Verordnung über das Filmwesen (434.54)
CH - SO

Verordnung über das Filmwesen

Verordnung über das Filmwesen Vom 3. März 1971 (Stand 1. Juli 1971) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Artikel 12 Ziffer 2, 31 Ziffer 11 und 38 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 23. Okto - ber 1887 sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. Sep - tem ber 1941 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungs - rates vom 27. November 1970 beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Filmvorführungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2 Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn der Kreis der Besucher nicht be - schränkt und nicht bestimmbar ist.

§ 2 Zeitliche Beschränkungen

1 Am Karfreitag, am Eidgenössischen Bettag und an Weihnachten dürfen keine Filmvorführungen stattfinden, ebenso an Ostern und Pfingsten vor
12 Uhr. Am Oster- und Pfingstsonntag sowie am 24. Dezember sollen nur würdige, dem Ernst und Charakter dieser Tage angepasste Filme vorge - führt werden.
2 Am 24. Dezember müssen die Filmvorführungen spätestens um 20 Uhr eingestellt werden.

2. Bewilligungspflichtige Filmvorführungen

§ 3 Betriebsbewilligung

1 Das gewerbsmässige Vorführen von Filmen, ausgenommen in den ständi - gen Kinos, ist nur mit Bewilligung des Departementes gestattet. Nicht als gewerbsmässig gelten insbesondere Filmvorführungen durch im Kanton Solothurn domizilierte Vereine und gemeinnützige Institutionen im Rah - men ihres Zwec kes sowie Filmvorführungen im Rahmen des Schulunter - richts und der Seelsorge. Das Departement hat vor der Erteilung der Bewil - ligung die zuständige Gemeindebehörde anzuhören.
2 Die für die Vorführung verantwortliche Person muss die Bewilligung je - derzeit vorweisen können. GS 85, 413
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§ 4 Voraussetzungen und Inhalt der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung des Departementes lautet auf eine natürliche Person, die als Veranstalter oder Leiter der Vorführung für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich ist.
2 Die Bewilligung wird an Personen erteilt, die handlungsfähig und gut be - leumdet sind.

§ 5 Verweigerung und Entzug der Betriebsbewilligung

1 Personen, die Vorschriften dieser Verordnung schwer verletzen oder wie - derholt übertreten haben, ist die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu entziehen.
2 Das Departement kann Bewilligungen jederzeit zurückziehen, wenn Aus - schlussgründe nachträglich bekannt werden oder eintreten.

§ 6 Beschwerde

1 Gegen Entscheide des Departementes kann innert 10 Tagen beim Verwal - tungsgericht Beschwerde erhoben werden.

§ 7 Gebühren

1 Die Bewilligungsgebühr beträgt pro Vorführungstag 20-50 Franken je nach Umfang des Programms und der Veranstaltung. Die Gebühr fällt zur Hälfte dem Staat und zur Hälfte der Gemeinde zu, auf deren Gebiet die Filmvorführung stattfindet.

3. Filmprüfungskommission

§ 8 Kantonale Filmprüfungskommission

1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Kan - tonale Filmprüfungskommission von 9 Mitgliedern. Der Kommission sollen vor allem Personen mit einer psychologischen oder pädagogischen Ausbil - dung angehören. Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie kann Aus - schüsse bestellen.

§ 9 Aufgabe

1 Die Kantonale Filmprüfungskommission hat die Aufgabe, sämtliche Filme zu prüfen, die Jugendlichen unter 16 Jahren gezeigt werden sollen. Sie hat zu entscheiden, ob der Film für Jugendliche freigegeben wird, eventuell unter Festsetzung einer Minimalaltersgrenze oder Auferlegung von Bedin - gungen wie Wegschneiden bestimmter Sequenzen oder der Verpflichtung, den Film durch eine geeignete Person unmittelbar vor Beginn der Vorstel - lung den jugendlichen Zuschauern zu erklären.

§ 10 Prüfungsverfahren

1 Für eine Filmprüfung müssen jeweils mindestens 3 Mitglieder der Kom - mission anwesend sein.
2 Die Entscheide können auch auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, so - fern es sich um Filme handelt, die entweder bekannt sind, über die bereits ein Prüfungsentscheid einer ausserkantonalen Filmprüfungskommission vorliegt, oder die sich anhand der Unterlagen beurteilen lassen.
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§ 11 Prüfungskriterien und Entscheid

1 Die Kantonale Filmprüfungskommission beurteilt Filme danach, ob sie vermöge der dargestellten Vorgänge oder der Art der Darstellung geeig - net sind, eine verrohende Wirkung auszuüben, zur Begehung von Verbre - chen oder Vergehen aufzureizen, in gemeiner Weise Menschen oder Men - schengruppen verächtlich zu machen oder ob sie unzüchtig sind im Sinne des Artikels 204 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
2 Sie prüft ferner, ob diese einen schlechten Einfluss auf die Jugendlichen ausüben können. Sie setzt die Altersgrenze entsprechend den Vorausset - zungen fest, die zum Verständnis des Filmes nötig sind.

