Verordnung über die Festsetzung der Tierhalterbeiträge für die kantonale Tierseuch... (926.712.1)
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Verordnung über die Festsetzung der Tierhalterbeiträge für die kantonale Tierseuchenkasse

Verordnung über die Festsetzung der Tierhalterbeiträge für die kantonale Tierseuchenkasse Vom 16. November 2004 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 45 und 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember
1994
1 ) beschliesst:

§ 1 Tierhalterbeiträge

1 Die jährlich zu leistenden Tierhalterbeiträge an die Tierseuchenkasse wer - den wie folgt festgesetzt: a) * Für Haustiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengat - tung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer 10 Fran - ken je Grossvieheinheit GVE, jedoch mindestens 40 Franken. b) Für Bienen 1 Franken je Volk.

§ 2 Verfahren

1 Der Tierbestand in Grossvieheinheiten GVE berechnet sich auf Grund der Faktoren im Anhang zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverord - nung, LBV) vom 7. Dezember 1998
2 )
.
2 Als Grundlage für die Beitragsberechnung werden die Tierbestände der jährlichen Agrardatenerhebung verwendet, deren Standort innerhalb des Kantons liegt. Für die Tierhalter besteht eine Meldepflicht.
3 Für Kleinstbetriebe unter 3 Grossvieheinheiten GVE kann auf die Erhe - bung der effektiven Tierbestände verzichtet werden. Diese haben jedoch die Neuaufnahme der Tierhaltung oder Änderungen in den Tierkategorien den Erhebungsverantwortlichen der Gemeinden innert 3 Monaten zu mel - den.

§ 3 Inkrafttreten, Aufhebung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt die Verord - nung über die Festsetzung der Tierhalterbeiträge für die kantonale Tier - seuchenkasse vom 3. September 1996
3 )
. Vorbehalten bleibt das Einspruchs - recht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 27. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Februar 2005.
1) BGS 921.11 .
2) SR 910.91 .
3) GS 93, 1058 (BGS 926.712.1). GS 99, 278
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.10.2009 01.01.2010 § 1 Abs. 1, a) geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, a) 26.10.2009 01.01.2010 geändert -

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