Reglement betreffend die Beiträge an die Pflege zu Hause (RiE 329.320)
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Reglement betreffend die Beiträge an die Pflege zu Hause

Pflegebeitragsreglement Reglement betreffend die Beiträge an die Pflege zu Hause (Pflegebeitragsreglement) Vom 14. November 2000 (Stand 1. Januar 2001) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 13 der kantonalen Verordnung betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesund - heitspflege (Spitexverordnung) vom 1. Februar 1994
1 ) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Beiträgen an die Pflege zu Hause, welche durch Ange - hörige und Nachbarn erbracht werden.

§ 2 Anwendung kantonalen Rechts

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements sind das Gesetz (vom 5. Juni 1991) und die Verordnung (vom 1. Februar 1994) betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege sinn - gemäss anwendbar. B. Beitragsberechtigung

§ 3

1 Beiträge an die Pflege zu Hause werden ausgerichtet, wenn die pflegebedürftige Person ihren zivil - rechtlichen Wohnsitz in Riehen hat und mindestens seit einem Jahr im Kanton Basel-Stadt angemeldet ist. C. Organisation

§ 4 Zuständige Stelle

1 Die Gemeindeverwaltung nimmt Gesuche entgegen, beurteilt diese und gewährt Beiträge. Sie be - zeichnet die dafür zuständige Stelle.

§ 5 Gesuche

1 Gesuche um Gewährung von Beiträgen sind bei der zuständigen Stelle schriftlich einzureichen.

§ 6 Verfügungen

1 Die zuständige Stelle entscheidet über Gesuche um Gewährung von Beiträgen.
2 Der Entscheid wird in einer rekursfähigen Verfügung schriftlich eröffnet.

§ 7 Rechtsmittel

1 Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.
1) SG 329.320 .
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Pflegebeitragsreglement
2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz schriftlich anzu - melden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen. D. Schlussbestimmungen

§ 8 Änderung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über Beiträge an die Pflege zu Hause (Pfle - gebeitragsreglement) vom 16. März 1993 aufgehoben.

§ 9 Wirksamkeit

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 2001 wirksam.
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