Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Ba... (615.111)
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Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau

Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau Vom 4. November 1997 (Stand 1. Januar 1998) Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Gesundheitsdeparte - ment des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom
9. März 1978
1 ) (TSchG) sowie die einschlägigen kantonalen Verordnungen der Vertragskantone, vereinbaren:

§ 1 Ziel und Zweck

1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau setzen eine gemein - same Tierversuchskommission, kurz TVK BS/BL/AG, ein.
2 Diese stellt eine einheitliche Beurteilung der Bewilligungsanträge für Tierver - suche und der Versuchstierhaltungen in den drei Kantonen sicher.

§ 2 Zusammensetzung, Anzahl Mitglieder der Kommission

1 Die TVK BS/BL/AG besteht aus 8 Fachleuten. Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der medizinischen Fakultät und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Indus - trie.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau werden in der Kommission durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie vertreten, der Kanton Basel-Stadt durch je eine Fachperson der Tier - schutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie sowie je eine Fach - person der medizinischen und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fa - kultät.
3 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau sowie das Sanitätsdeparte - ment Basel-Stadt schlagen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ihre Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter in der Kommission zur Wahl vor.
1) SR 455 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.940
4 Der Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt wählt die Mitglieder der Kommissi - on und bestimmt deren Präsidentin bzw. deren Präsident.
5 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau erwahren diese Wahl.

§ 3 Kommissionstätigkeit

1 Die Kommissionstätigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1981
2 ) sowie dem gestutzt darauf erlassenen Reglement für die Kommission für Tier - versuche des Sanitätsdepartements Basel-Stadt vom 21. März 1995. Änderun - gen an diesen Erlassen bedürfen der Zustimmung der Kantone BL und AG, so - fern diese die gemeinsame TVK BS/BL/AG betreffen.
2 Die Bewilligungsperioden und Kommissionssitzungen sind zwischen den zu - ständigen Behörden der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone zu ko - ordinieren.

§ 4 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den entspre - chenden Bestimmungen des Kanton Basel-Stadt.

§ 5 Kostenverteilung

1 Die Kostenverteilung für die gemeinsame Kommissionstätigkeit wird zwischen dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Gesundheitsdepar - tement des Kantons Aargau einvernehmlich geregelt.

§ 6 Aufsicht über die Kommission

1 Das Sanitätsdepartement Basel-Stadt übt die unmittelbare Aufsicht über die TVK BS/BL/AG aus.

§ 7 Inkrafttreten und Kündigung

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Sie kann von jedem Kanton mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf je - weils Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende des Jahres 2002, gekün - digt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr.
2) SG 365.500, §§ 11 ff. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.940
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.940 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.940
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.11.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.940 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.940
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