Honorierung und Pflichtstundenzahl des Rektors der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule
1 Honorierung und Pflichtstundenzahl des Rektors der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule RRB vom 29. August 1978 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
1. Zusätzlich zur Besoldung als hauptamtlicher Lehrer wird dem Rektor der
Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule pro Kalenderjahr eine Ent- schädigung von 10’116 Franken ausgerichtet. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise September 1977 = 100. Hierzu kom- men die jeweils für das Staatspersonal gültigen Teuerungszulagen.
2. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl wird auf 9-11 Jahresstunden
2 ) fest- gelegt.
3. Dem Rektor der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule dürfen
weder für Unterrichtsstunden an seiner Schule noch an andern kantonalen oder vom Kanton subventionierten Schulen Zusatzstundenhonorare aus- gerichtet werden.
4. Die Rektoratsentschädigung wird in die Pensionskasse eingebaut.
5. Dieser Beschluss gilt rückwirkend ab 6. März 1978.
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1 ) BGS 126.1.
2 ) Fassung vom 4. November 1980.
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