Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (850.010)
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Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe * (ShiV) vom 1. Oktober 2001 (Stand 24. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung von Art. 2 und 29 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhil - fe vom 29. April 2001 (Sozialhilfegesetz, ShiG) sowie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Zuständigkeit

1 Die Aufsicht über den Vollzug des Sozialhilfegesetzes und der dazugehöri - gen Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission.
2 Der Vollzug obliegt, wenn nicht anders festgelegt wird, dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt).

Art. 2 * Kantonales Sozialamt

1 Das Sozialamt ist, soweit nicht andere Amtsstellen oder Institutionen zu - ständig sind, Vollzugsstelle der kantonalen Sozialhilfe sowie die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG).

Art. 3 * Asylsuchende, Flüchtlinge, Schutzbedürftige, vorläufig Aufge -

nommene und Staatenlose
1 Die Gewährung von Sozialhilfe an Asylsuchende, Flüchtlinge, Schutzbe - dürftige, vorläufig Aufgenommene und Staatenlose richtet sich ebenfalls nach dem Sozialhilfegesetz und dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben eidgenössische Bestimmungen.

Art. 4 Private Institutionen

1 Die öffentliche Sozialhilfe fördert die private soziale Tätigkeit und strebt die Zusammenarbeit mit privaten Sozialinstitutionen an.

II. Materielle Hilfe

Art. 5 Art und Mass

1 Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes und dieser Verordnung sowie nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen, wobei das Sozialamt nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. *
2 Die Standeskommission legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest.
3 Materielle Hilfe wird insbesondere mit der Auszahlung von Bargeld, der Be - gleichung von Rechnungen, bzw. durch Erteilung von Kostengutsprachen erbracht. *

Art. 6 * Übernahme von Schulden

1 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse des Hilfeempfängers gewährt. Schulden, insbesondere Mietzinsen und Krankenkassenprämien können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben werden kann (Art. 11 Abs. 2 ShiG).
2 Übersteigt die zu übernehmende Schuld den Betrag von Fr. 20'000.-- ist die Zustimmung der Standeskommission erforderlich (Art. 11 Abs. 3 ShiG).

III. Andere Hilfsangebote

Art. 7 Persönliche Hilfe

1 Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann um Beratung und Betreuung nachsuchen.
2 Die persönliche Hilfe umfasst: a) Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle;
b) ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung; c) Einkommensverwaltung durch eine geeignete Person oder Stelle; d) Weisungen über die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.

Art. 8 Beschäftigungsprogramme

1 Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversi - cherung ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, kann das Sozialamt allein oder zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Trägern Beschäftigungsprogramme durchführen oder unterstützen.
2 Die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Beschäftigungspro - gramm gilt als materielle Hilfe.
3 Hilfsbedürfige können für die Teilnahme an einem Beschäftigungspro - gramm verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt.

Art. 9 Kostengutsprache

1 Bedarf der Hilfsbedürftige einer Behandlung durch einen Arzt
1 ) oder Zahn - arzt, benötigt er Medikamente oder ist ein Eintritt in ein Spital, eine Klinik oder ein Heim erforderlich, so kann die Unterstützung durch eine Kostengut - sprache geleistet werden.

Art. 10 Subsidiäre Kostengutsprache

1 In dringenden Fällen kann das Sozialamt für Personen in unsicheren oder schlechten finanziellen Verhältnissen eine subsidiäre Kostengutsprache leis - ten.

IV. Suchthilfe

Art. 11 Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen

1 Die Kosten des Aufenthaltes suchtmittelabhängiger Personen in einer Therapieeinrichtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung anerkannt ist.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stellen. Über Ausnahmen entscheidet das Departement.
3 Der Entscheid über die Kostengutsprache stützt sich auf die Abklärungen und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen, welche dabei die Bedürfnisse der hilfesuchenden Person berücksichtigen.

Art. 12 Therapieeinrichtungen

1 Therapieeinrichtungen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. gelten als anerkannt, wenn sie vom Departement bewilligt sind und mit dem Kanton einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben. *
2 Vom Standortkanton anerkannte ausserkantonale Therapieeinrichtungen sind den anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt. Das - selbe gilt für andere Therapieeinrichtungen, welche die Bedingungen grund - sätzlich erfüllen und die Unterbringung in einer solchen Einrichtung einem besonderen Bedürfnis entspricht.

V. Betagten- und Behindertenhilfe

Art. 13 Bedarfsplanung

1 Das Departement erstellt für die stationären Betagten- und Behindertenein - richtungen eine Bedarfsplanung.
2 Die Institutionen erhalten über Art und Umfang der Angebote einen Leis - tungsauftrag.

