die Beteiligung an den Vollzugskosten senken. Die gefangene Person muss spätestens am 10. eines Monats ein begründetes Gesuch für den folgenden Monat einreichen. V. Vollzugsort

Art. 11

1 Die Halbgefangenschaft wird in einer off enen Anstalt oder in einer offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt vollzogen.
2 Die Anstalt kann von einem von der Konferenz ermächtigten privaten Betreiber geführt werden.
3 Eine solche Anstalt muss die notwendige umfassende Betreuung der verurteilten Person und die Einhaltung eines allenfalls erstellten Strafvollzugsplans gewährleisten und ein Reglement haben, das von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Anstalt liegt, genehmigt wurde.
4 Frauen und Männer, die Strafen in Halbgefangenschaf t verbüssen, können in derselben Anstalt, jedoch in getrennten Abteilungen untergebracht werden; gewisse Räume können gemeinsam benützt werden.
VI. Änderungen im Halbgefangenschaftsregime

Art. 12

1 Die Halbgefangenschaft wird von der Vollzugsbehörde unterbrochen und der weitere Strafvollzug erfolgt im ordentlichen Vollzugsregime, wenn die gefangene Person: a) bei Antritt der Strafe oder während ihres Vollzugs die festgesetzten Bedingungen nicht einhält (z.B. Nichteinhalten des Zeitplans, Konsum von Alkohol oder Drogen); b) ohne genügenden Grund den Vorschuss in Bargeld oder den Pensionspreis nicht bezahlt.
2 Die Anstaltsdirektion kann dieses Haftregime aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme (z. B. ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, unzulässiges Verhalten, selbst verschuldete Vertragsauflösung, schwerwiegender Vertrauensbruch) vorläufig sistieren. Sie teilt dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Diese nehmen innert einer Frist von höchstens 10 Tagen Stellung.
3 Die gefangene Person kann auf den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort im ordentlichen Haftregime zu vollziehen.

Art. 13

In leichte n Fällen kann die Vollzugsbehörde oder die Anstaltsdirektion eine Verwarnung gemäss dem Anstaltsreglement aussprechen.

Art. 14

Wenn die verurteilte Person unverschuldet ihre Arbeit verliert, kann sie innert einer Frist von höchstens 21 Tagen zu den von der Anstaltsdirektion festgesetzten Bedingungen eine andere Arbeit suchen.

Art. 15

1 Die Disziplinarsanktionen bleiben vorbehalten.
2 Wird gegen die gefangene Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann die Einweisungsbehörde den Vollzug der Halbgefangenschaft sistieren. In dringenden Fällen kann die Anstaltsleitung entscheiden; sie informiert unverzüglich die Einweisungsbehörde, die innert einer Frist von höchstens 10 Tagen einen Entscheid fällt.
VII. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 16

Je nach besonderen Umständen (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplinarordnung, der Nähe zum Wohn - oder Arbeitsort oder der Belegung der Anstalt) und sofern die getroffenen Vorkehrungen nicht konkordatswidrig oder zum Nachteil eines Kantons oder einer Anstalt sind, können Einweisungen in Anstalten von Nichtpartnerkantonen angeordnet oder genehmigt werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde eines anderen Kantons.

Art. 17

1 Die Empfehlung Nr. 4 vom 27. Oktober 2006 über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft wird aufgehoben.
2 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über die Halbgefangenschaft anzupassen.
3 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2008 in Kraft.
4 Er wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
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