§ 12 Eröffnung des Prüfungsentscheides

1 Die Entscheide sind den solothurnischen Gerichtsbehörden, dem Departe - ment, dem Polizeikommando, den Mitgliedern der Kantonalen Filmprü - fungskommission, den Inhabern ständiger Kinos, dem Verleiher und dem Veranstalter zu eröffnen.

§ 13 Beschwerderecht

1 Wenn ein Entscheid nach § 9 in Anwesenheit von 4 oder weniger als 4 Mitgliedern getroffen wurde, so kann er vom Veranstalter, Filmverleiher und von jedem Mitglied der Kantonalen Filmprüfungskommission mit schriftlicher Eingabe innert 10 Tagen an die Gesamtkommission weiterge - zogen werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 14 Entscheid der Kommission

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Sti - chentscheid. Entscheide der Kommission können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

§ 15 Kostentragung

1 Die Filmprüfung ist gebührenfrei. Im Beschwerdeverfahren kann bei Ab - weisung der Beschwerde eine Entscheidgebühr von 20-200 Franken aufer - legt werden.

§ 16 Freier Zutritt für Mitglieder der Filmprüfungskommission

1 Die Mitglieder der Kantonalen Filmprüfungskommission haben zum Be - such aller Filmvorführungen im Kanton Solothurn freien Zutritt. Sie wer - den durch das Departement mit einer Ausweiskarte versehen.

4. Jugendschutz

§ 17 Schutzalter

1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von Filmvorführungen verbo - ten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Vierzehn- bis Sechzehnjährige in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters.
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2 Die Veranstalter von Filmvorführungen sind verpflichtet, an gut sichtba - rer Stelle vor dem Eingang zum Zuschauerraum auf dieses Verbot mit fol - gendem Text hinzuweisen: "Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt poli - zeilich verboten. Ausgenommen sind Vierzehn- bis Sechzehnjährige Perso - nen in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters“.

§ 18 Bewilligte Filme

1 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen solche Filme besuchen, über die ein positiver Prüfungsentscheid der Kantonalen Filmprüfungskommission nach

§ 9 vorliegt.

§ 19 Anmeldung der Filme

1 Filme, zu deren Vorführungen Jugendliche unter 16 Jahren Zutritt haben sollen, sind dem Departement spätestens 14 Tage vor dem Aufführungster - min durch den betreffenden Kinobesitzer oder den Filmverleiher anzumel - den.
2 In den Auskündigungen solcher Filme ist anzugeben, für welche Alters - stufe die Filme freigegeben sind.

5. Strafbestimmungen

§ 20 Straftatbestände

1 Wer nichtzutrittsberechtigte Personen zu Filmvorführungen begleitet oder ihnen in anderer Weise Gehilfenschaft leistet, macht sich strafbar.
2 Veranstalter von Filmvorführungen und deren Angestellte machen sich strafbar, wenn sie nichtzutrittsberechtigte Personen zu Filmvorführungen Eintritt gewähren.
3 Die Veranstalter machen sich überdies strafbar, wenn sie nicht dartun, dass sie alle nötigen Anweisungen und zumutbaren Kontrollen vorgenom - men haben.
4 Wer eine andere Bestimmung dieser Verordnung oder eine gestützt auf diese Verordnung erlassene Ausführungsvorschrift oder Verfügung über - tritt, macht sich strafbar.

§ 21 Strafandrohung, Beschlagnahme

1 Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bestraft.
2 Mit der Strafe kann die Beschlagnahmung der Filme, beziehungsweise des Reklamematerials verbunden werden.

§ 22 Strafbarkeit

1 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung und die Gehilfenschaft.
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6. Schlussbestimmungen

§ 23 Aufhebung bisheriger Erlasse

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle mit ihr im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung über das Filmwesen vom 12. Oktober 1955 sowie die Verord - nung über den Besuch öffentlicher Fernsehvorführungen durch Jugendli - che vom 12. Oktober 1955.

§ 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Juli 1971.
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