Art. 14 Fachkommissionen

1 Die Standeskommission kann für Alters- und Behindertenfragen eine Fach - kommission einsetzen.
2 Diese berät die zuständigen Instanzen in: * a) Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betreuung; b) der Koordination der öffentlichen und privaten Institutionen der Alters- und Behindertenpolitik.

VI. Heime und Einrichtungen

Art. 15 * Bewilligung

1 Der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ShiG unterstehen ins - besondere: * a) private Kinderheime; b) private Alters- und Pflegeheime; c) private Wohnheime und Werkstätten für Behinderte; d) Institutionen der Drogenrehabilitation.
2 ... *
3 Die Betriebsbewilligung wird erstmals längstens für zwei Jahre erteilt.
4 Für Kinderheime, die Aufnahme von Pflegekindern und die Tagespflege bleiben die eidgenössischen Bestimmungen vorbehalten.

Art. 16 Voraussetzungen

1 Die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für eine Bewilligung im Sinne von Art. 27 ShiG gelten als erfüllt, wenn: * a) die Leitung und Führung des Heimes fachlich und charakterlich ge - eignet ist; b) genügend geeignetes Personal vorhanden ist; c) die ärztliche Betreuung gewährleistet ist; d) die baulichen und betrieblichen Einrichtungen der Zweckbestimmung des Heimes genügen und ein ausreichender Brandschutz vorhanden ist; e) der Nachweis einer gesicherten finanziellen Grundlage erbracht wer - den kann und eine genügende Haftpflichtversicherung vorliegt.
2 Für Betreuungs- und Pflegeangebote gemäss Art. 15 Abs. 2 dieser Verord - nung gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 dieses Artikels sinngemäss. Sie werden im Einzelfall vom Departement festgelegt. *

Art. 17 Meldung der Veränderungen

1 Wesentliche bauliche und betriebliche Veränderungen sowie zahlenmässi - ge Änderungen bei den Bewohnern und beim Personal gegenüber der Betriebsbewilligung sind dem Departement mitzuteilen.

Art. 18 Kontrollen

1 Die bewilligungspflichtigen Heime und privaten Betreuungs- und Pflegean - gebote sind vom Departement, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten, periodisch zu kontrollieren. *
2 Fallen Voraussetzungen, die der Erteilung der Bewilligung zu Grunde la - gen, dahin oder werden Bedingungen und Auflagen nach erfolgter Mahnung nicht erfüllt, wird die Bewilligung entzogen.

Art. 19 Bedürfnisse, Beiträge

1 Sofern ein Heim oder eine stationäre Einrichtung einem ausgewiesenen Bedürfnis entspricht, für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes notwendig ist oder für die Erfüllung der Aufgabe ein Leistungsauftrag besteht, können de - ren Träger mit Beiträgen an den Bau, den Umbau, den Ausbau, die Erneue - rung, die Ausstattung und den Betrieb (Ausgabenüberschüsse der Betriebs - rechnung) unterstützt werden. *
2 Die Beiträge werden im Rahmen des Budgets oder durch einen separaten Beschluss des Grossen Rates zugesprochen.

Art. 20 Ausserkantonale Heime und Einrichtungen

1 Ausserkantonalen Heimen und anderen stationären Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung können Beiträge gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ShiG gewährt werden, sofern diese Heime oder Einrichtungen für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes notwendig sind, allen Kantonseinwohnern offen stehen und innerhalb des Kantons gleichwertige Einrichtungen nicht genügend vor - handen sind. *
2 Die Gewährung von Beiträgen aufgrund interkantonaler Vereinbarungen bleibt vorbehalten.

Art. 21 Bedingungen, Auflagen, Rückerstattungen

1 Die Beitragszusicherungen können mit Auflagen und Bedingungen verbun - den werden, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Betreuung, Taxgestaltung, Organisation und Stellenpläne, Schaffung von Praktikumsplätzen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, Aufnahme von Kantonseinwohnern, Leistungsaufträge und Aufnahme von Vertretern des Kantons in die Aufsichtsorgane.
2 Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Beiträge werden mit Zin - sen zurückgefordert. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.

VII. Inkrafttreten

Art. 22 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. *
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

01.10.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung -

25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 15 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 2 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 14 Abs. 2 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 25.10.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 19 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 31.10.2005 Art. 22 Abs. 1 geändert -

24.06.2013 24.06.2013 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.10.2001 01.10.2001 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Erlasstitel 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 5 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 5 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 6 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 14 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 15 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 15 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 15 Abs. 2 24.06.2013 24.06.2013 aufgehoben - Art. 16 Abs. 1 31.10.2005 25.10.2004 geändert - Art. 16 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. 18 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 19 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 20 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 22 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
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